Umsatzsteuer

Fragebogen zur umsatzsteuerlichen Erfassung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts

Mit dem BMF-Schreiben werden zur umsatzsteuerlichen Erfassung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts aktualisierte Vordruckmuster bereitgestellt.
GZ: III C 3 - S 7532/00030/005/206Amtliche Quelle

Zitierte Normen

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Challenge

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  1. 1
    Klausurfrage · eigene Seite

    Welches Merkmal gehört nicht zum Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG?

    § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG verlangt Lieferung/sonstige Leistung, Unternehmer, Inland, Entgelt und Rahmen des Unternehmens. Nach § 2 Abs. 1 S. 3 UStG genügt eine Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Gewinnerzielungsabsicht fehlt.

    Erst antworten, dann Begründung sehen
  2. 2
    Prüferfrage · eigene Seite

    Nennen Sie die Tatbestandsmerkmale eines steuerbaren Umsatzes nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG.

    • Lieferung oder sonstige Leistung (§ 3 Abs. 1, Abs. 9 UStG).
    • Ausgeführt von einem Unternehmer (§ 2 UStG).
    • Im Inland (§ 1 Abs. 2 UStG i. V. m. den Ortsvorschriften).
    • Gegen Entgelt (Leistungsaustausch; Abschn. 1.1 UStAE).
    • Im Rahmen des Unternehmens.
    Typische Nachfrage: Wie werden unentgeltliche Leistungen eines Unternehmers behandelt?
  3. 3
    Wissensfrage · eigene Seite

    Unternehmer i. S. d. § 2 Abs. 1 UStG?

    Wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt; gewerblich/beruflich = nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, Gewinnerzielungsabsicht nicht nötig.

  4. 4
    Wissensfrage · eigene Seite

    Kleinunternehmer weist USt in seiner Rechnung aus – Vorsteuerabzug beim Empfänger?

    Nein – seine Umsätze sind nach § 19 Abs. 1 UStG steuerfrei; der Ausweis ist ein unrichtiger Steuerausweis (§ 14c Abs. 1 UStG) und keine gesetzlich für die Leistung geschuldete Steuer (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG).

  5. 5
    Klausurfrage · eigene Seite

    Ein Kunde eines Malermeisters zahlt nach zwei Mahnungen den Rechnungsbetrag zuzüglich 80 € Verzugszinsen. Wie sind die Verzugszinsen zu behandeln?

    Verzugszinsen werden nicht für eine Leistung gezahlt, sondern weil der Schuldner für die Folgen seines Verzugs einstehen muss. Es handelt sich um echten Schadensersatz (Abschn. 1.3 Abs. 6 UStAE); ein Leistungsaustausch fehlt, die Zinsen sind nicht steuerbar.

    Erst antworten, dann Begründung sehen
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BFH-Entscheidungen zu § 18 UStG

Verwaltungsanweisungen zu § 18 UStG

Wortlaut des BMF-Schreibens

Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden Der Länder Wilhelmstraße 97 10117 Berlin Tel. +49 30 18 682-0 poststelle@bmf.bund.de 23. Februar 2026 - E-Mail-Verteiler U 1- Betreff: Umsatzsteuer; Fragebogen zur steuerlichen Erfassung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts Bezug: BMF-Schreiben vom 28. Juli 2022 (III C 3 – S 7532/19/10002 :005, 2022/0771378) Anlagen: 4 GZ: III C 3 - S 7532/00030/005/206 DOK: COO.7005.100.4.13905907 (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben) Inhaltsverzeichnis I. Vordruckmuster ................................................................................................................................................................1 II. Verwendung ........................................................................................................................................................................2 III. Herstellung der Vordruckmuster ........................................................................................................................2 Schlussbestimmung ...................................................................................................................................................................2 Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes: I. 1 Vordruckmuster Zur umsatzsteuerlichen Erfassung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts werden die folgenden Vordruckmuster neu bekanntgegeben: − FsEjPöR − FsEOE Fragebogen zur umsatzsteuerlichen Erfassung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) Fragebogen zur umsatzsteuerlichen Erfassung von Organisationseinheiten des Bundes und der Länder − FsEjPöR Ausfüllhilfe − FsEOE Ausfüllhilfe II. 2 Verwendung Die Verwendung der beigefügten Fragebögen zur umsatzsteuerlichen Erfassung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts bzw. von Organisationseinheiten des Bundes und der Länder ist optional. Sofern sich die für die umsatzsteuerliche Erfassung notwendigen Informationen aus anderen Unterlagen, z. B. landesspezifischen Fragebögen, ergeben, wird es nicht beanstandet, wenn auf die Verwendung der beigefügten Fragebögen zur umsatzsteuerlichen Erfassung verzichtet wird. III. 3 Ausfüllhilfe für den Fragebogen zur umsatzsteuerlichen Erfassung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) Ausfüllhilfe für den Fragebogen zur umsatzsteuerlichen Erfassung von Organisationseinheiten des Bundes und der Länder (§18 Abs. 4f UStG) Herstellung der Vordruckmuster Die Vordrucke sind auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster herzustellen. Schlussbestimmung Dieses Schreiben tritt an die Stelle des BMF-Schreibens vom 28. Juli 2022 - III C 3 S 7532/19/10002 :005 (2022/0771378) -, BStBl I 2022, S. 1262. Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig. Zeile 1 2 3 4 – Bitte weiße Felder ausfüllen oder An das Finanzamt ankreuzen, Anleitung beachten – Eingangsstempel oder -datum Fragebogen zur umsatzsteuerlichen Erfassung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) 1. Allgemeine Angaben 1.1 Angaben zur juristischen Person des öffentlichen Rechts Name der juristischen Person des öffentlichen Rechts 5 6 7 8 9 10 ggf. Organisationsform (z.B. Gebietskörperschaft, AöR, Stiftung) Anschrift / Sitz Straße Hausnummer Hausnummerzusatz Postleitzahl Ort Postleitzahl Ort (Postfach) Adressergänzung Postfach 11 12 13 1.2 Vertretung Name Vorname Funktion / Dienstbezeichnung 14 Telefonnummer 15 16 Es handelt sich um die gesetzliche Vertretung. 17 Es handelt sich um die gewillkürte oder sonstige Vertretung. 18 19 20 21 22 23 1.3 Steuerliche Beratung Firma ja nein oder Name Vorname Straße Hausnummer Hausnummerzusatz Adressergänzung 24 Postleitzahl Ort 25 Postleitzahl Ort (Postfach) 26 Telefonnummer 27 Hinweis: Die Vollmacht ist beizufügen oder über die Vollmachtsdatenbank (§ 80a AO) anzuzeigen (Tz. 4). Postfach 28 29 30 1.4 Empfangsvollmacht Die unter Tz. 1.2 angegebene Vertretung ist empfangsbevollmächtigt. Sofern eine andere Person empfangsbevollmächtigt sein soll, geben Sie bitte eine gesonderte Empfangsbevollmächtigung ab. Die unter Tz. 1.3 angegebene steuerliche Beratung ist empfangsbevollmächtigt. FsE jPöR01 - Jan 2026 - FsE jPöR01 –2– Zeile 31 32 1.5 Bankverbindung Alle Steuererstattungen sollen an folgende Bankverbindung erfolgen: ggf. von 1.1 abweichende(r) Kontoinhaber(in) IBAN (inländisches Geldinstitut) DE IBAN (ausländisches Geldinstitut) BIC 33 34 Kontoinhaber(in) lt. Zeile 5 35 Die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren, dem für beide Seiten einfachsten Zahlungsweg, soll erfolgen. Das ausgefülllte SEPA-Lastschriftmandat ist beigefügt (Tz. 4). 36 37 38 1.6 Steuerliche Erfassung Bislang erfolgte keine steuerliche Erfassung. Eine steuerliche Erfassung liegt bereits vor. (Bitte folgende Angaben eintragen.) 39 Körperschaftsteuer 40 Umsatzsteuer 41 Steuernummer Finanzamt Lohnsteuer 2. Tätigkeit Art der Tätigkeit(en) 42 Beginn der Tätigkeit(en) (TT.MM.JJJJ) 43 44 3. Umsatzsteuer 3.1 Widerruf der Option 45 Die nach § 27 Abs. 22 Satz 3 UStG abgegebene Optionserklärung wird mit Wirkung zum 01.01.20 46 Die Tätigkeit(en) unterliegen ab 01.01.20 JJ erstmalig der Umsatzsteuer. 47 3.2 Summe der Umsätze (geschätzt) im Jahr der erstmaligen Anwendung des § 2b UStG 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 im Folgejahr EUR EUR 48 49 widerrufen. 3.3 Organschaft Es besteht eine umsatzsteuerliche Organschaft (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG). Die jPöR ist umsatzsteuerlicher Organträger. Bitte Liste der Organgesellschaften unter Angabe der Steuernummer und - soweit erteilt - der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) bzw. der Wirtschafts-Identifikationsnummer auf gesondertem Blatt beifügen (Tz. 4). 3.4 Kleinunternehmer-Regelung Es wird die Kleinunternehmer-Regelung (§ 19 Abs. 1 UStG) in Anspruch genommen. In Rechnungen wird keine Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen und es kann kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Hinweis: Angaben zu Tz. 3.9 sind nicht erforderlich. Es wird unwiderruflich auf die Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung verzichtet. Die Besteuerung erfolgt nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes für mindestens fünf Kalenderjahre (§ 19 Abs. 3 UStG); Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind in elektronischer Form authentifiziert zu übermitteln. 3.5 Zahllast / Überschuss (geschätzt) 1 = Zahllast (geschätzt) 2 = Überschuss (geschätzt) EUR Betrag: An Stelle des Kalendervierteljahres wird der Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum gewählt, weil für das laufende Kalenderjahr der Überschuss die Grenzen des § 18 Abs. 2a Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 6 UStG voraussichtich übersteigt. 3.6 Steuerbefreiung Es werden ganz oder teilweise steuerfreie Umsätze gem. § 4 UStG ausgeführt: Art des Umsatzes/der Tätigkeit Nein Ja FsE jPöR02 § 4 Nr. UStG § 4 Nr. UStG FsE jPöR02 –3– Zeile 61 62 63 64 3.7 Steuersatz Es werden Umsätze ausgeführt, die ganz oder teilweise dem ermäßigten Steuersatz gem. § 12 Abs. 2 UStG unterliegen. Art des Umsatzes/der Tätigkeit Nein Ja § 12 Abs. 2 Nr. UStG § 24 Abs. 1 Nr. UStG 3.8 Pauschalierung der Umsatzsteuer nach § 24 UStG Im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs werden Umsätze i. S. d. § 24 Abs. 1 UStG ausgeführt: Art des Umsatzes/der Tätigkeit Nein Ja Der Gesamtumsatz wird die Grenze des § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG voraussichtlich nicht überschreiten. 65 Die Durchschnittssatzbesteuerung wird in Anspruch genommen. 66 Auf die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung wird verzichtet. Hinweis: Die Besteuerung erfolgt nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes für mindestens fünf Kalenderjahre (§ 24 Abs. 4 UStG). 67 68 3.9 Soll-/Istversteuerung der Entgelte Die Umsatzsteuer wird berechnet nach vereinbarten Entgelten (Sollversteuerung) und / oder 69 vereinnahmten Entgelten. Es wird hiermit die Istversteuerung beantragt, 70 weil der Gesamtumsatz für das Jahr des Beginns der unternehmerischen Tätigkeit den in § 20 Satz 1 Nr. 1 UStG genannten Betrag voraussichtlich nicht übersteigen wird. 71 soweit die jPöR weder freiwillig Bücher führt noch auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse macht oder hierzu gesetzlich verpflichtet ist. 72 73 74 3.10 Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Es wird eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) benötigt für - die Teilnahme am innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehr und/oder - für den Handel mit Waren über das Internet über eine/mehrere elektronische Schnittstelle(n) i. S. d. § 25e Abs. 5 UStG. Hinweis: Bei Vorliegen einer Organschaft ist die USt-IdNr. der Organgesellschaft vom Organträger zu beantragen. 75 Zusatzangaben für jPöR, - die nicht umsatzsteuerrechtlicher Unternehmer sind, - die Gegenstände nicht für ihr Unternehmen erwerben: 76 Es wird eine USt-IdNr. beantragt, weil 77 innergemeinschaftliche Erwerbe zu versteuern sind, da die Erwerbsschwelle von 12.500 EUR jährlich voraussichtlich überschritten wird (§ 1a Abs. 3 UStG). 78 79 80 81 82 83 84 85 voraussichtlich nicht überschritten wird, auf die Erwerbsschwellenregelung jedoch für die Dauer von mindestens zwei Kalenderjahren verzichtet wird (§ 1a Abs. 4 UStG). neue Fahrzeuge oder bestimmte verbrauchsteuerpflichtige Waren innergemeinschaftlich erworben werden (§ 1a Abs. 5 UStG). Es wurde bereits für eine frühere Tätigkeit folgende USt-IdNr. vergeben: USt-IdNr. (TT.MM.JJJJ) Vergabedatum: 3.11 Umsätze im Bereich des Handels mit Waren über das Internet Angaben zum Vertriebsweg: Der Verkauf erfolgt über einen eigenen Online-Shop. Web-Adresse (URL) Der Verkauf erfolgt über eine/mehrere elektronische Schnittstelle(n) i. S. d. § 25e Abs. 5 UStG. Eine elektronische Schnittstelle i. S. d. § 25e Abs. 5 UStG ist ein elektronischer Marktplatz, eine elektronische Plattform, ein elektronisches Portal oder Ähnliches. Hinweis: Zum Nachweis der steuerlichen Registrierung gegenüber dem Betreiber der Schnittstelle wird eine USt-IdNr. (Tz. 3.10) benötigt. Name der elektronischen Schnittstelle Identifikationsmerkmal (z.B. Accountname) 86 87 Hinweis: Bitte geben Sie weitere elektronische Schnittstellen in einer gesonderten Anlage an. 88 89 3.12 Durchschnittssatz für Vorsteuern Es wird die Regelung des § 23a UStG (Durchschnittssatz für Vorsteuern nach § 15 UStG) in Anspruch genommen. rechtliche Grundlage Nein Ja 90 FsE jPöR03 FsE jPöR03 –4– Zeile 91 92 4. Anlagen Einwilligung in den Versand unverschlüsselter E-Mails durch Finanzbehörden gem. § 87a Abs. 1 S. 3 Halbs. 2 AO (Tz. 1.2 und Tz. 1.3) Liste der Organgesellschaften (Tz. 3.3) Vollmacht (Tz. 1.3) weitere elektronische Schnittstellen (Tz. 3.11) 93 Empfangsvollmacht (Tz. 1.4) 94 Teilnahmeerklärung für das SEPA-Lastschriftverfahren (Tz. 1.5) 95 Hinweis: Die mit diesem Fragebogen angeforderten Daten werden aufgrund der §§ 85, 88, 90, 93 und 137 AO erhoben. 