Umsatzsteuer / Umsatzsteuer-Anwendungserlass

Steuerbefreiung einer unentgeltlichen Lieferung in grenzüberschreitenden Fällen

BMF-Schreiben vom 31.03.2026 aus dem Bereich Umsatzsteuer / Umsatzsteuer-Anwendungserlass. Den amtlichen Wortlaut und die Quelle finden Sie unten.
GZ: III C 3 - S 7140/00020/001/069Amtliche Quelle

Zitierte Normen

Die folgenden Vorschriften sind im Datensatz dieses Schreibens genannt. Öffnen Sie eine Norm für den Gesetzeswortlaut und weitere Verweise.

Challenge

Können Sie § 6a UStG anwenden?

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  1. 1
    Prüferfrage · eigene Seite

    Wie gehen Sie bei der Bestimmung des Orts einer sonstigen Leistung vor?

    • Empfehlung: Zuerst klären, ob überhaupt eine sonstige Leistung und keine (Werk-)Lieferung vorliegt, weil für Lieferungen § 3a UStG nicht gilt (§ 3 Abs. 1, 4 und 9 UStG).
    • Sonderregeln gehen den Grundregeln vor („vorbehaltlich“).
    • Empfängerunabhängige Sonderregeln: Grundstück, kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln, Restaurationsleistungen, Personenbeförderung.
    • Empfehlung: Dann B2B (§ 3a Abs. 2 UStG) oder B2C (§ 3a Abs. 1 UStG) mit den jeweiligen Sonderregeln prüfen, weil die Grundregeln vom Empfängerstatus abhängen.
    Typische Nachfrage: Welche Sonderregeln gelten nur gegenüber Nichtunternehmern?
  2. 2
    Prüferfrage · eigene Seite

    Wie ist bei einem teils unternehmerisch, teils privat genutzten Gegenstand die Zuordnung zu treffen?

    Typische Nachfrage: Gilt das Wahlrecht auch für den ideellen Bereich eines Vereins?
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    Wissensfrage · eigene Seite

    Lieferung?

    Verschaffung der Verfügungsmacht an einem Gegenstand (§ 3 Abs. 1 UStG).

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    Wissensfrage · eigene Seite

    Sonstige Leistung?

    Jede Leistung, die keine Lieferung ist; auch Unterlassen oder Dulden (§ 3 Abs. 9 UStG).

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    Wissensfrage · eigene Seite

    Werklieferung?

    Be- oder Verarbeitung eines fremden Gegenstands unter Verwendung selbst beschaffter Hauptstoffe – wird als Lieferung behandelt (§ 3 Abs. 4 UStG).

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BFH-Entscheidungen zu § 6a UStG

Verwaltungsanweisungen zu § 6a UStG

Wortlaut des BMF-Schreibens

Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Wilhelmstraße 97 10117 Berlin Tel. +49 30 18 682-0 poststelle@bmf.bund.de 31. März 2026 -E-Mail Verteiler U 1-E-Mail Verteiler U 2Umsatzsteuer; Steuerbefreiung einer unentgeltlichen Lieferung in grenzüberschreitenden Fällen GZ: III C 3 - S 7140/00020/001/069 DOK: COO.7005.100.4.14518579 (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben) Inhaltsverzeichnis I. Allgemeines .........................................................................................................................................................................1 II. Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass .....................................................................................1 Anwendungsregelung .............................................................................................................................................................2 Schlussbestimmungen ............................................................................................................................................................2 Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes: I. Allgemeines 1 Die Anwendung der Steuerbefreiung für eine innergemeinschaftliche Lieferung nach § 4 Nummer 1 Buchstabe b UStG setzt nach § 6a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 UStG u. a. voraus, dass der korrespondierende Erwerb des Gegenstands im anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung unterliegt (vgl. auch Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b MwStSystRL). 2 Die nach § 3 Absatz 1b UStG vorgesehene Gleichstellung einer unentgeltlichen Wertabgabe mit einer entgeltlichen Lieferung entbehrt nicht das Erfordernis, dass für das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Erwerbs gemäß § 1a Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a UStG die Lieferung durch einen Unternehmer an den Erwerber gegen Entgelt erfolgen muss. 3 Daher kommt für eine unentgeltliche Lieferung in grenzüberschreitenden Fällen auch eine Steuerbefreiung nach § 4 Nummer 1 Buchstabe b UStG i. V. m. § 6a UStG nicht in Betracht. II. Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass 4 Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 3. März 2026 – III C 3 – S 7117-e/00003/005/058 (COO.7005.100.3.14287537), BStBl I S. 367, geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Abschnitt 3.2 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „1Für unentgeltliche Wertabgaben im Sinne des § 3 Abs. 1b UStG sind die Steuerbefreiungen für Ausfuhrlieferungen (§ 6 Abs. 5 UStG; vgl. BFH-Urteil vom 19.02.2014 - XI R 9/13, BStBl II S. 597) und für innergemeinschaftliche Lieferungen (vgl. Abschnitt 6a.1 Abs. 16) ausgeschlossen.“ 2. Nach Abschnitt 6a.1 Abs. 16 Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt: „3Bei unentgeltlichen Lieferungen fehlt es für die Erwerbsbesteuerung im anderen Mitgliedstaat an der Entgeltlichkeit der Lieferung, wodurch eine Erwerbsbesteuerung und damit auch die Anwendung der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen bereits dem Grunde nach ausgeschlossen ist.“ Anwendungsregelung Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Schlussbestimmungen Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Wortlaut aus dem amtlichen BMF-Dokument. Zeilenumbrüche der PDF-Textfassung sind erhalten.

Amtliche Quelle

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