Umsatzsteuerliche Einordnung von Umsätzen aus Online-Veranstaltungsdienstleistungen
Zitierte Normen
Die folgenden Vorschriften sind im Datensatz dieses Schreibens genannt. Öffnen Sie eine Norm für den Gesetzeswortlaut und weitere Verweise.
- § 4 Nr. 20 UStGSteuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
- § 3a Abs. 5 S. 2 Nr. 3 UStGOrt der sonstigen Leistung
- § 3a Abs. 5 S. 1 UStGOrt der sonstigen Leistung
- § 3a Abs. 5 S. 2 Nr. 2 UStGOrt der sonstigen Leistung
- § 12 Abs. 2 Nr. 14 UStGSteuersätze
- § 3a Abs. 3 Nr. 3 UStGOrt der sonstigen Leistung
- § 3a Abs. 3 Nr. 3 S. 2 UStGOrt der sonstigen Leistung
- § 3 Abs. 11 UStGLieferung, sonstige Leistung
- § 3 Abs. 11a UStGLieferung, sonstige Leistung
- § 4 Nr. 14 UStGSteuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
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- 1Klausurfrage · eigene Seite
Ein Kunde eines Malermeisters zahlt nach zwei Mahnungen den Rechnungsbetrag zuzüglich 80 € Verzugszinsen. Wie sind die Verzugszinsen zu behandeln?
Verzugszinsen werden nicht für eine Leistung gezahlt, sondern weil der Schuldner für die Folgen seines Verzugs einstehen muss. Es handelt sich um echten Schadensersatz (Abschn. 1.3 Abs. 6 UStAE); ein Leistungsaustausch fehlt, die Zinsen sind nicht steuerbar.
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Eine Münchner Unternehmensberatung berät eine französische SA mit Sitz in Lyon, die ihre französische USt-IdNr. verwendet, bei einer Restrukturierung. Wo ist die Leistung ausgeführt?
Die SA ist Unternehmerin und bezieht die Beratung für ihr Unternehmen; ihre verwendete USt-IdNr. belegt dies regelmäßig (Abschn. 3a.2 Abs. 9 UStAE). Eine vorrangige Sonderregel greift nicht. Nach § 3a Abs. 2 S. 1 UStG ist der Ort dort, von wo aus die Empfängerin ihr Unternehmen betreibt: Lyon. In Deutschland ist die Leistung nicht steuerbar. § 3a Abs. 4 UStG betrifft nur Nichtunternehmer im Drittland.
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Eine Kfz-Werkstatt in Aachen repariert den privaten Pkw eines belgischen Privatmanns. Nach welcher Vorschrift bestimmt sich der Ort?
Die Reparatur ist eine Arbeit an einem beweglichen körperlichen Gegenstand gegenüber einem Nichtunternehmer. Nach § 3a Abs. 3 Nr. 3a Buchst. b UStG ist der Ort dort, wo die Leistung tatsächlich erbracht wird: in Aachen. Die Leistung ist steuerbar.
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Eine Münchner Autovermietung vermietet einer Privatperson mit Wohnsitz in Salzburg einen Pkw für 45 Tage; die Übergabe erfolgt in München. Wo ist die Leistung ausgeführt?
Bei mehr als 30 Tagen liegt keine kurzfristige Vermietung vor (§ 3a Abs. 3 Nr. 2 S. 2 UStG). Für die langfristige Vermietung an einen Nichtunternehmer gilt § 3a Abs. 3 Nr. 2 S. 3 UStG: Ort ist der Wohnsitz des Empfängers in Salzburg. Die Leistung ist in Deutschland nicht steuerbar.
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Ein polnischer Bauunternehmer ohne Betriebsstätte in Deutschland führt im Mai 2026 reine Reparaturarbeiten (ohne eigenes Material) an der Lagerhalle einer Leipziger GmbH aus. Die Rechnung datiert vom 20.07.2026. Wann entsteht die Steuer?
