Nachweis für Wiederverkäufer von Erdgas und/oder Elektrizität für Zwecke der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (USt 1 TH)
Zitierte Normen
Die folgenden Vorschriften sind im Datensatz dieses Schreibens genannt. Öffnen Sie eine Norm für den Gesetzeswortlaut und weitere Verweise.
- § 3g UStGOrt der Lieferung von Gas, Elektrizität, Wärme oder Kälte
- § 3g Abs. 1 UStGOrt der Lieferung von Gas, Elektrizität, Wärme oder Kälte
- § 13b Abs. 5 S. 3 UStGLeistungsempfänger als Steuerschuldner
- § 13b Abs. 5 S. 4 UStGLeistungsempfänger als Steuerschuldner
Können Sie § 3g UStG anwenden?
Antworten Sie zuerst selbst. Decken Sie dann die redaktionelle Musterantwort auf.
- 1Klausurfrage · eigene Seite
Ein polnischer Bauunternehmer ohne Betriebsstätte in Deutschland führt im Mai 2026 reine Reparaturarbeiten (ohne eigenes Material) an der Lagerhalle einer Leipziger GmbH aus. Die Rechnung datiert vom 20.07.2026. Wann entsteht die Steuer?
Die Reparatur ist eine Grundstücksleistung (§ 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG), Ort Leipzig. Da der Ort nicht aus § 3a Abs. 2 UStG folgt, greift nicht Abs. 1, sondern § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG: Entstehung mit Ausstellung der Rechnung, spätestens mit Ablauf des der Ausführung folgenden Kalendermonats – hier also mit Ablauf Juni 2026. Steuerschuldnerin ist die GmbH (§ 13b Abs. 5 S. 1 UStG).
Erst antworten, dann Begründung sehen - 2Prüferfrage · eigene Seite
Grenzen Sie § 13b Abs. 1 und § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG voneinander ab.
- Abs. 1: sonstige Leistungen mit Ort nach § 3a Abs. 2 UStG von Unternehmern aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet.
- Abs. 1: Entstehung mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums der Ausführung.
- Abs. 2 Nr. 1: Werklieferungen und übrige sonstige Leistungen im Ausland ansässiger Unternehmer (z. B. Grundstücksleistungen, Drittlandsunternehmer).
- Abs. 2: Entstehung mit Rechnungsausstellung, spätestens mit Ablauf des Folgemonats.
- In beiden Fällen Steuerschuldner der Leistungsempfänger, wenn Unternehmer oder juristische Person (§ 13b Abs. 5 UStG).
Typische Nachfrage: Kann der Leistungsempfänger die Steuer als Vorsteuer abziehen, und wann? - 3Wissensfrage · eigene Seite
Entstehung der Steuer nach § 13b Abs. 1 UStG?
Mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt worden ist – unabhängig von der Rechnung.
- 4Wissensfrage · eigene Seite
Entstehung der Steuer nach § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG?
Mit Ausstellung der Rechnung, spätestens mit Ablauf des der Ausführung folgenden Kalendermonats.
- 5Wissensfrage · eigene Seite
Wer schuldet die Steuer in den Fällen des § 13b Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 UStG?
Der Leistungsempfänger, wenn er Unternehmer oder juristische Person ist (§ 13b Abs. 5 S. 1 UStG); Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 UStG.
BFH-Entscheidungen zu § 3g UStG
Verwaltungsanweisungen zu § 3g UStG
Wortlaut des BMF-Schreibens
Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Wilhelmstraße 97 10117 Berlin Tel. +49 30 18 682-0 poststelle@bmf.bund.de 9. April 2026 - E-Mail-Verteiler U 1 - Betreff: Umsatzsteuer; Nachweis für Wiederverkäufer von Erdgas und/oder Elektrizität für Zwecke der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (USt 1 TH) Bezug: BMF-Schreiben 5. November 2019 – III C 3-S 7532/18/10001 (2019/0915402) Anlagen: 1 GZ: III C 3 - S 7279/00059/002/092 DOK: COO.7005.100.4.14589621 (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben) Inhaltsverzeichnis I. Vordruckmuster.................................................................................................................................................................1 II. Änderungen..........................................................................................................................................................................2 III. Antragsstellung, Gültigkeitsdauer und Herstellung ........................................................................................2 Anwendungsregelungen..........................................................................................................................................................2 Schlussbestimmungen..............................................................................................................................................................3 Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes: I. 1 Vordruckmuster Wird Erdgas über das Erdgasnetz durch einen im Inland ansässigen Unternehmer an einen anderen Unternehmer geliefert, ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner, wenn er ein Wiederverkäufer von Erdgas im Sinne des § 3g UStG ist (§ 13b Abs. 5 Satz 3 i. V. m. Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe b UStG). Wird Elektrizität durch einen im Inland ansässigen Unternehmer an einen anderen Unternehmer geliefert, ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner, wenn der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger Wiederverkäufer von Elektrizität im Sinne des § 3g UStG sind (§ 13b Abs. 5 Satz 4 i. V. m. Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe b UStG). Zum Begriff des Wiederverkäufers von Erdgas oder Elektrizität im Sinne des § 3g UStG vgl. Abschnitt 3g.1 Abs. 2 und 3 Umsatzsteuer-Anwendungserlass. Es ist davon auszugehen, dass ein Unternehmer Wiederverkäufer von Erdgas oder Elektrizität ist, wenn er einen im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültigen Nachweis des nach den abgabenrechtlichen Vorschriften für die Besteuerung seiner Umsätze zuständigen Finanzamts im Original oder in Kopie vorlegt. Für diesen Nachweis durch die Finanzämter wird das Vordruckmuster − USt 1 TH - Nachweis für Wiederverkäufer von Erdgas und/oder Elektrizität für Zwecke der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers neu bekannt gegeben (Anlage). II. 2 Änderungen Die Änderungen gegenüber dem bisherigen Vordruckmuster beruhen auf redaktionellen Anpassungen und dienen einer bürgerfreundlicheren Formulierung, dem Wegfall des Feldes für das Dienstsiegel sowie dem Wegfall des Zusatzes „Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig“. III. Antragsstellung, Gültigkeitsdauer und Herstellung 3 Der Nachweis nach dem Vordruckmuster USt 1 TH ist auf Antrag auszustellen, wenn die hierfür erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind. Er kann auch von Amts wegen erteilt werden, wenn das zuständige Finanzamt feststellt, dass die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. 4 Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung ist auf längstens drei Jahre zu beschränken. Die Bescheinigung kann nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder zurückgenommen werden. Wenn die Bescheinigung durch das Finanzamt widerrufen oder zurückgenommen wurde, darf sie der Unternehmer nicht mehr verwenden. 5 Der Vordruck ist auf der Grundlage des unveränderten Vordruckmusters herzustellen. Anwendungsregelungen 6 Das durch dieses Schreiben neu bekanntgegebene Vordruckmuster ersetzt das mit BMFSchreiben vom 5. November 2019 – III C 3-S 7532/18/10001, 2019/0915402 – (BStBl I 2019, 1041), herausgegebene entsprechende Vordruckmuster. 7 Dieses Schreiben tritt an die Stelle des BMF-Schreibens vom 17. Juni 2015 - IV D 3 – S 7279/13/10002 (2015/0519072) - (BStBl I, 513). Schlussbestimmungen Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig. Telefon Finanzamt Datum Steuernummer / Geschäftszeichen (Bitte bei allen Rückfragen angeben) Nachweis für Wiederverkäufer von Erdgas und/oder Elektrizität für Zwecke der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe b und Absatz 5 Umsatzsteuergesetz) Das Finanzamt bescheinigt zur Vorlage bei - dem leistenden Unternehmer oder - dem unternehmerischen Leistungsempfänger, dass ______________________________________________________________________________________________________________________________________________________ (Name und Vorname bzw. Firma) _______________________________________________________________________________________________________________________________________________________ (Anschrift, Sitz) Wiederverkäufer von Erdgas 1) Elektrizität 2) im Sinne von § 3g Absatz 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) ist und unter der Steuernummer unter der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer registriert ist. Diese Bescheinigung gilt bis zum Ablauf des (Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung ist auf einen Zeitraum von längstens drei Jahren nach Ausstellungsdatum zu beschränken.) Mit freundlichen Grüßen Ihr Finanzamt 1) Für empfangene Lieferungen von Erdgas im Sinne von § 13b Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe b UStG wird die Steuer vom Leistungsempfänger geschuldet (§ 13b Absatz 5 Satz 3 UStG). 2) Für Lieferungen von Elektrizität im Sinne von § 13b Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe b UStG wird die Steuer vom Leistungsempfänger geschuldet, wenn auch der Vertragspartner Wiederverkäufer im Sinne von § 3g Absatz 1 UStG ist (§ 13b Absatz 5 Satz 4 UStG). Datenschutzhinweis: Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten in der Steuerverwaltung und über Ihre Rechte nach der DatenschutzGrundverordnung sowie über Ihre Ansprechpartner in Datenschutzfragen entnehmen Sie bitte dem allgemeinen Informationsschreiben der Finanzverwaltung. Dieses Informationsschreiben finden Sie unter www.finanzamt.de (unter der Rubrik „Datenschutz“) oder erhalten Sie bei Ihrem Finanzamt. USt 1 TH - Nachweis für Wiederverkäufer von Erdgas und/oder Elektrizität - (04.26)
Wortlaut aus dem amtlichen BMF-Dokument. Zeilenumbrüche der PDF-Textfassung sind erhalten.
Amtliche Quelle
Wissen Sie, wie Sie die Regel im Fall anwenden?
Trainieren Sie mit Klausurfällen und Korrektur nach Punkteschema. Prüferfragen helfen Ihnen bei der Wiederholung.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche