Berücksichtigung ausländischer Verhältnisse; Ländergruppeneinteilung ab 1. Januar 2025
Zitierte Normen
Die folgenden Vorschriften sind im Datensatz dieses Schreibens genannt. Öffnen Sie eine Norm für den Gesetzeswortlaut und weitere Verweise.
- § 32 Abs. 6 S. 4 EStGKinder, Freibeträge für Kinder
- § 33a Abs. 2 S. 2 EStGAußergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen
Können Sie § 32 EStG anwenden?
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- 1Prüferfrage · eigene Seite
Erläutern Sie die Ausnahme für eigene Wohnzwecke nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG.
- Zwei Alternativen: ausschließliche Eigennutzung seit Anschaffung/Fertigstellung oder Eigennutzung im Veräußerungsjahr und den beiden Vorjahren (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG).
- Für Alt. 2 genügt ein zusammenhängender Zeitraum über drei Kalenderjahre; das erste und letzte Jahr müssen nicht voll ausgefüllt sein (BFH, Urteil vom 27.06.2017, IX R 37/16).
- Unentgeltliche Überlassung an ein nach § 32 EStG zu berücksichtigendes Kind ist Eigennutzung, Vermietung oder Überlassung an sonstige Angehörige nicht (BFH, Urteil vom 24.05.2022, IX R 28/21).
- Bei gemischter Nutzung ist nach Wohnflächen aufzuteilen (BFH, Urteil vom 19.07.2022, IX R 20/21); Grund und Boden folgt dem Gebäudeteil (BFH, Urteil vom 26.09.2023, IX R 14/22).
Typische Nachfrage: Was gilt, wenn die Wohnung bis zur Mitte des Vorvorjahres vermietet und erst danach selbst genutzt wurde?
BFH-Entscheidungen zu § 32 EStG
- BFH III R 2/24: Voraussetzungen für einen Widerspruch gegen die Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf18.06.2026
- BFH III R 7/24: Kein Verbrauch der Erstausbildung durch Ausbildung zum Rettungssanitäter22.04.2026
- BFH III R 8/23: Zur Verfassungsmäßigkeit des Kriteriums der Haushaltszugehörigkeit beim Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten27.11.2025
- BFH III R 11/24: Zur Selbstunterhaltsfähigkeit eines volljährigen Kindes mit Behinderung im Kindergeldrecht30.10.2025
Verwaltungsanweisungen zu § 32 EStG
Wortlaut des BMF-Schreibens
Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Wilhelmstraße 97 10117 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder Tel. +49 30 18 682-0 poststelle@bmf.bund.de 2. Dezember 2025 Betreff: Berücksichtigung ausländischer Verhältnisse; Ländergruppeneinteilung ab 1. Januar 2025 Bezug: BMF-Schreiben vom 18. Dezember 2023 (BStBl I 2023, Seite 2236) GZ: IV C 3 - S 2285/00019/007/068 DOK: COO.7005.100.3.13614963 (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben) Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist die Ländergruppeneinteilung ab dem Veranlagungszeitraum 2025 überarbeitet worden. Änderungen sind durch Fettdruck hervorgehoben. Gegenüber der Ländergruppeneinteilung zum 1. Januar 2024 ergeben sich insbesondere folgende Änderungen: Amerikanisch-Samoa: von Gruppe 3 nach Gruppe 2 Bahamas: von Gruppe 2 nach Gruppe 1 Brunei-Darussalam: von Gruppe 2 nach Gruppe 1 Fidschi: von Gruppe 4 nach Gruppe 3 Guyana: von Gruppe 3 nach Gruppe 2 Irak: von Gruppe 4 nach Gruppe 3 Kuba: von Gruppe 3 nach Gruppe 2 Rumänien: von Gruppe 3 nach Gruppe 2 Saudi-Arabien: von Gruppe 2 nach Gruppe 1 Seychellen: von Gruppe 3 nach Gruppe 2 Spanien: von Gruppe 2 nach Gruppe 1 St. Martin (niederländischer Teil): von Gruppe 2 nach Gruppe 1 Suriname: von Gruppe 4 nach Gruppe 3 Tonga: von Gruppe 4 nach Gruppe 3 Turks- und Caicosinseln: von Gruppe 2 nach Gruppe 1 Zypern: von Gruppe 2 nach Gruppe 1 Die Beträge des § 1 Absatz 3 Satz 2, des § 10 Absatz 1 Nummer 5 Satz 3, des § 32 Absatz 6 Satz 4 1, des § 33a Absatz 1 Satz 6 und Absatz 2 Satz 21 EStG sind ab dem Veranlagungszeitraum 2025 wie folgt anzusetzen: in voller Höhe mit ¾ mit ½ mit ¼ 2 Wohnsitzstaat oder -ort des Steuerpflichtigen bzw. der unterhaltenen Person 1 2 3 4 Amerikanisch-Samoa Albanien