Die Reparatur ist eine Grundstücksleistung (§ 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG), Ort Leipzig. Da der Ort nicht aus § 3a Abs. 2 UStG folgt, greift nicht Abs. 1, sondern § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG: Entstehung mit Ausstellung der Rechnung, spätestens mit Ablauf des der Ausführung folgenden Kalendermonats – hier also mit Ablauf Juni 2026. Steuerschuldnerin ist die GmbH (§ 13b Abs. 5 S. 1 UStG).
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BFH-Entscheidungen zu § 4 UStG
- BFH V R 8/26 (XI R 11/23, XI R 34/20), V R 8/26, XI R 11/23, XI R 34/20: Steuersatzermäßigung im Hotel I: Frühstück und Parkplätze21.05.2026
- BFH V R 3/25: Innergemeinschaftliche Lieferung: Gelangensbestätigung keine Voraussetzung für Vertrauensschutz18.12.2025
- BFH V R 31/23: Zur Umsatzsteuerpflicht von Bestattungsleistungen18.12.2025
- BFH V R 10/23: Umsatzsteuer und Transfergesellschaft20.11.2025
Verwaltungsanweisungen zu § 4 UStG
Wortlaut des BMF-Schreibens
Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Wilhelmstraße 97 10117 Berlin Tel. +49 30 18 682-0 poststelle@bmf.bund.de 8. August 2025 - E-Mail-Verteiler U 1 - E-Mail-Verteiler U 2 - Betreff: Umsatzsteuerliche Einordnung von Umsätzen aus OnlineVeranstaltungsdienstleistungen Bezug: BMF-Schreiben vom 29. April 2024 - III C 3 - S 7117-j/21/10002 :004 (2024/0136327), GZ: III C 3 - S 7117-j/00008/006/043 DOK: COO.7005.100.3.12451642 (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben) Inhaltsverzeichnis I. Einleitung ........................................................................................................................... 1 II. Vorproduzierte Inhalte ................................................................................................. 2 III. Live-Streaming .............................................................................................................. 2 IV. Dienstleistungskommission ........................................................................................... 3 V. Leistungskombinationen ............................................................................................... 4 VI. Anwendung auf weitere Online-Dienstleistungsangebote ......................................... 4 VII. Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses ................................................ 4 Anwendungsregelungen ........................................................................................................... 6 Schlussbestimmungen .............................................................................................................. 7 I. 1 Einleitung Veranstaltungen im Bereich der Kunst und Kultur, aber auch auf dem Gebiet der Wissenschaft, der Bildung, des Sports oder der Unterhaltung werden zunehmend nicht nur in Präsenz, sondern auch über das Internet oder ein ähnliches elektronisches Netz angeboten. Dabei sind die Angebotsformen vielfältig. Teilweise werden Live-Veranstaltungen parallel in Echtzeit digital übertragen, teilweise ersetzt die Live-Übertragung die persönliche Teilnahme vor Ort sogar 2 vollständig und vielfach werden Live-Mitschnitte oder vorproduzierte Aufzeichnungen entsprechender Veranstaltungen (wie beispielsweise Konzerte, aber auch Unterrichts- oder Fitnesskurse) digital zum Auf- und Abruf via Streaming oder Download zur Verfügung gestellt. Neben der Frage nach dem Leistungsort ist in diesen Fällen auch zu klären, inwieweit Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen anwendbar sind. Dies betrifft vor allem Veranstaltungen auf dem Gebiet der Kunst und Kultur (Streaming von Konzerten, Orchester- oder Theateraufführungen), bei welchen eine Befreiung nach § 4 Nummer 20 UStG bzw. eine Ermäßigung nach § 12 Absatz 2 Nummer 7 Buchstabe a UStG in Betracht kommen kann, aber vermehrt auch Bildungs- und Gesundheitsdienstleistungen, bei welchen ebenfalls eine Steuerbefreiung möglich ist. Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 29. April 2024, BStBl I S. 726, hiermit aufgehoben und durch folgende Regelungen für OnlineVeranstaltungsdienstleistungen im B2C-Bereich ersetzt: II. Vorproduzierte Inhalte 3 4 5 Bei der Bereitstellung einer (auch vorproduzierten) Aufzeichnung einer Veranstaltung durch einen Unternehmer (Veranstalter) in digitaler Form, die durch den Empfänger individuell zu einem späteren festen oder frei wählbaren Zeitpunkt abgerufen werden kann und ausschließlich über das Internet oder ein ähnliches elektronisches Netz übertragen wird, handelt es sich um eine auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistung im Sinne des § 3a Absatz 5 Satz 2 Nummer 3 UStG. Die Bereitstellung der Aufzeichnung, die Gewährung des Zugangs hierzu und die Möglichkeit des Abrufs per Download bzw. per Streaming erfolgt im Wesentlichen automatisiert über das Internet und nur mit minimaler menschlicher Beteiligung (vgl. Abschnitt 3a.12 UStAE). Der Ort dieser auf elektronischem Wege erbrachten sonstigen Leistung bestimmt sich nach § 3a Absatz 5 Satz 1 UStG, wenn der Leistungsempfänger ein Nichtunternehmer ist (siehe Abschnitt 3a.1 Absatz 1 UStAE). Demgegenüber stellt die Verbreitung und Weiterverbreitung von bereitgestellten vorproduzierten Inhalten im Internet keine auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistung, sondern eine Rundfunk- bzw. Fernsehdienstleistung dar, wenn diese Inhalte zeitgleich durch einen Rundfunk- oder Fernsehsender übertragen werden (Artikel 7 Absatz 3 i. V. m Artikel 6b Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe b MwStVO). Der Ort dieser Rundfunk- und Fernsehdienstleistung im Sinne des § 3a Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 UStG bestimmt sich, wenn der Leistungsempfänger ein Nichtunternehmer ist (siehe Abschnitt 3a.1 Absatz 1 UStAE), ebenfalls nach § 3a Absatz 5 Satz 1 UStG. Für diese auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen oder Rundfunk- bzw. Fernsehdienstleistungen kommt weder die Steuerbefreiung nach § 4 Nummer 20 UStG in Betracht, noch ist die Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes zulässig. Die Ermäßigung nach § 12 Absatz 2 Nummer 14 UStG ist nicht einschlägig, da Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen aus Videoinhalten oder hörbarer Musik bestehen, hiervon ausgenommen sind. III. Live-Streaming 6 Bei der Bereitstellung eines Live-Streaming-Angebotes einer Veranstaltung durch einen Unternehmer (Veranstalter), das parallel zu bzw. anstelle der „Vor-Ort“-Veranstaltung und in 7 8 Echtzeit erfolgt, handelt es sich nicht um eine auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistung, da die Veranstaltung als maßgebliche Leistung mit mehr als nur einer minimalen menschlichen Beteiligung erbracht wird und ihrer Art nach nicht im Wesentlichen automatisiert erfolgt. Es liegt eine sonstige Leistung im Sinne des § 3a Absatz 3 Nummer 3 UStG vor. Wird diese Leistung an Nichtunternehmer (siehe Abschnitt 3a.1 Absatz 1 UStAE) erbracht, gilt nach § 3a Absatz 3 Nummer 3 Satz 2 UStG als Leistungsort der Ort, an dem der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort oder seinen Sitz hat. Im Gegensatz zur digitalen Bereitstellung von aufgezeichneten Inhalten (siehe Tz. II) ist für