Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 Umsatzsteuergesetz; BFH-Urteil vom 17. August 2023 - V R 3/21
Zitierte Normen
Die folgenden Vorschriften sind im Datensatz dieses Schreibens genannt. Öffnen Sie eine Norm für den Gesetzeswortlaut und weitere Verweise.
- § 24 Abs. 1 S. 1 UStGDurchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
- § 24 UStGDurchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
- § 24 Abs. 1 S. 4 UStGDurchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
- § 14c Abs. 1 UStGUnrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis
- § 24 Abs. 1 S. 3 UStGDurchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
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- 1Klausurfrage · eigene Seite
Ein Buchhändler liefert einem Unternehmer Fachbücher, die dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegen, weist in der Rechnung aber 19 % USt aus. In welcher Höhe kann der Unternehmer Vorsteuer abziehen?
Abziehbar ist nur die gesetzlich geschuldete Steuer für den Umsatz (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG), also 7 %. Den Mehrbetrag schuldet der Buchhändler nach § 14c Abs. 1 UStG; er ist beim Empfänger nicht als Vorsteuer abziehbar.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 2Wissensfrage · eigene Seite
Kleinunternehmer weist USt in seiner Rechnung aus – Vorsteuerabzug beim Empfänger?
Nein – seine Umsätze sind nach § 19 Abs. 1 UStG steuerfrei; der Ausweis ist ein unrichtiger Steuerausweis (§ 14c Abs. 1 UStG) und keine gesetzlich für die Leistung geschuldete Steuer (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG).
BFH-Entscheidungen zu § 24 UStG
- BFH V R 18/22: Keine Besteuerung nach Durchschnittssätzen bei Ersatzaufforstung19.12.2024
- BFH V R 15/23: Umfang der Besteuerung nach Durchschnittssätzen bei einer Putenmast29.08.2024
- BFH XI R 37/22: Umsatzsteuer: Grenzen der Pauschalbesteuerung für Landwirte; Besteuerung bei Sport-, Renn- und Turnierpferden13.09.2023
- BFH XI R 27/21: Keine Durchschnittssatzbesteuerung bei entgeltlichem Verzicht auf ein vertragliches Lieferrecht23.08.2023
Verwaltungsanweisungen zu § 24 UStG
Wortlaut des BMF-Schreibens
Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Wilhelmstraße 97 10117 Berlin Tel. +49 30 18 682-0 poststelle@bmf.bund.de 12. November 2025 Betreff: Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 Umsatzsteuergesetz; BFH-Urteil vom 17. August 2023 - V R 3/21 GZ: III C 2 - S 7410/00029/033/051 DOK: COO.7005.100.2.13455129 (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben) Inhaltsverzeichnis I. Allgemeines ..........................................................................................................................................................................1 II. Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses ...................................................................................2 Anwendungsregelungen..........................................................................................................................................................3 Schlussbestimmungen..............................................................................................................................................................3 Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes: I. Allgemeines 1 Der BFH hat entschieden, dass die Lieferungen von Geräten, die ein Unternehmer lediglich für Umsätze nach § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG verwendet hat, nicht der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegen. Der BFH ändert insofern seine Rechtsprechung und bestätigt die Verwaltungsmeinung i. S. v. Abschnitt 24.2 Abs. 6 Satz 2 UStAE. 