Bundeseinheitlicher Vordruck für die Umsatzsteuer-Sonderprüfung; Vordruckmuster USt 7 A
Zitierte Normen
Die folgenden Vorschriften sind im Datensatz dieses Schreibens genannt. Öffnen Sie eine Norm für den Gesetzeswortlaut und weitere Verweise.
- § 193 Abs. 1 AOZulässigkeit einer Außenprüfung
- § 193 Abs. 2 Nr. 2 AOZulässigkeit einer Außenprüfung
- § 195 S. 2 AOZuständigkeit
- § 18j UStGBesonderes Besteuerungsverfahren für den innergemeinschaftlichen Fernverkauf, für Lieferungen innerhalb eines Mitgliedstaates über eine elektronische Schnittstelle und für von im Gemeinschaftsgebiet, nicht aber im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässigen Unternehmern erbrachte sonstige Leistungen
- § 18i UStGBesonderes Besteuerungsverfahren für von nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern erbrachte sonstige Leistungen
- § 18k UStGBesonderes Besteuerungsverfahren für Fernverkäufe von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro
- § 194 Abs. 1 AOSachlicher Umfang einer Außenprüfung
- § 203 AOAbgekürzte Außenprüfung
- § 197 Abs. 2 AOBekanntgabe der Prüfungsanordnung
- § 198 AOAusweispflicht, Beginn der Außenprüfung
- § 200a AOQualifiziertes Mitwirkungsverlangen
- § 200 Abs. 2 AOMitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen
- § 200 Abs. 1 AOMitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen
- § 197 Abs. 3 AOBekanntgabe der Prüfungsanordnung
- § 147 Abs. 5 AOOrdnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen
- § 147 Abs. 6 S. 1 Nr. 1 AOOrdnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen
- § 87a Abs. 1 AOElektronische Kommunikation
- § 147 Abs. 6 S. 1 Nr. 3 AOOrdnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen
- § 147 Abs. 6 S. 1 Nr. 2 AOOrdnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen
- § 199 Abs. 2 AOPrüfungsgrundsätze
- § 201 AOSchlussbesprechung
- § 397 AOEinleitung des Strafverfahrens
- § 393 Abs. 1 S. 2 AOVerhältnis des Strafverfahrens zum Besteuerungsverfahren
- § 162 AOSchätzung von Besteuerungsgrundlagen
- § 87a Abs. 1 S. 3 AOElektronische Kommunikation
BFH-Entscheidungen zu § 193 AO
- BFH X R 19/21: Anforderungen an die Aufzeichnungen bei Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich und Verwendung einer offenen Ladenkasse; Auswahl zwischen mehreren in Betracht kommenden Schätzungsmethoden; Zulässigkeit einer Schätzung nach der amtlichen Richtsatzsammlung18.06.2025
- BFH I R 21/21: Zuständigkeit für die Außenprüfung (Steuerabzug nach § 50a EStG)20.12.2023
- BFH IX R 32/21: Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten im Besteuerungsverfahren gemäß § 29b AO05.09.2023
- BFH III R 25/21: Kein Ausschluss der Teilnahmebefugnis des Gemeindeprüfers aufgrund Vertragsbeziehungen zwischen Steuerpflichtigem und Gemeinde20.10.2022
Verwaltungsanweisungen zu § 193 AO
Wortlaut des BMF-Schreibens
Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Wilhelmstraße 97 10117 Berlin Tel. +49 30 18 682-0 poststelle@bmf.bund.de 22. Juli 2025 - E-Mail-Verteiler U 1 – Betreff: Umsatzsteuer: Bundeseinheitlicher Vordruck für die Umsatzsteuer-Sonderprüfung; Vordruckmuster USt 7 A Anlagen: 1 GZ: III C 5 - S 7420-a/00005/001/070 DOK: COO.7005.100.4.12556234 (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben) In Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes: (1) Das durch BMF-Schreiben vom 6. Dezember 2024 - III C 3-S 7532/24/10002:001 (2024/1092428) - (BStBl I Seite 1558) - neu bekanntgegebene Vordruckmuster USt 7 A - Anordnung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung wurde überarbeitet und ist in der aktualisierten Fassung spätestens mit Bekanntgabe dieses Schreibens im Bundessteuerblatt Teil I anzuwenden. (2) Der Vordruck ist auf der Grundlage des unveränderten Vordruckmusters zu erstellen. Folgende Abweichungen sind zulässig: Der Vordruck kann bei Anwendung von IT-Programmen in verkürzter Form ausgegeben werden, indem im Einzelfall nur die für die Prüfung relevanten Teile des Vordrucks ausgedruckt werden. Von dem Vordruck kann abgewichen werden, soweit dies aus organisatorischen oder technischen