Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer zu privaten Zwecken als tauschähnlicher Umsatz
Zitierte Normen
Die folgenden Vorschriften sind im Datensatz dieses Schreibens genannt. Öffnen Sie eine Norm für den Gesetzeswortlaut und weitere Verweise.
- § 3a Abs. 3 Nr. 2 S. 3 UStGOrt der sonstigen Leistung
- § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStGOrt der sonstigen Leistung
- § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStGLieferung, sonstige Leistung
- § 3a Abs. 1 UStGOrt der sonstigen Leistung
Können Sie § 3a UStG anwenden?
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- 1Klausurfrage · eigene Seite
Eine Münchner Unternehmensberatung berät eine französische SA mit Sitz in Lyon, die ihre französische USt-IdNr. verwendet, bei einer Restrukturierung. Wo ist die Leistung ausgeführt?
Die SA ist Unternehmerin und bezieht die Beratung für ihr Unternehmen; ihre verwendete USt-IdNr. belegt dies regelmäßig (Abschn. 3a.2 Abs. 9 UStAE). Eine vorrangige Sonderregel greift nicht. Nach § 3a Abs. 2 S. 1 UStG ist der Ort dort, von wo aus die Empfängerin ihr Unternehmen betreibt: Lyon. In Deutschland ist die Leistung nicht steuerbar. § 3a Abs. 4 UStG betrifft nur Nichtunternehmer im Drittland.
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Eine Kfz-Werkstatt in Aachen repariert den privaten Pkw eines belgischen Privatmanns. Nach welcher Vorschrift bestimmt sich der Ort?
Die Reparatur ist eine Arbeit an einem beweglichen körperlichen Gegenstand gegenüber einem Nichtunternehmer. Nach § 3a Abs. 3 Nr. 3a Buchst. b UStG ist der Ort dort, wo die Leistung tatsächlich erbracht wird: in Aachen. Die Leistung ist steuerbar.
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Eine Münchner Autovermietung vermietet einer Privatperson mit Wohnsitz in Salzburg einen Pkw für 45 Tage; die Übergabe erfolgt in München. Wo ist die Leistung ausgeführt?
Bei mehr als 30 Tagen liegt keine kurzfristige Vermietung vor (§ 3a Abs. 3 Nr. 2 S. 2 UStG). Für die langfristige Vermietung an einen Nichtunternehmer gilt § 3a Abs. 3 Nr. 2 S. 3 UStG: Ort ist der Wohnsitz des Empfängers in Salzburg. Die Leistung ist in Deutschland nicht steuerbar.
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Ein polnischer Bauunternehmer ohne Betriebsstätte in Deutschland führt im Mai 2026 reine Reparaturarbeiten (ohne eigenes Material) an der Lagerhalle einer Leipziger GmbH aus. Die Rechnung datiert vom 20.07.2026. Wann entsteht die Steuer?
Die Reparatur ist eine Grundstücksleistung (§ 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG), Ort Leipzig. Da der Ort nicht aus § 3a Abs. 2 UStG folgt, greift nicht Abs. 1, sondern § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG: Entstehung mit Ausstellung der Rechnung, spätestens mit Ablauf des der Ausführung folgenden Kalendermonats – hier also mit Ablauf Juni 2026. Steuerschuldnerin ist die GmbH (§ 13b Abs. 5 S. 1 UStG).
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Wie gehen Sie bei der Bestimmung des Orts einer sonstigen Leistung vor?
- Empfehlung: Zuerst klären, ob überhaupt eine sonstige Leistung und keine (Werk-)Lieferung vorliegt, weil für Lieferungen § 3a UStG nicht gilt (§ 3 Abs. 1, 4 und 9 UStG).
- Sonderregeln gehen den Grundregeln vor („vorbehaltlich“).
- Empfängerunabhängige Sonderregeln: Grundstück, kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln, Restaurationsleistungen, Personenbeförderung.
- Empfehlung: Dann B2B (§ 3a Abs. 2 UStG) oder B2C (§ 3a Abs. 1 UStG) mit den jeweiligen Sonderregeln prüfen, weil die Grundregeln vom Empfängerstatus abhängen.