LiveStreaming-Angebote von Veranstaltungen die Steuerbefreiung nach § 4 Nummer 20 Buchstabe a und b UStG anwendbar, sofern die Umsätze von einer nach dieser Vorschrift begünstigten Einrichtung erbracht werden. Maßgeblich für diese Beurteilung ist die Interaktion mit dem Publikum, die neben verschiedenen Bekundungen wie Beifall, Zugabe etc. (ggf. auch über Button-Funktionen oder soziale Netzwerke) aber auch im bloßen Zuhören bestehen kann und ausschließlich in Echtzeit stattfindet. Sofern die Umsätze nicht von einer nach § 4 Nummer 20 UStG begünstigten Einrichtung erbracht werden, kommt für den Verkauf einer digitalen Eintrittsberechtigung zu einem Live-StreamingAngebot die Steuersatzermäßigung nach § 12 Absatz 2 Nummer 7 Buchstabe a UStG in Betracht. IV. Dienstleistungskommission 9 10 11 Gerade im Bereich der Musikveranstaltungen (Konzerte, Orchesteraufführungen u. A.) kommt es vor, dass deren digitale Bereitstellung (als Live-Stream oder als Aufzeichnung) auch über externe Veranstaltungsportale oder andere Dritte erfolgt. In diesem Fall ist zu prüfen, ob eine Dienstleistungskommission im Sinne des § 3 Absatz 11 oder Absatz 11a UStG vorliegt. Dies ist der Fall, wenn ein anderer Unternehmer als der Veranstalter in die Erbringung der sonstigen Leistung (Bereitstellung von Live-Streaming-Angeboten oder Aufzeichnungen) eingeschaltet wird und dieser im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung handelt (§ 3 Absatz 11 UStG) oder ein Unternehmer in die Erbringung der sonstigen Leistung (Bereitstellung von Live-Streaming-Angeboten oder Aufzeichnungen) eingeschaltet wird, die über ein Telekommunikationsnetz, eine Schnittstelle oder ein Portal erbracht wird (§ 3 Absatz 11a UStG). Erfolgt das Live-Streaming-Angebot im Rahmen einer Dienstleistungskommission nach § 3 Absatz 11 oder Absatz 11a UStG, sind die leistungsbezogenen Merkmale der Steuerbefreiung oder -ermäßigung auf die an den Auftragnehmer erbrachte und die von ihm ausgeführte Leistung anzuwenden (Abschnitt 3.15 Absatz 2 Satz 1 UStAE). Besorgt ein Unternehmer für Dritte Leistungen, für die die Befreiungsvorschrift des § 4 Nummer 20 Buchstabe a UStG zur Anwendung kommt, sind auch die Besorgungsleistungen an die Abnehmer nach § 4 Nummer 20 Buchstabe a UStG steuerbefreit. Personenbezogene Merkmale der an der Leistungskette Beteiligten sind weiterhin für jede Leistung innerhalb einer Dienstleistungskommission gesondert in die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung einzubeziehen (Abschnitt 3.15 Absatz 3 Satz 1 und 3 UStAE). V. 12 Leistungskombinationen Ob es sich bei der neben der Bereitstellung eines Live-Streams (mit und ohne Interaktionsmöglichkeit) angebotenen weiteren Leistung in Form einer Aufzeichnung, die zu einem späteren, vom Nutzer gewählten Zeitpunkt abgerufen werden kann (siehe Tz. II), um eine selbständige, getrennt zu beurteilende Leistung oder – zusammen mit der Bereitstellung des LiveStreams – um eine einheitliche Leistung handelt, ist nach den allgemeinen Regelungen zur Einheitlichkeit der Leistung (vgl. Abschnitt 3.10 UStAE) zu beurteilen. Danach ist das Wesen des fraglichen Umsatzes zu ermitteln, um festzustellen, ob der Unternehmer dem Leistungsempfänger gegenüber mehrere selbständige Hauptleistungen oder eine einheitliche Leistung erbringt. Nach der Rechtsprechung ist dabei auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers abzustellen. Entscheidend ist der wirtschaftliche Gehalt der erbrachten Leistungen. VI. Anwendung auf weitere Online-Dienstleistungsangebote 13 Die vorgenannten Ausführungen sind auch auf andere Online-Dienstleistungsangebote, zum