2 Der BFH hat außerdem entschieden, dass die Regelung des Abschnitts 24.2 Abs. 6 Satz 3 UStAE, wonach die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG auf Umsätze mit Gegenständen des Unternehmensvermögens nicht beanstandet wird, wenn die Gegenstände während ihrer Zugehörigkeit zum land- und forstwirtschaftlichen Unternehmensvermögen nahezu ausschließlich, d. h. zu mindestens 95 %, für Umsätze verwendet wurden, die den Vorsteuerabzug nach § 24 Abs. 1 Satz 4 UStG ausschließen, nicht zu einer Verwaltungsvereinfachung führt. 3 Des Weiteren hat der BFH klargestellt, dass es bei auf Feldern befindlichen Früchten ("stehende Ernte") vor der Ernte (noch) nicht um landwirtschaftliche Erzeugnisse handelt. II. 4 Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 10. November 2025 - III C 2 - S 7300/00080/004/019 (COO.7005.100.4.13426844), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Abschnitt 14c.1 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 5 wird folgender Satz 6 eingefügt: „6Auch eine zivilrechtlich vollbeendete Personengesellschaft kann die Steuer nach § 14c Abs. 1 UStG schulden, vgl. BFH-Urteil vom 17.08.2023 – V R 3/21, BStBl II 2025 S. xxx.“ b) Die bisherigen Sätze 6 bis 8 werden die neuen Sätze 7 bis 9. 2. 3. Abschnitt 24.1 Abs. 4 wird wie folgt geändert: a) Satz 4 wird gestrichen. b) Der bisherige Satz 5 wird neuer Satz 4. Abschnitt 24.2 Abs. 6 werden die bisherigen Sätze 2 bis 5 wie folgt neu gefasst: „2Bei den auf den Feldern befindlichen Früchten ("stehende Ernte") handelt es sich vor der Ernte (noch) nicht um landwirtschaftliche Erzeugnisse (vgl. BFH-Urteil vom 17.08.2023 - V R 3/21, BStBl II 2025 S. xxx). 3Die bloße Lieferung der stehenden Ernte ermöglicht es dem Erwerber lediglich landwirtschaftliche Erzeugnisse zu gewinnen. 4 Geht mit der Veräußerung der stehenden Ernte eine entsprechende Erntevereinbarung einher, gilt das Ernteprodukt im Zeitpunkt der Ernte (Lieferzeitpunkt) als erzeugt und kann damit als landwirtschaftliches Erzeugnis im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG beim Veräußerer der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegen. 5Umsätze mit Gegenständen des land- und forstwirtschaftlichen Unternehmensvermögens (z. B. der Verkauf gebrauchter landwirtschaftlicher Geräte) unterliegen der Regelbesteuerung (vgl. BFH-Urteil vom 17.08.2023 - V R 3/21, a. a. O.).“ 4. Abschnitt 24.3 Abs. 9 wird wie folgt geändert: a) Die Sätze 3 und 4 werden gestrichen. b) Der bisherige Satz 5 wird neuer Satz 3. Anwendungsregelungen Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Aus Gründen des Vertrauensschutzes wird es für bis zum 30. Juni 2026 ausgeführte Umsätze – auch für Zwecke des Vorsteuerabzuges - nicht beanstandet, wenn sich der Unternehmer auf die Regelungen des Abschnitts 24.2 Abs. 6 Sätze 3 bis 5 UStAE und des Abschnitts 24.3 Abs. 9 Sätze 3 und 4 UStAE in der bis zum 11. November 2025 gültigen Fassung beruft und die Rechnung entsprechend ausstellt. Wird die ausgestellte Rechnung nachträglich unter Ausweis des regulären Steuersatzes berichtigt, ist ggf. Abschnitt 14c.1 Abs. 1 Satz 6 Nummer 5 UStAE zu beachten. Wenn ein Verkauf von land- und forstwirtschaftlichen Unternehmensvermögen der Regelbesteuerung unterliegt (weil für einen Umsatz vor dem 1. Juli 2026 die vorstehende Regelung nicht in Anspruch genommen wird oder der Umsatz nach dem 30. Juni 2026 erfolgt), kann wegen dieser Änderung der Verhältnisse unter den übrigen Voraussetzungen eine zeitanteilige Berichtigung des - ursprünglich nur in Höhe des sich aus § 24 Abs. 1 Satz 3 UStG ergebenden Vorsteuerabzuges - nach § 15a Abs. 8 und 9 UStG erfolgen (vgl. Abschnitt 15a.2 Abs. 2 Satz 3 Nummer 2 UStAE). Schlussbestimmungen Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Im Auftrag Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
Wortlaut aus dem amtlichen BMF-Dokument. Zeilenumbrüche der PDF-Textfassung sind erhalten.
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