Gründen erforderlich ist. (3) Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Im Auftrag Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig. Finanzamt Ort, Datum Steuernummer*) Anschrift Auftragsbuchnummer*) Bearbeiter Zimmer Telefon Durchwahl * Bitte bei allen Rückfragen angeben ) E-Mail Anordnung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung (§ 196 Abgabenordnung - AO -) für als Sehr geehrte Ich ordne bei Ihnen bei ___________________________ eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung nach § 193 Absatz 1 AO § 193 Absatz 2 Nummer 2 AO an. Begründung für eine Prüfung nach § 193 Absatz 2 Nummer 2 AO: Mit der Prüfung wurde nach § 195 Satz 2 AO das Finanzamt Begründung: beauftragt. Die Prüfung beginnt am: ___________________________________________________________ Als Prüfungsort lege ich ________________________________________________________ fest. Frau / Herr _____________________ vom Finanzamt _________________ führt die Prüfung durch. An der Prüfung nehmen folgende Bedienstete anderer EU-Mitgliedstaaten teil: Sollte aus dienstlichen Gründen eine andere Prüferin oder ein anderer Prüfer beauftragt oder der Prüfungsbeginn verlegt werden müssen, werde ich Ihnen dies mitteilen. Die Prüfung umfasst: Besteuerungszeitraum/-räume: Voranmeldungszeitraum/-räume: Besteuerungszeitraum/-räume in den besonderen Besteuerungsverfahren: One-Stop-Shop (OSS)-EU-Regelung nach § 18j UStG: One-Stop-Shop (OSS)-Nicht-EURegelung nach § 18i UStG: Import-One-Stop-Shop (IOSS) nach § 18k UStG: USt 7 A – Anordnung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung (11.24) Die Prüfung wird nach § 194 Absatz 1 AO auf folgende Sachverhalte beschränkt: steuerfreie/steuerpflichtige Umsätze Vorsteuerabzug Umsätze zum ermäßigten Steuersatz Höhe der Bemessungsgrundlagen Umsätze in den oben genannten besonderen Besteuerungsverfahren der folgenden EU-Mitgliedstaaten: Ich behalte mir vor, die Angaben zum innergemeinschaftlichen Warenverkehr zu überprüfen und den Sachverhalt im Rahmen der zwischenstaatlichen Amtshilfe aufzuklären. Die Prüfung wird als abgekürzte Außenprüfung durchgeführt (§ 203 AO). Bitte beachten Sie die Anlage „Hinweise zur Datenüberlassung“. Eine Ausfertigung dieser Prüfungsanordnung für Ihre steuerliche Beraterin / Ihren steuerlichen Berater für Ihre Mandantin / Ihren Mandanten füge ich bei. Hinsichtlich der Rechtsbehelfsbelehrung sowie Ihrer Rechte und Pflichten verweise ich auf die Anlage zu dieser Prüfungsanordnung. Mit freundlichen Grüßen Rechtsbehelfsbelehrung Die in diesem Bescheid enthaltenen Verw altungsakte können mit dem Einspruch angefochten w erden. Der Einspruch ist beim umseitig bezeichneten Finanzamt schriftlich einzureichen, diesem elektronisch zu übermitteln oder dort zur Niederschrift zu erklären. Die Frist für die Einlegung des Einspruchs beträgt einen Monat. Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem Ihnen dieser Bescheid bekannt gegeben w orden ist. Bei Zusendung durch einfachen Brief oder Zustellung mittels Einschreiben durch Übergabe innerhalb der Bundesrepublik Deutschland gilt die Bekanntgabe mit dem vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bew irkt, es sei denn, dass der Bescheid zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Bei Zustellung mit Zustellungsurkunde oder mittels Einschreiben mit Rückschein oder gegen Empfangsbekenntnis ist Tag der Bekanntgabe der Tag der Zustellung. Bei Zusendung durch einfachen Brief außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gilt die Bekanntgabe einen Monat nach Aufgabe zur Post als bew irkt, es sei denn, dass der Bescheid zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Bei Zustellung mittels Einschreiben mit Rückschein oder durch Zustellungsersuchen ist Tag der Bekanntgabe der Tag der Zustellung. Bei Einlegung des Einspruchs soll der Verw altungsakt bezeichnet w erden, gegen den sich der Einspruch richtet. Es soll angegeben w erden, inw iew eit der Verw altungsakt angefochten w ird. Ferner sollen die Tatsachen, die zur Begründung dienen, und die Bew eismittel angeführt