Beispiel im Bildungsbereich und im Gesundheitsbereich – zur Anwendung der Steuerbefreiungen auch im B2B-Bereich – anwendbar. Den obigen Ausführungen entsprechend sind die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nummer 21 und Nummer 22 UStG insbesondere dann umsatzsteuerfrei, wenn die Unterrichtsleistung im Rahmen eines Live-Streaming-Angebots interaktiv erbracht wird. Auch Online-Sprechstunden per Video-Stream mit einem direkten Austausch zwischen dem Patienten und dem Arzt sind unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nummer 14 UStG als Heilbehandlungsleistungen umsatzsteuerfrei. VII. Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses 14 Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 8. Juli 2025 – III C 2 – S 7295/00005/003/080 (COO.7005.100.4.12398827), BStBl I S. 1479, geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. 2. Die Änderungen in den Abschnitten 3.10 Abs. 6 Nummer 19, 3.10 Abs. 6 Nummer 20, 3a.6 Abs. 2b, 4.14.1 Abs. 4 Satz 3, 4.20.1 Abs. 1 Sätze 7 und 8, 4.20.2 Abs. 3, 4.21.2 Abs. 2 Sätze 8 und 9, 4.22.1 Abs. 2 Satz 1, 4.22.1 Abs. 2 Satz 2, 12.5 Abs. 2 Sätze 1 und 2, 12.5. Abs. 2 Satz 9, 12.5 Abs. 3 Satz 1, 12.5 Abs. 6 sowie 12.5. Abs. 7 durch das BMF-Schreiben vom 29. April 2024 – III C 3 - S 7117-j/21/10002 :004 (2024/0136327), BStBl I S. 726, werden aufgehoben. Nach Abschnitt 3a.6 Abs. 2a wird folgender Absatz 2b eingefügt: „(2b) 1Zu den unter § 3a Abs. 3 Nr. 3 UStG fallenden sonstigen Leistungen gehört auch die Bereitstellung eines Live-Streams einer Veranstaltung, der parallel zur bzw. anstelle der „Vor-Ort“-Veranstaltung und ausschließlich in Echtzeit angeboten wird. 2Die Leistung gilt nach § 3a Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 UStG als dort erbracht, wo der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Sitz hat. 3Die Bereitstellung einer Aufzeichnung einer Veranstaltung in digitaler Form, die durch den Leistungsempfänger individuell zu einem späteren festen oder frei wählbaren Zeitpunkt abgerufen werden kann und ausschließlich über das Internet oder ein ähnliches elektronisches Netz übertragen wird, stellt hingegen eine auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistung nach § 3a Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 UStG dar (vgl. Abschnitt 3a.12 Abs. 3 Nr. 8). 4Hinsichtlich einer möglichen Steuerbefreiung vgl. Abschnitt 4.14.1 Abs. 4 Satz 3, Abschnitt 4.20.1 Abs. 1 Satz 7, Abschnitt 4.20.2 Abs. 3, Abschnitt 4.21.2 Abs. 2 Sätze 8 und 9 und Abschnitt 4.22.1 Abs. 2 Satz 2; hinsichtlich einer möglichen Steuerermäßigung vgl. Abschnitt 12.5 Abs. 6.“ 3. 4. 5. 6. 7. Abschnitt 4.14.1 Abs. 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „3Dies gilt unabhängig davon, um welche konkrete heilberufliche Leistung es sich handelt (Untersuchung, Attest, Gutachten usw.), für wen sie erbracht wird (Patient, Gericht, Sozialversicherung o. a.), wer sie erbringt (freiberuflicher oder angestellter Arzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut oder Unternehmer, der ähnliche heilberufliche Tätigkeiten ausübt, bzw. Krankenhäuser, Kliniken usw.) und in welcher Form sie erbracht wird (persönliches, telefonisches oder digitales Beratungsgespräch zwischen Patient und Arzt; vgl. BFH-Urteil vom 23.09.2020 – XI R 6/20 (XI R 19/15), BStBl II 2023 S. 415).“ Nach Abschnitt 4.20.1 Abs. 1 Satz 6 werden folgende Sätze 7 und 8 angefügt: „7Von der Befreiungsvorschrift erfasst ist auch die Bereitstellung von Live-StreamingAngeboten an einen Leistungsempfänger, die parallel zu bzw. anstelle der „Vor-Ort“Veranstaltung und in Echtzeit erfolgen. 