Afghanistan Andorra Antigua und Barbuda Argentinien Ägypten Australien Aruba Armenien Algerien Bahamas Bahrain Aserbaidschan Angola Belgien Barbados Belarus Äquatorialguinea Bermuda Cookinseln Belize Äthiopien Britische Jungferninseln Curaçao Bosnien und Herzegowina Bangladesch Botsuana Benin Amerikanische Jungferninseln Brunei Darussalam Estland 1 Dänemark Französisch-Polynesien Brasilien Bhutan Färöer Griechenland1 Bulgarien1 Bolivien, Plurinationaler Finnland Guyana Chile Burkina Faso Staat 1 Frankreich Kroatien China Burundi Gibraltar Kuba Costa Rica Cabo Verde Grönland Lettland1 Dominica Côte d’Ivoire 1 Guam Litauen Dominikanische Republik Dschibuti Hongkong Nauru Ecuador El Salvador Insel Man Nördliche Marianen Fidschi Eritrea Irland Oman Gabun Eswatini Island Panama Georgien Gambia Grenada Ghana Guatemala Guinea Irak Guinea-Bissau Jamaika Haiti Israel 1 Polen 1 Italien Portugal Japan Puerto Rico 1 Kaimaninseln Rumänien Kanada Seychellen Kasachstan Honduras Kanalinseln Slowakei1 Kolumbien Indien Unter Beachtung der vom Europäischen Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 16. Juni 2022 in der Rechtssache C-328/20 vorgenommenen Wertungen und des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts sind die Freibeträge für Kinder nach § 32 Absatz 6 Satz 4 EStG und der Freibetrag nach § 33a Absatz 2 Satz 2 EStG ungekürzt zu gewähren, wenn das Kind seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, hat. 2 Die Aufführung auf dieser Liste als „Wohnsitzstaat oder -ort“ erfolgt allein zum Erhalt der Übersichtlichkeit und hat keinen Einfluss auf die Position der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Anerkennung von Staaten und/oder Regierungen. 1 in voller Höhe mit ¾ mit ½ mit ¼ 2 Wohnsitzstaat oder -ort des Steuerpflichtigen bzw. der unterhaltenen Person 1 2 1 3 4 Katar Slowenien Kosovo Indonesien Korea, Republik St. Kitts und Nevis Libyen Iran, Islamische Republik Kuwait St. Martin (französischer Teil) Malaysia Jemen Liechtenstein Trinidad und Tobago Malediven Jordanien Luxemburg Tschechien 1 Marshallinseln Kambodscha Macau Ungarn1 Mauritius Kamerun Malta Uruguay Mexiko Kenia Monaco Moldau, Republik Kirgisistan Neukaledonien Montenegro Kiribati Neuseeland Niue Komoren Niederlande, Königreich der Nordmazedonien Kongo Norwegen Palau Kongo, Demokratische Österreich Paraguay Palästinensische Gebiete Peru San Marino Russische Föderation Lesotho Saudi-Arabien Serbien Libanon Schweden St. Lucia Liberia Schweiz St. Vincent und die Madagaskar Republik Korea, Demokratische Volksrepublik Laos, Demokratische Volksrepublik Grenadinen Singapur Südafrika Malawi Spanien Suriname Mali St. Martin (niederländischer Thailand Marokko (einschl. Teil) Westsahara) Taiwan Tonga Mauretanien Turks- und Caicosinseln Türkei Mikronesien, Föderierte Staaten von Vatikanstadt Turkmenistan Mongolei Vereinigte Arabische Emirate Tuvalu Mosambik Vereinigte Staaten Myanmar Vereinigtes Königreich Namibia Zypern Nepal Nicaragua Niger Nigeria Pakistan Papua Neuguinea Philippinen in voller Höhe mit ¾ mit ½ mit ¼ 2 Wohnsitzstaat oder -ort des Steuerpflichtigen bzw. der unterhaltenen Person 1 2 3 4 Ruanda Salomonen Sambia Samoa São Tomé und Príncipe Senegal Sierra Leone Simbabwe Somalia Sri Lanka Sudan Südsudan Syrien, Arabische Republik Tadschikistan Tansania, Vereinigte Republik Timor-Leste Togo Tschad Tunesien Uganda Ukraine Usbekistan Vanuatu Venezuela, Bolivarische Republik Vietnam Zentralafrikanische Republik Dieses Schreiben ersetzt ab dem Veranlagungszeitraum 2025 das BMF-Schreiben vom 18. Dezember 2023 (BStBl I 2023, Seite 2236). Es wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Im Auftrag Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
Wortlaut aus dem amtlichen BMF-Dokument. Zeilenumbrüche der PDF-Textfassung sind erhalten.
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