w erden. Ihre wesentlichen Rechte und Mitwirkungspflichten bei der Außenprüfung Die Außenprüfung soll dazu beitragen, dass die Steuergesetze gerecht und gleichmäßig angew endet w erden; deshalb ist auch zu Ihren Gunsten zu prüfen (§ 199 Absatz 1 Abgabenordnung - AO -). Beginn der Außenprüfung Wenn Sie w ichtige Gründe gegen den vorgesehenen Zeitpunkt der Prüfung haben, können Sie beantragen, dass ihr Beginn hinausgeschoben w ird (§ 197 Absatz 2 AO). Wollen Sie w egen der Prüfungsanordnung Rückfragen stellen, w enden Sie sich bitte an die prüfende Stelle und geben Sie hierbei den Namen der prüfenden Person an. Über den Prüfungsbeginn sollten Sie ggf. Ihre Steuerberatung unterrichten. Die prüfende Person w ird sich bei Erscheinen unter Vorlage des Dienstausw eises bei Ihnen vorstellen (§ 198 AO). Die Außenprüfung beginnt grundsätzlich in dem Zeitpunkt, in dem die prüfende Person nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung konkrete Ermittlungshandlungen vornimmt. Bei einer Datenüberlassung beginnt die Außenprüfung spätestens mit der Ausw ertung der Daten (AEAO zu § 198 Nummer 1). Ablauf der Außenprüfung Haben Sie bitte Verständnis dafür, dass Sie für einen reibungslosen Ablauf der Prüfung zur Mitw irkung verpflichtet sind. Aus diesem Grunde sollten Sie Ihren nachstehenden Mitw irkungspflichten unverzüglich nachkommen. Sie können darüber hinaus auch sachkundige Auskunftspersonen benennen. Kommen Sie Ihren Mitw irkungspflichten nicht nach, kann ein qualifiziertes Mitw irkungsverlangen ergehen und ggf. ein Mitw irkungsverzögerungsgeld und ein Zuschlag zum Mitw irkungsverzögerungsgeld festgesetzt w erden (§ 200a AO). Stellen Sie der prüfenden Person zur Durchführung der Außenprüfung bitte einen geeigneten Raum oder Arbeitsplatz sow ie die erforderlichen Hilfsmittel unentgeltlich zur Verfügung (§ 200 Absatz 2 AO). Legen Sie dieser bitte Ihre Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und die sonstigen Unterlagen vor, die benötigt w erden, erteilen Sie die erbetenen Auskünfte, erläutern Sie ggf. die Aufzeichnungen und unterstützen Sie beim Datenzugriff (§ 200 Absatz 1 AO). Die Vorlage von Unterlagen kann bereits mit dieser Prüfungsanordnung verlangt w erden (§ 197 Absatz 3 AO). Werden Daten und Unterlagen elektronisch aufbew ahrt, kann die prüfende Person verlangen, dass ihr notw endige Hilfsmittel unentgeltlich zur Verfügung gestellt w erden, die zum Lesen der Daten und Unterlagen erforderlich sind (§ 147 Absatz 5 AO). Sind aufzeichnungs- und aufbew ahrungspflichtige Unterlagen mit Hilfe eines Datenverarbeitungs-Systems (DV-Systems ) erstellt w orden, hat die prüfende Person das Recht, Einsicht in die gespeicherten Daten zu nehmen und das DV-System zur Prüfung dieser Unterlagen zu nutzen (unmittelbarer Datenzugriff, § 147 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 AO). Dazu kann sie verlangen, dass Sie die dafür erforderlichen Geräte und sonstigen Hilfsmittel zur Verfügung stellen. Dies umfasst unter Umständen die Einw eisung in das DV-System und die Bereitstellung von fachkundigem Personal zur Ausw ertung der Daten. Auf Anforderung sind der prüfenden Person die Daten in einem maschinell ausw ertbaren Format zu übertragen, z. B. auf einem Datenträger oder durch Zurverfügungstellung der Daten über eine Datenaustauschplattform, sow eit die Finanzbehörde einen Zugang nach § 87a Absatz 1 AO eröffnet hat (Datenüberlassung, § 147 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 AO). Daneben kann verlangt w erden, dass die Daten nach den Vorgaben der prüfenden Person maschinell ausgew ertet zur Verfügung gestellt w erden (mittelbarer Datenzugriff, § 147 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 AO). Über alle Feststellungen von Bedeutung w ird Sie die prüfende Person w ährend der Außenprüfung unterrichten, es sei denn, Zw eck und Ablauf der Prüfung w erden dadurch beeinträchtigt (§ 199 Absatz 2 AO). Bei der Prüfung von Besteuerungszeiträumen der besonderen Besteuerungsverfahren gemäß §§ 18i, 18j bzw . 