8Dagegen sind Streaming-Angebote aufgezeichneter Veranstaltungen von der Steuerbefreiung ausgeschlossen.“ Nach Abschnitt 4.20.2 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Bereitstellung von StreamingAngeboten wird auf Abschnitt 4.20.1 Abs. 1 Sätze 7 und 8 hingewiesen.“ Nach Abschnitt 4.21.2 Abs. 2 Satz 7 werden folgende Sätze 8 und 9 angefügt: „8Die Unterrichtsleistungen können auch parallel zu bzw. anstelle der „Vor-Ort“Veranstaltung als interaktiver Live-Stream in Echtzeit angeboten werden. 9Dagegen sind bloße Streaming-Angebote eines aufgezeichneten Unterrichts oder Onlineübungen und Onlineklausuren mit automatisiert generierter Rückmeldung, wie sie zum Beispiel mit Lern-Apps oder auf Lernplattformen bereitgestellt werden, von der Steuerbefreiung ausgeschlossen.“ Abschnitt 4.22.1 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Inhalt wird neuer Satz 1. b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: „2Soweit diese online erbracht werden, gilt Abschnitt 4.21.2 Abs. 2 Sätze 8 und 9 entsprechend.“ 8. Abschnitt 12.5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: Steuerermäßigung erstreckt sich auf den Verkauf von „1Die Eintrittsberechtigungen für die Veranstaltung von Theatervorführungen und Konzerten. 2Begünstigt ist nur der Verkauf von Eintrittsberechtigungen; die Ermäßigung erstreckt sich nicht auf andere Leistungen der Veranstalter oder die Vermittlung des Verkaufs von Eintrittsberechtigungen.“ bb) Satz 9 wird wie folgt gefasst: „9Begünstigt ist auch der Verkauf von Eintrittsberechtigungen für die Veranstaltung von Mischformen zwischen Theatervorführung und Konzert (vgl. BFH-Urteil vom 26.04.1995 – XI R 20/94, a. a. O.).“ b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: c) „1Der ausübende Künstler hat nicht zu unterscheiden, ob seine Leistung im Rahmen einer nicht begünstigten Tanzveranstaltung oder eines begünstigten Konzertes dargeboten wird, es sei denn, er wird selbst als Verkäufer der Eintrittsberechtigungen tätig.“ Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt: „(6) Die Steuerermäßigung erstreckt sich auf den Verkauf einer digitalen Eintrittsberechtigung für ein Live-Streaming-Angebot, welches in Echtzeit parallel zu bzw. anstelle der „Vor-Ort“-Veranstaltung erfolgt, sofern die Leistung nicht nach § 4 Nr. 20 UStG steuerfrei ist (vgl. Abschnitt 4.20.1 Sätze 7 und 8 sowie Abschnitt 4.20.2 Abs. 3).“ d) Der bisherige Absatz 6 wird neuer Absatz 7. Anwendungsregelungen 15 Dieses BMF-Scheiben hebt das BMF-Schreiben vom 29. April 2024 – III C 3 - S 7117j/21/10002:004 (2024/0136327), BStBl I S. 726 auf. 17 Die Grundsätze dieses Schreibens sind im Hinblick auf den Leistungsort auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 ausgeführt werden. 16 Die Grundsätze dieses Schreibens sind im Hinblick auf die Umsatzsteuerbefreiungen nach § 4 Nr. 14 und Nr. 20, 21 und 22 Buchstabe a UStG sowie im Hinblick auf den ermäßigten Umsatzsteuersatz nach § 12 Absatz 2 Nummer 7 Buchstabe a UStG in allen offenen Fällen anzuwenden. 18 Für vor dem 1. Januar 2026 ausgeführte Leistungen wird es nicht beanstandet, wenn sich der leistende Unternehmer auf die Regelungen des BMF-Schreibens vom 29. April 2024, BStBl I S. 726, beruft. Dies gilt dann auch hinsichtlich seines Vorsteuerabzugs aus entsprechenden Eingangsleistungen. Schlussbestimmungen Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Im Auftrag Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
Wortlaut aus dem amtlichen BMF-Dokument. Zeilenumbrüche der PDF-Textfassung sind erhalten.
Amtliche Quelle
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