Umsatzsteuer / Umsatzsteuer-Anwendungserlass

Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE); Anpassung des Abschnitts 25.1 Absatz 12 UStAE

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes: ...
GZ: III C 2 - S 7419/00016/021/023Amtliche Quelle

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    Ein Kunde eines Malermeisters zahlt nach zwei Mahnungen den Rechnungsbetrag zuzüglich 80 € Verzugszinsen. Wie sind die Verzugszinsen zu behandeln?

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BFH-Entscheidungen zu § 25 UStG

Verwaltungsanweisungen zu § 25 UStG

Wortlaut des BMF-Schreibens

Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Wilhelmstraße 97 10117 Berlin Tel. +49 30 18 682-0 poststelle@bmf.bund.de 13. März 2025 – E-Mail-Verteiler U 1 – – E-Mail-Verteiler U 2 – Betreff: Umsatzsteuer-Anwendungserlass; Anpassung des Abschnitts 25.1 Absatz 12 UStAE GZ: III C 2 - S 7419/00016/021/023 DOK: COO.7005.100.2.11465232 (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben) Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes: I. 1 Allgemeines Zur Klarstellung und Herstellung von Rechtssicherheit soll die Formulierung des Abschnitt 25.1 Absatz 12 UStAE konkreter gefasst werden. Es soll klargestellt werden, dass bei Vorliegen einer einheitlichen Reiseleistung nach § 25 Absatz 1 Satz 2 UStG die Anwendung einer Steuerbefreiung nach § 4 UStG der Anwendung des § 25 Absatz 2 UStG vorgeht, sofern die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. II. 2 Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses Im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 12. März 2025 - III C 3 - S 7133/00043/001/076 (COO.7005.100.3.11386078), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wird in Abschnitt 25.1 der Absatz 12 wie folgt gefasst: „(12) 1Für eine einheitliche Reiseleistung im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2 UStG kommt eine Steuerbefreiung nach § 4 UStG oder eine Steuerermäßigung nach § 12 UStG nur in Betracht, wenn diese insgesamt die Voraussetzungen erfüllt, wenn also eine Reiseleistung ihrer Art nach begünstigt werden kann. 2Erfüllt eine einheitliche Reiseleistung im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2 UStG auch die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung (z. B. § 4 Nr. 25 UStG), geht die Anwendung dieser Steuerbefreiung der Anwendung des § 25 Abs. 2 UStG vor.“ Anwendungsregelung 3 Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Schlussbestimmungen Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Im Auftrag Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.

Wortlaut aus dem amtlichen BMF-Dokument. Zeilenumbrüche der PDF-Textfassung sind erhalten.

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