18k besteht die Möglichkeit, dass Bedienstete anderer EU-Mitgliedstaaten gemäß Artikel 47j der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verw altungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrw ertsteuer an der Prüfung teilnehmen. Die an der Prüfung teilnehmenden Bediensteten anderer EUMitgliedstaaten haben hierbei Zugang zu denselben Räumlichkeiten und Unterlagen w ie inländische Bedienstete. Darüber hinausgehende eigene Ermittlungsbefugnisse haben sie nicht. Die an der Prüfung teilnehmenden Bediensteten anderer EU-Mitgliedstaaten müssen sich bei Erscheinen vor Ort ausw eisen. Ergebnis der Außenprüfung Wenn sich die Besteuerungsgrundlagen durch die Prüfung ändern, haben Sie das Recht auf eine Schlussbesprechung. Sie erhalten dabei Gelegenheit, einzelne Prüfungsfeststellungen nochmals zusammenfassend zu erörtern (§ 201 AO). Über das Ergebnis der Außenprüfung ergeht bei Änderung der Besteuerungsgrundlagen ein schriftlicher oder elektronischer Prüfungsbericht, der Ihnen auf Antrag vor seiner Ausw ertung übersandt w ird. Rechtsbehelfe können Sie allerdings nicht gegen einen Prüfungsbericht, sondern nur gegen die aufgrund der Außenprüfung ergehenden Steuerbescheide einlegen. Wird bei Ihnen eine abgekürzte Außenprüfung (§ 203 AO) durchgeführt, findet keine Schlussbesprechung statt. Die steuerlich erheblichen Prüfungsfeststellungen w erden Ihnen in diesem Fall spätestens mit den Steuer /Feststellungsbescheiden schriftlich mitgeteilt. Ablauf der Außenprüfung beim Verdacht einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit Ergibt sich w ährend der Außenprüfung der Verdacht einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungsw idrigkeit gegen Sie, so dürfen hinsichtlich des Sachverhalts, auf den sich der Verdacht bezieht, die Ermittlungen bei Ihnen erst fortgesetzt w erden, w enn Ihnen die Einleitung eines Steuerstraf- oder Bußgeldverfahrens mitgeteilt w orden ist (vgl. § 397 AO). Sow eit die Prüfungsfeststellungen auch für Zw ecke eines Steuerstraf- oder Bußgeldverfahrens verw endet w erden können, darf Ihre Mitw irkung bei der Aufklärung der Sachverhalte nicht erzw ungen w erden (§ 393 Absatz 1 Satz 2 AO). Wirken Sie bei der Aufklärung der Sachverhalte nicht mit (vgl. §§ 90, 93 Absatz 1, 200 Absatz 1 AO), können daraus allerdings im Besteuerungsverfahren für Sie nachteilige Folgerungen gezogen w erden; ggf. sind die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, w enn eine zutreffende Ermittlung des Sachverhalts desw egen nicht möglich ist (§ 162 AO). Elektronische Kom m unikation im Rahm en der Außenprüfung Achten Sie bei jeglicher Kommunikation mit der Finanzbehörde auf den Schutz Ihrer Daten. Bei der Überlassung von elektronischen Daten per Datenträger sollten Sie Daten passw ortgeschützt übergeben. Zur Vermeidung von Komplikati onen bei der Weiterverarbeitung der Daten durch die Finanzverw altung bieten sich beispielsw eise geschützte ArchivDateiformate (w ie z. B. zip, rar oder 7Zip), BitLocker-verschlüsselte oder hardw areverschlüsselte Datenträger an. Wenn Daten unverschlüsselt übergeben w erden, erfolgt nicht zw ingend eine nachträgliche Verschlüsselung der Datenträger durch die Finanzbehörde. Übermittelt die Finanzbehörde elektronisch Daten, die dem Steuergeheimnis unterliegen, sind diese Daten zur Wahrung des Steuergeheimnisses und des Schutzes personenbezogener Daten grundsätzlich mit einem geeigneten Verfahren zu verschlüsseln. Die Finanzverw altung bietet dazu oftmals sichere Datenaustauschplattformen als Alternative zu den herkömmlichen Kommunikationsw egen bzw . Speichermedien an. Bitte stimmen Sie sich bei Bedarf hierzu mit der zuständigen prüfenden Person ab. Eine unverschlüsselte elektronische Kommunikation per E-Mail ist nicht sicher und kann eventuell durch Dritte eingesehen und manipuliert w erden. Sie ist deshalb nur bei schriftlich erklärter Einw illigung aller betroffenen Personen auf Ihren ausdrücklichen Wunsch hin möglich (§ 87a Absatz 1 Satz 3 AO).
Wortlaut aus dem amtlichen BMF-Dokument. Zeilenumbrüche der PDF-Textfassung sind erhalten.
Amtliche Quelle
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