96 Datenschutzhinweis: Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten in der Steuerverwaltung und über Ihre Rechte nach der Datenschutz-Grundverordnung sowie über Ihre Ansprechpartner in Datenschutzfragen entnehmen Sie bitte dem allgemeinen Informationsschreiben der Finanzverwaltung. Dieses Informationsschreiben finden Sie unter www.finanzamt.de (unter der Rubrik "Datenschutz") oder erhalten Sie bei Ihrem Finanzamt. 97 Ort, Datum Unterschrift(en) der gesetzlichen Vertretung bzw. der gewillkürten oder sonstigen Vertretung oder des/der Bevollmächtigten FsE jPöR04 FsE jPöR04 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 Zeile 1 2 An das Finanzamt – Bitte weiße Felder ausfüllen oder ankreuzen, Anleitung beachten – Eingangsstempel oder -datum Fragebogen zur umsatzsteuerlichen Erfassung von Organisationseinheiten des Bundes und der Länder 3 4 5 6 7 8 9 10 1. Allgemeine Angaben 1.1 Angaben zur Organisationseinheit Name der Organisationseinheit Gebietskörperschaft (z.B. Land) Anschrift / Sitz Straße Hausnummer Hausnummerzusatz Postleitzahl Ort Postleitzahl Ort (Postfach) Adressergänzung Postfach 11 12 13 1.2 Vertretung der Organisationseinheit Name Vorname Funktion / Dienstbezeichnung 14 Telefon 15 16 Es handelt sich um die gesetzliche Vertretung. 17 Es handelt sich um die gewillkürte oder sonstige Vertretung. 18 19 20 21 22 1.3 Steuerliche Beratung Firma nein oder Name Vorname Straße 23 Hausnummer 24 Postleitzahl Ort 25 Postleitzahl Ort (Postfach) 26 Telefonnummer 27 ja Hausnummerzusatz Adressergänzung Postfach Hinweis: Die Vollmacht ist beizufügen oder über die Vollmachtsdatenbank (§ 80a AO) anzuzeigen (Tz. 4). 28 29 30 1.4 Empfangsvollmacht Die unter Tz. 1.2 angegebene Vertretung ist empfangsbevollmächtigt. Sofern eine andere Person empfangsbevollmächtigt sein soll, geben Sie bitte eine gesonderte Empfangsbevollmächtigung ab. Die unter Tz. 1.3 angegebene steuerliche Beratung ist empfangsbevollmächtigt. FsE OE01 - Jan 2026 - FsE OE01 –2– 1.5 Bankverbindung Zeile Alle Steuererstattungen sollen an folgende Bankverbindung erfolgen: 31 IBAN (inländisches Geldinstitut) 32 ggf. von Tz. 1.1 abweichende(r) Kontoinhaber(in) DE IBAN (ausländisches Geldinstitut) BIC 33 34 35 36 37 Kontoinhaber(in) lt. Zeile 5 Die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren, dem für beide Seiten einfachsten Zahlungsweg, soll erfolgen. Das ausgefülllte SEPA-Lastschriftmandat ist beigefügt (Tz. 4). 1.6 Steuerliche Erfassung Bislang erfolgte keine steuerliche Erfassung. Eine steuerliche Erfassung liegt bereits vor. (Bitte folgende Angaben eintragen.) Lohnsteuer 39 Körperschaftsteuer 40 Umsatzsteuer 41 Steuernummer Finanzamt 38 2. Tätigkeit Art der Tätigkeit(en) 42 Beginn der Tätigkeit(en) (TT.MM.JJJJ) 43 44 45 46 Die Tätigkeit(en) unterliegen ab 01.01.20 JJ erstmalig der Umsatzsteuer. 3. Umsatzsteuer 3.1 Summe der Umsätze (geschätzt) im Jahr der erstmaligen Anwendung des § 2b UStG im Folgejahr EUR EUR 47 48 49 50 51 52 53 54 3.2 Organschaft Es besteht eine umsatzsteuerliche Organschaft (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG). Die jPöR ist umsatzsteuerlicher Organträger. Bitte Liste der Organgesellschaften unter Angabe der Steuernummer und - soweit erteilt - der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) bzw. der Wirtschafts-Identifikationsnummer auf gesondertem Blatt beifügen (Tz. 4). 3.3 Steuerbefreiung Es werden ganz oder teilweise steuerfreie Umsätze gem. § 4 UStG ausgeführt: Art des Umsatzes/der Tätigkeit Nein Ja § 4 Nr. UStG § 4 Nr. UStG § 12 Abs. 2 Nr. UStG 3.4 Steuersatz Es werden Umsätze ausgeführt, die ganz oder teilweise dem ermäßigten Steuersatz gem. § 12 Abs. 2 UStG unterliegen. Art des Umsatzes/der Tätigkeit Nein Ja 55 56 57 3.5 Soll-/Istversteuerung der Entgelte Die Umsatzsteuer wird berechnet nach vereinbarten Entgelten (Sollversteuerung) oder / und 58 vereinnahmten Entgelten. Es wird hiermit die Istversteuerung beantragt, soweit die Organisationseinheit weder freiwillig Bücher führt noch auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse macht oder hierzu gesetzlich verpflichtet ist. 59 60 FsE OE02 FsE OE02 Zeile 61 62 3.6 Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Es wird eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) benötigt für - die Teilnahme am innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehr und/oder - für den Handel mit Waren über das Internet über eine/mehrere elektronische Schnittstelle(n) i. S. d. § 25e Abs. 5 UStG. 63 64 Es wurde bereits für eine frühere Tätigkeit folgende USt-IdNr. vergeben: (TT.MM.JJJJ) USt-IdNr. Vergabedatum: 65 66 67 3.7 Umsätze im Bereich des Handels mit Waren über das Internet Angaben zum Vertriebsweg: Der Verkauf erfolgt über einen eigenen Online-Shop. Web-Adresse (URL) 68 69 70 Der Verkauf erfolgt über eine/mehrere elektronische Schnittstelle(n) i. S. d. § 25e Abs. 5 UStG. Eine elektronische Schnittstelle i. S. d. § 25e Abs. 5 UStG ist ein elektronischer Marktplatz, eine elektronische Plattform, ein elektronisches Portal oder Ähnliches. Hinweis: Zum Nachweis der steuerlichen Registrierung gegenüber dem Betreiber der Schnittstelle wird eine USt-IdNr. (Tz. 3.7) benötigt. Name der elektronischen Schnittstelle Identifikationsmerkmal (z. B. Accountname) 71 72 73 74 Hinweis: Bitte geben Sie weitere elektronische Schnittstellen in einer gesonderten Anlage an. 4. Anlagen Einwilligung in den Versand unverschlüsselter E-Mails durch Finanzbehörden gem. § 87a Abs. 1 S. 3 Halbs. 