Typische Nachfrage: Welche Sonderregeln gelten nur gegenüber Nichtunternehmern?
BFH-Entscheidungen zu § 3a UStG
- BFH V R 12/24: EuGH-Vorlage zu dem Erfordernis einer personellen und technischen Ausstattung einer festen Niederlassung07.05.2026
- BFH V R 46/25 (XI R 10/20), V R 46/25, XI R 10/20: Besteuerung von Umsätzen über einen Appstore (Rechtslage bis zum 31.12.2014)26.03.2026
- BFH V R 37/23: Zur Ortsbestimmung beim Bezug sonstiger Leistungen im Verhältnis von Stammhaus und Betriebsstätte04.12.2025
- BFH XI R 14/24 (XI R 21/21), XI R 14/24, XI R 21/21: Besteuerung der Übertragung von Einzweck-Gutscheinen nach Inkrafttreten der Gutschein-Richtlinie25.06.2025
Verwaltungsanweisungen zu § 3a UStG
- Abschn. 3a.1 UStAE – Ort der sonstigen Leistung bei Leistungen an Nichtunternehmer
- Abschn. 3a.2 UStAE – Ort der sonstigen Leistung bei Leistungen an Unternehmer und diesen gleichstellte juristische Personen
- Abschn. 3a.3 UStAE – Ort der sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück
- Abschn. 3a.4 UStAE – Ort der sonstigen Leistung bei Messen, Ausstellungen und Kongressen
Wortlaut des BMF-Schreibens
Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Wilhelmstraße 97 10117 Berlin Tel. +49 30 18 682-0 poststelle@bmf.bund.de - E-Mail -Verteiler U 1 - E-Mail-Verteiler U 2 - 3. März 2026 Betreff: Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer zu privaten Zwecken als tauschähnlicher Umsatz; Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 30. Juni 2022, V R 25/21, mit begleitendem BMF-Schreiben GZ: III C 3 - S 7117-e/00003/005/058 DOK: COO.7005.100.3.14287537 (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben) (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben) Inhaltsverzeichnis I. Allgemeines und Grundsatz des BFH-Urteils vom 30.06.2022 – V R 25/21 – Anwendung der Rechtsprechung ...........................................................................................................................................................................1 II. Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses ...................................................................................2 Anwendungsregelung ...............................................................................................................................................................3 Schlussbestimmungen..............................................................................................................................................................3 Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur umsatzsteuerlichen Beurteilung einer Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer zu privaten Zwecken Folgendes: I. Allgemeines und Grundsatz des BFH-Urteils vom 30.06.2022 – V R 25/21 – Anwendung der Rechtsprechung 1 Der BFH hat mit Urteil vom 30. Juni 2022 – V R 25/21 entschieden, dass der für einen steuerbaren Umsatz erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen der Fahrzeugüberlassung an einen Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen zu privaten Zwecken und der (teilweisen) Arbeitsleistung jedenfalls dann vorliegt, wenn die Fahrzeugüberlassung individuell arbeitsvertraglich vereinbart ist und tatsächlich in Anspruch genommen wird. 2 Nach Ansicht des BFH kann auch die (teilweise) Arbeitsleistung ein Entgelt für die Dienstwagenüberlassung darstellen. Für die Frage, ob und unter welchen Umständen die (teilweise) Arbeitsleistung als Entgelt anzusehen ist, komme es maßgeblich darauf an, ob ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Fahrzeugüberlassung an einen Arbeitnehmer zu privaten Zwecken und der (teilweisen) Arbeitsleistung bestehe. Der unmittelbare Zusammenhang sei jedenfalls dann gegeben, wenn die Fahrzeugüberlassung individuell arbeitsvertraglich vereinbart sei und tatsächlich in Anspruch genommen werde (vgl. Rn. 27 und 28). Zwar genüge der bloße Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis nicht. Sei die Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs bei wirtschaftlicher Betrachtung aber ein Grund dafür, warum der Arbeitnehmer das konkrete Beschäftigungsverhältnis angetreten habe, bestehe kein „bloßer“, sondern ein das Dienstverhältnis mitprägender Zusammenhang. 