2 AO (Tz. 1.2 und Tz. 1.3) Liste der Organgesellschaften (Tz. 3.3) Vollmacht (Tz. 1.3) weitere elektronische Schnittstellen (Tz. 3.8) 75 Empfangsvollmacht (Tz. 1.4) 76 Teilnahmeerklärung für das SEPA-Lastschriftverfahren (Tz. 1.5) 77 Hinweis: Die mit diesem Fragebogen angeforderten Daten werden aufgrund der §§ 85, 88, 90, 93 und 137 AO erhoben. 78 Datenschutzhinweis: Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten in der Steuerverwaltung und über Ihre Rechte nach der Datenschutz-Grundverordnung sowie über Ihre Ansprechpartner in Datenschutzfragen entnehmen Sie bitte dem allgemeinen Informationsschreiben der Finanzverwaltung. Dieses Informationsschreiben finden Sie unter www.finanzamt.de (unter der Rubrik "Datenschutz") oder erhalten Sie bei Ihrem Finanzamt. 79 80 Ort, Datum Unterschrift(en) der gesetzlichen Vertretung bzw. der gewillkürten oder sonstigen Vertretung oder des/der Bevollmächtigten 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 FsE OE03 FsE OE03 Ausfüllhilfe für den Fragebogen zur umsatzsteuerlichen Erfassung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) Allgemeine Hinweise Für wen müssen Sie diesen Fragebogen ausfüllen? Für eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die • erstmals ab dem 01. Januar 2027 Umsätze zu erklären hat oder • eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragt, um am innergemeinschaftlichen Waren- bzw. Dienstleistungsverkehr teilzunehmen. Liegt eine Organisationseinheit des Bundes oder eines Landes vor? Verwenden Sie in diesem Fall bitte den Fragebogen FsE OE (§ 18 Abs. 4f UStG). Benötigen Sie allgemeine Informationen oder Broschüren zu den steuerlichen Pflichten? Diese können Sie von Ihrem Finanzamt oder auf den Internetseiten der Finanzverwaltung erhalten. Wenn Sie eine individuelle Beratung benötigen, wenden Sie sich bitte an eine Steuerberatung. Was müssen Sie beachten, wenn Sie den Fragebogen ausfüllen? • Geben Sie Daten bitte in folgendem Format an: TT.MM.JJJJ (T = Tag, M = Monat, J = Jahr, z.B. 24.06.2027) • Tragen Sie bitte Steuernummern ohne Trennzeichen ein. Im Fragebogen verwendete Abkürzungen: Abkürzungen: AO = Abgabenordnung SEPA = BZSt EWR jPöR = Bundeszentralamt für Steuern = Europäischer Wirtschaftsraum = juristische Person des öffentlichen Rechts UStAE UStDV UStG = = = Allgemeine Angaben Fragebogen Zeile 1 Tragen Sie bitte das zuständige Finanzamt ein. Ist die jPöR Unternehmer? In diesem Fall ist das Finanzamt zuständig, von dessen Bezirk aus die jPöR ihr Unternehmen ganz oder vorwiegend betreibt. Ist die jPöR kein Unternehmer und schuldet die Umsatzsteuer für die in § 18 Absatz 4a Satz 1 UStG genannten Leistungsbezüge? In diesem Fall ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk die jPöR ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz hat. Rechtsgrundlage: • Zuständigkeit: § 21 Absatz 1 und Absatz 2 AO Zeile 5 Geben Sie bitte den vollständigen Namen der jPöR an. Verwenden Sie bitte keine Abkürzungen. Zeilen 12 bis 18 Die gesetzliche Vertretung einer jPöR ist die Person, die nach Verfassung, Gesetz, Verordnung, Satzung oder Verwaltungsvorschrift dazu berufen ist, für die jPöR zu handeln. Zeilen 19 bis 30 Vertretungsvollmacht Wird die jPöR durch eine bevollmächtigte Person (z.B. steuerliche Beratung) vertreten, geben Sie bitte deren Kontaktdaten an. Empfangsvollmacht Soll eine andere Person die Post vom Finanzamt für die jPöR erhalten, können Sie einen Empfangsbevollmächtigten benennen. Dies kann z.B. die steuerliche Beratung sein. Tragen Sie bitte hier FsE jPöR Ausfüllhilfe (01.26) Single Euro Payment Area (einheitlicher EuroZahlungsverkehrsraum) Umsatzsteuer-Anwendungserlass Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung Umsatzsteuergesetz die Kontaktdaten ein. Rechtsgrundlage: • Vertretung durch Bevollmächtigte: § 80 Absatz 1 AO Beachten Sie: Vollmachten können nur berücksichtigt werden, wenn sie dem Finanzamt übermittelt werden. Die Steuerberatung kann dem Finanzamt die Empfangsvollmacht auch elektronisch über die Vollmachtsdatenbank anzeigen. Diese elektronische Anzeige kann nur zusammen mit einer Vertretungsvollmacht erfolgen. Zeilen 31 bis 35 Geben Sie hier bitte die IBAN sowie die Kontoinhaberin bzw. den Kontoinhaber an. Für Steuererstattungen im internationalen Zahlungsverkehr geben Sie bitte zusätzlich den BIC ein. Bankverbindungen außerhalb des SEPA-Zahlungsverkehrs (unter anderem alle außereuropäischen Bankverbindungen) teilen Sie dem Finanzamt bitte gesondert mit. Möchte die jPöR am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen? In diesem Fall erteilen Sie Ihrem Finanzamt bitte ein SEPA-Lastschriftmandat. Den dafür benötigten Vordruck erhalten Sie in Ihrem Finanzamt und im Internet. Auf den Internetseiten der Finanzämter finden Sie das SEPA Mandats-Formular regelmäßig unter "Vordrucke" oder "Formulare". Tätigkeit Zeilen 41 bis 46 Geben Sie bitte an, welche umsatzsteuerrechtlich relevanten Tätigkeiten die jPöR ausführt. Verwenden Sie gegebenfalls ein gesondertes Blatt, sofern mehrere Tätigkeiten ausgeführt werden. Ist die jPöR mit einer oder mehreren Tätigkeiten wegen der Regelungen des § 2b UStG erstmals ab 01.01.2027 umsatzsteuerrechtlich zu erfassen? Kreuzen Sie in diesem Fall das Feld in der Zeile 46 an. -2Ausnahmen: Umsatzsteuer Zeilen 47 und 48 Geben Sie bitte den voraussichtlichen Umsatz (sämtliche steuerpflichtigen, steuerfreien und nicht steuerbaren Umsätze) • im Erstjahr der Anwendung des § 2b UStG und • des Folgejahres an. Einnahmen aus nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten im engeren Sinne sind nicht zu berücksichtigen. Zeilen 51 bis 54 Geben Sie bitte an, ob die jPöR die sogenannte KleinunternehmerRegelung in Anspruch nimmt oder nicht. Kleinunternehmer dürfen im Vorjahr nicht mehr als 25.000 € Umsätze im Inland erzielt haben und eine Umsatzgrenze von 100.000 € im laufenden Jahr nicht überschreiten, andernfalls ist der zur Überschreitung dieser Grenze führende Umsatz und alle danach folgenden Umsätze zwingend der Regelbesteuerung zu unterwerfen.Wer auf die Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung verzichtet, unterliegt für mindestens fünf Jahre der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des UStG. Die Verzichtserklärung ist unwiderruflich, d.h. die Erklärung kann nicht zurückgenommen werden. Der Verzicht kann auch noch bis Ende Februar des übernächsten Jahres gegenüber dem Finanzamt erklärt werden. Beachten Sie: Wer die Kleinunternehmer-Regelung in Anspruch nimmt: • Beträgt die Zahllast voraussichtlich mehr als 9.000 €, müssen Sie monatlich eine Umsatzsteuer-Voranmeldung übermitteln. • Sollte die jPöR für das laufende Kalenderjahr voraussichtlich einen Vorsteuer-Überschuss von mehr als 9.000 € erwarten, können Sie in Zeile 57 die monatliche Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung beantragen, um eine zeitnahe Erstattung der Vorsteuer-Überschüsse zu erlangen. Rechtsgrundlage: • § 18 Absatz 2a Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 6 UStG Bis zu welchem Zeitpunkt müssen Sie eine Umsatzsteuer-Voranmeldung übermitteln? Sie müssen die Umsatzsteuer-Voranmeldung bis spätestens 10 Tage nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums elektronisch übermitteln. Ist die jPöR z.B. verpflichtet, monatlich eine Voranmeldung einzureichen, müssen Sie die Voranmeldung für den Monat Januar grundsätzlich bis zum 10.02. des entsprechenden Kalenderjahres elektronisch übermitteln. Besteht keine Gefahr, dass die jPöR die Steuern nicht zahlen kann, haben Sie die Möglichkeit, eine Umsatzsteuer-Dauerfristverlängerung zu beantragen. Wurde diese vom Finanzamt genehmigt, können Sie die Voranmeldungen regelmäßig einen Monat später übermitteln. Ist die jPöR zur Übermittlung von monatlichen Voranmeldungen verpflichtet? • kann keinen Vorsteuerabzug geltend machen, In diesem Fall müssen Sie im Falle einer Dauerfristverlängerung eine Sondervorauszahlung leisten. Den Antrag für die Dauerfristverlängerung und die Anmeldung der Sondervorauszahlung müssen Sie elektronisch übermitteln. • darf keine Rechnungen mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer erteilen. Rechtsgrundlage: • muss grundsätzlich keine Umsatzsteuer anmelden oder abführen, Auch bei Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung schuldet die jPöR die Umsatzsteuer für die in § 18 Absatz 4a Satz 1 UStG genannten Leistungsbezüge. Hierunter fallen z.B. innergemeinschaftliche Erwerbe und bezogene Leistungen, für die die jPöR die Steuer als Leistungsempfänger schuldet. • Elektronische Antragsübermittlung: § 48 Absatz 1 Satz 2 UStDV Software zur Übermittlung Ihrer Steuererklärung Eine Übersicht geeigneter Softwareprodukte finden Sie unter www.elster.de im Bereich "Weitere Softwareprodukte". Für die elektronische Übermittlung müssen Sie sich zunächst unter www.elster.de registrieren. Rechtsgrundlagen: • Kleinunternehmer-Regelung: § 19 Absatz 1 UStG • Verzicht auf Kleinunternehmer-Regelung: § 19 Absatz 3 UStG • Gesamtumsatz § 19 Absatz 2 UStG • Innergemeinschaftlicher Erwerb § 1 Absatz 1 Nummer 5 UStG • Leistungsempfänger als Steuerschuldner § 13b Absatz 1 und 2, Absatz 5 UStG Zeilen 55 bis 57 Geben Sie bitte die voraussichtliche Umsatzsteuer-Zahllast bzw. den voraussichtlichen Umsatzsteuer-Überschuss des laufenden Kalenderjahres in Zeile 56 an. Eine Umsatzsteuer-Zahllast entsteht, wenn die jPöR mehr Umsatzsteuer aus ihren Ausgangsrechnungen abführen muss, als sie Vorsteuer aus ihren Eingangsrechnungen abziehen kann. Ein Vorsteuer-Überschuss entsteht, wenn die jPöR mehr Vorsteuer aus ihren Eingangsrechnungen abziehen kann, als sie Umsatzsteuer aus Ihren Ausgangsrechnungen abführen muss. Der Zeitraum, für den Sie eine Umsatzsteuer-Voranmeldung einreichen müssen, richtet sich nach der voraussichtlichen Zahllast des laufenden Kalenderjahres. Wenn die jPöR die Kleinunternehmer-Regelung in Anspruch nimmt, dann tragen Sie bitte eine Null oder die geschätzte UmsatzsteuerZahllast für die in § 18 Absatz 4a UStG genannten Umsätze ein. Grundsätzlich müssen Sie vierteljährlich, also einmal im Quartal eine Umsatzsteuer-Voranmeldung übermitteln. Zeilen 63 bis 67 Die Durchschnittssätze nach § 24 Absatz 1 Satz 1 UStG kann die jPöR nur auf Umsätze anwenden, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführt werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 600.000 € nicht überschritten hat. Im Jahr der Betriebseröffnung ist auf den voraussichtlichen Gesamtumsatz abzustellen. Rechtsgrundlage: • Gesamtumsatz: § 19 Absatz 2 UStG Auf die Anwendung des § 24 UStG kann die jPöR verzichten. Die Umsätze unterliegen in diesem Fall den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes (Option zur Regelbesteuerung). Die Option ist für mindestens 5 Jahre bindend und kann nur mit Wirkung von Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Diesen Verzicht können Sie durch ein Kreuz in Zeile 67 anzeigen. Zeilen 68 bis 72 Geben Sie bitte an, • ob Sie die Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten berechnen oder • ob Sie beantragen, diese nach vereinnahmten Entgelten berechnen zu dürfen. Das bedeutet für die jPöR: Vereinbarte Entgelte (Sollversteuerung) Hierbei melden Sie die Umsatzsteuer in dem Voranmeldungszeitraum an, in dem die jPöR Lieferungen und sonstige Leistungen erbracht hat. Der Zeitpunkt der Zahlung ist unerheblich. Jedoch ist die Umsatzsteuer auf Anzahlungen bereits für den Voranmeldungszeitraum der Vereinnahmung anzumelden. Vereinnahmte Entgelte (Istversteuerung) Hierbei melden Sie die Umsatzsteuer in dem Voranmeldungszeitraum an, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind. Zeilen 73 bis 81 Bitte geben Sie an, ob • die jPöR bereits eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer für eine frühere Tätigkeit erhalten hat oder • die jPöR eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer benötigt. Wenn Sie bei der Anmeldung im Finanzamt angeben, dass die jPöR eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer benötigt, leitet das Finanzamt Ihren Antrag an das BZSt weiter. Von dort erhalten Sie dann die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Zeilen 82 bis 87 Beabsichtigt die jPöR Warenlieferungen über elektronische Schnittstellen (z.B. elektronischer Marktplatz, Plattform oder Portal) auszuführen, die in Deutschland steuerpflichtig sind? Dann benötigen Sie einen Nachweis über die steuerliche Registrierung gegenüber dem Betreiber der elektronischen Schnittstelle und zwar in Form einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. In diesem Fall müssen Sie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer auch in Zeile 73 beantragen bzw. in den Zeilen 80/81 angeben. Ausfüllhilfe: Fragebogen zur umsatzsteuerlichen Erfassung von Organisationseinheiten des Bundes oder der Länder (§ 18 Abs. 4f UStG) Allgemeine Hinweise Für wen müssen Sie diesen Fragebogen ausfüllen? Für eine Organisationseinheit des Bundes oder der Länder im Sinne des § 18 Absatz 4f UStG, • die erstmals ab 01. Januar 2027 Umsätze zu erklären hat • die eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) beantragt, um am innergemeinschaftlichen Waren- bzw. Dienstleistungsverkehr teilzunehmen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts, die keine Organisationseinheiten des Bundes oder der Länder sind, verwenden bitte den Fragebogen FsE jPöR. Benötigen Sie allgemeine Informationen oder Broschüren über die steuerlichen Pflichten, die sich aus der unternehmerischen Betätigung ergeben? Diese können Sie von Ihrem Finanzamt oder auf den Internetseiten der Finanzverwaltung erhalten. Für eine individuelle Beratung wenden Sie sich bitte an eine Steuerberatung. Was müssen Sie beachten, wenn Sie den Fragebogen ausfüllen? • Geben Sie Daten bitte in folgendem Format an: TT.MM.JJJJ (T = Tag, M = Monat, J = Jahr, z.B. 24.06.2027). • Tragen Sie bitte Steuernummern ohne Trennzeichen ein. Hinweis Für OE des Bundes und der Länder gilt die Regelung des § 18 Absatz 4f UStG. Als überschritten gelten: • die Erwerbsschwelle i.H.v. 12.500 € (§ 1a Absatz 3 Nr. 2 UStG) • der Umsatzbetrag i.H.v. 17.500 € (§ 2b Absatz 2 Nr. 1 UStG) • die Umsatzschwelle i.H.v. 10.000 € (§ 3a Absatz 5 Satz 3 UStG und § 3c Absatz 4 Satz 1 UStG) • der Steuerbetrag i.H.v. 9.000 € (§ 18 Absatz 2 Satz 2 UStG) • die Summe der Bemessungsgrundlagen i.H.v. 50.000 € (§ 18a Absatz 1 Satz 2 UStG) • die Umsatzgrenzen i.H.v. 25.000 € und 100.000 € (§ 19 Absatz 1 UStG) • die Umsatzgrenze i.H.v. 800.000 € (§ 20 Satz 1 Nr. 1 UStG) • die Umsatzgrenze i.H.v. 600.000 € (§ 24 Absatz 1 Satz 1 UStG). Sollten steuerliche Wahlrechte bestehen, können diese trotz eines dezentralen Besteuerungsverfahrens nur einheitlich ausgeübt werden, sofern deren Rechtsfolgen das gesamte Unternehmen der Gebietskörperschaft erfassen. Im Fragebogen verwendete Abkürzungen: Abkürzungen: AO = Abgabenordnung SEPA = BZSt EWR jPöR OE = = = = UStAE UStDV UStG = = = Bundeszentralamt für Steuern Europäischer Wirtschaftsraum juristische Person des öffentlichen Rechts Organisationseinheit Allgemeine Angaben Fragebogen Zeile 1 Tragen Sie bitte das zuständige Finanzamt ein. Zuständig ist das Finanzamt, von dessen Bezirk aus die jPöR ihr Unternehmen ganz oder vorwiegend betreibt. Die oberste Landesfinanzbehörde oder die von ihr beauftragte Landesfinanzbehörde kann anordnen, dass eine andere als die oben genannte örtlich zuständige Finanzbehörde die Besteuerung einer jPöR des jeweiligen Landes übernimmt. Bitte beachten Sie auch eine ggf. bestehende abweichende Zuständigkeitsregelung. Rechtsgrundlage: • Zuständigkeit: § 21 Absatz 1 AO • abweichende Zuständigkeit: § 18 Absatz 4g UStG FsE OE Ausfüllhilfe (01.26) Single Euro Payment Area (einheitlicher EuroZahlungsverkehrsraum) Umsatzsteuer-Anwendungserlass Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung Umsatzsteuergesetz • Zeile 5 und 6 Geben Sie bitte den vollständigen Namen der OE der jPöR an. Verwenden Sie bitte keine Abkürzungen. OE der jPöR sind jeweils einzeln • die Verfassungsorgane des Bundes oder der Länder • die obersten Landes- oder Bundesbehörden • die Behörden der nachgeordneten Bereiche • die Gerichte • die Landes- oder Bundesbeauftragten mit Eigenständigkeit außerhalb eines Ressorts sowie • vergleichbare Einrichtungen. Durch Organisationsentscheidungen können innerhalb einer Organisationseinheit gebildete Einheiten, z.B. Abteilungen, Gruppen, Referate oder ähnliche, als zusätzliche untergeordnete Organisationseinheiten gebildet werden. Gleichermaßen kann die überge- -2ordnete Organisationseinheit durch Organisationsentscheidung beschließen, die Rechte