3 Es liege daher ein tauschähnlicher Umsatz, bestehend aus der Fahrzeugüberlassung und der anteiligen Arbeitsleistung, vor. Dabei handele sich es um eine langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels, die am Wohnsitz des Arbeitnehmers nach § 3a Abs. 3 Nr. 2 Satz 3 UStG steuerbar sei. 4 Anderes ergebe sich auch nicht aus dem EuGH-Urteil vom 20. Januar 2021 in der Rechtssache C- 288/19 (Finanzamt Saarbrücken). Dieses Urteil beziehe sich allein auf die Vorlagefrage des Finanzgerichts, bei der der tauschähnliche Umsatz unerwähnt geblieben sei. Der Umstand, dass der EuGH die ihm vom Finanzgericht unterbreitete Fragestellung nicht von sich aus um den Aspekt eines Sachentgelts erweitert hat, deute aber nach Auffassung des BFH nicht darauf hin, dass der EuGH nunmehr entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden habe. 5 Aus der Rechtsprechung ergibt sich grundsätzlich kein Erfordernis zur Änderung der geltenden Verwaltungsauffassung in Bezug auf die umsatzsteuerliche Behandlung der entgeltlichen Überlassung von Fahrzeugen an Arbeitnehmer zur privaten Nutzung. Die bisherige Praxis der Dienstwagenbesteuerung kann daher grundsätzlich beibehalten werden. Ergänzend und klarstellend werden Änderungen in Abschnitt 3a.5 Abs. 4 UStAE sowie zur Frage der Entgeltlichkeit in Abschnitt 15.23 Abs. 9 UStAE vorgenommen. Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses II. 6 Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 20. Januar 2026 - III C 2 - S 7106/00069/003 (COO.7005.100.4.13831037), BStBl I S. 261, geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Abschnitt 3a.5 Abs. 4 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt: „3Dabei kann die für die Anwendung der Leistungsortsbestimmung nach § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG erforderliche Zahlung eines Mietzinses auch in der im unmittelbaren Zusammenhang mit der Fahrzeugüberlassung zu erbringenden (anteiligen) Arbeitsleistung bestehen (vgl. BFH-Urteil vom 30.06.2022 – V R 25/21, BStBl II 2026 S. XXX).“ b) Der bisherige Satz 3 wird neuer Satz 4 und wie folgt gefasst: „4Sofern ausnahmsweise eine unentgeltliche Überlassung im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG vorliegt (vgl. Abschnitt 15.23 Abs. 12), bestimmt sich deren Leistungsort nach § 3a Abs. 1 UStG (vgl. EuGH-Urteil vom 20.01.2021, C-288/19, Finanzamt Saarbrücken).“ 2. Abschnitt 15.23 Abs. 9 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird wie folgt gefasst: „2Die Überlassung des Fahrzeugs ist als Vergütung für geleistete Dienste und damit als entgeltlich anzusehen, wenn das Recht zur Privatnutzung des Dienstfahrzeugs individuell arbeitsvertraglich vereinbart ist und unter Beachtung der wirtschaftlichen Realität ein das Dienstverhältnis mitprägender Zusammenhang besteht (vgl. BFHUrteil vom 30.06.2022 – V R 25/21, BStBl II 2026 S. XXX).“ b) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt: „3Dies ist regelmäßig auch der Fall, wenn die Nutzungsüberlassung auf entsprechenden mündlichen Abreden oder sonstigen Umständen des Arbeitsverhältnisses (z. B. der faktischen betrieblichen Übung) beruht.“ c) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die neuen Sätze 4 und 5. Anwendungsregelung 7 Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Für Umsätze eines Unternehmers, die bis zum 30. Juni 2026 ausgeführt werden, wird es nicht beanstandet, wenn bei einer (ausnahmsweise) unentgeltlichen Fahrzeugüberlassung die bisherige Verwaltungsauffassung angewendet und der Leistungsort nach § 3a Absatz 3 Nummer 2 UStG bestimmt wird. Schlussbestimmungen Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Im Auftrag Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
Wortlaut aus dem amtlichen BMF-Dokument. Zeilenumbrüche der PDF-Textfassung sind erhalten.
Amtliche Quelle
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