und Pflichten der untergeordneten Organisationseinheiten selbst wahrzunehmen oder den Zusammenschluss von Organisationseinheiten zu regeln. Sämtliche Organisationsentscheidungen können nur mit Wirkung für die Zukunft getroffen werden. Zeilen 12 bis 17 Der gesetzliche Vertreter einer (OE der) jPöR ist die Person, die nach Verfassung, Gesetz, Verordnung, Satzung oder Verwaltungsvorschrift dazu berufen ist, für die OE/jPöR zu handeln. Zeilen 19 bis 30 Vertretungsvollmacht Wird die OE der jPöR - partiell oder umfassend - durch eine bevollmächtigte Person (z.B. steuerliche Beratung) vertreten, geben Sie bitte deren Kontaktdaten an. Empfangsvollmacht Soll eine andere Person die Post vom Finanzamt für die OE der jPöR erhalten, können Sie einen Empfangsbevollmächtigten benennen. Dies kann z.B. ihre steuerliche Beratung sein. Tragen Sie bitte hier die Kontaktdaten ein. Rechtsgrundlage: • Vertretung durch Bevollmächtigte: § 80 Absatz 1 AO Beachten Sie: Vollmachten können nur berücksichtigt werden, wenn sie dem Finanzamt gesondert übermittelt werden. Die Steuerberatung kann dem Finanzamt die Empfangsvollmacht auch elektronisch über die Vollmachtsdatenbank anzeigen. Diese elektronische Anzeige kann aber nur zusammen mit einer Vertretungsvollmacht erfolgen. Zeilen 31 bis 35 Geben Sie bitte die IBAN sowie die Kontoinhaberin bzw. den Kontoinhaber an. Für Steuererstattungen im internationalen Zahlungsverkehr geben Sie bitte zusätzlich den BIC an. Bankverbindungen außerhalb des SEPA-Zahlungsverkehrs (unter anderem alle außereuropäischen Bankverbindungen) teilen Sie dem Finanzamt bitte gesondert mit. Sofern die OE der jPöR am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen möchte, übermitteln Sie das SEPA-Lastschriftmandat bitte gesondert. Den dafür benötigten Vordruck erhalten Sie in Ihrem Finanzamt oder im Internet. Auf den Internetseiten der Finanzämter finden Sie das SEPA-Mandat-Formular regelmäßig unter: "Vordrucke" oder "Formulare" Tätigkeit Zeilen 41 bis 44 Geben Sie bitte an, welche umsatzsteuerrechtlich relevanten Tätigkeiten die OE der jPöR ausführt. Verwenden Sie gegebenenfalls ein gesondertes Blatt, wenn mehrere Tätigkeiten ausgeführt werden. Ist die OE der jPöR mit einer oder mehreren Tätigkeiten wegen der Regelungen des § 2b UStG erstmals umsatzsteuerrechtlich zu erfassen, ist das entsprechende Feld anzukreuzen. Umsatzsteuer Zeilen 45 bis 47 Geben Sie bitte den voraussichtlichen Umsatz der OE der jPöR (sämtliche steuerpflichtigen, steuerfreien und nicht steuerbaren Umsätze) • im Jahr der erstmaligen Anwendung des § 2b UStG, • des Folgejahres an. Einnahmen aus nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten im engeren Sinne sind nicht zu berücksichtigen. Zeilen 56 bis 60 Geben Sie bitte an, ob die OE der jPöR die Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten berechnet oder beantragt, diese nach vereinnahmten Entgelten berechnen zu dürfen. Vereinbarte Entgelte (Sollversteuerung) Hierbei melden Sie die Umsatzsteuer in dem Voranmeldungszeitraum an, in dem die OE der jPöR Lieferungen und sonstige Leistungen erbracht hat. Der Zeitpunkt des Zahlungsverkehrs ist unerheblich. Jedoch ist die Umsatzsteuer auf Anzahlungen bereits für den Voranmeldungszeitraum der Vereinnahmung anzumelden. Vereinnahmte Entgelte (Istversteuerung) Hierbei melden Sie die Umsatzsteuer in dem Voranmeldungszeitraum an, in dem die jPöR die Zahlung erhalten hat. Rechtsgrundlage: • § 20 Satz 1 Nr. 4 UStG Zeilen 61 bis 65 Bitte geben Sie an, ob die OE der jPöR • bereits eine USt-IdNr. für eine frühere Tätigkeit erhalten hat oder • eine USt-IdNr. benötigt. Wenn Sie bei der Anmeldung im Finanzamt angeben, dass die OE der jPöR eine USt-IdNr. benötigt, leitet das Finanzamt Ihren Antrag an das BZSt weiter. Von dort erhalten Sie dann die USt-IdNr. Zeilen 66 bis 72 Beabsichtigt die OE der jPöR, Warenlieferungen über elektronische Schnittstellen (z.B. elektronischer Marktplatz, Plattform oder Portal) auszuführen, die in Deutschland umsatzsteuerpflichtig sind? In diesem Fall benötigen Sie einen Nachweis über die steuerliche Registrierung gegenüber dem Betreiber der elektronischen Schnittstelle und zwar in Form einer USt-IdNr. Bis zu welchem Zeitpunkt müssen Sie eine Umsatzsteuer-Voranmeldung übermitteln? Sie müssen die Umsatzsteuer-Voranmeldung bis spätenstens 10 Tage nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums elektronisch übermitteln. Ist die jPöR z.B. verpflichtet, monatlich eine Voranmeldung einzureichen, müssen Sie die Voranmeldung für den Monat Januar grundsätzlich bis zum 10.02. des entsprechenden Kalenderjahres elektronisch übermitteln. Es besteht die Möglichkeit, eine Umsatzsteuer-Dauerfristverlängerung zu beantragen. Wurde diese vom Finanzamt genehmigt, können Sie die Voranmeldungen regelmäßig einen Monat später übermitteln. Bei der Anwendung der Dauerfristverlängerung müssen Sie eine Sondervorauszahlung leisten. Den Antrag für die Dauerfristverlängerung und die Anmeldung der Sondervorauszahlung müssen Sie elektronisch übermitteln. Rechtsgrundlage: • Elektronische Antragsübermittlung: § 48 Absatz 1 Satz 2 UStDV Software zur Übermittlung Ihrer Steuererklärung Eine Übersicht geeigneter Softwareprodukte finden sie unter www. elster.de im Bereich "Weitere Softwareprodukte." Für die elektronsiche Übermittlung muss die OE der jPöR zunächst unter www.elster.de registriert werden.

Wortlaut aus dem amtlichen BMF-Dokument. Zeilenumbrüche der PDF-Textfassung sind erhalten.

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