Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE); Anpassung des Abschnitts 25.1 Absatz 12 UStAE
Zitierte Normen
Die folgenden Vorschriften sind im Datensatz dieses Schreibens genannt. Öffnen Sie eine Norm für den Gesetzeswortlaut und weitere Verweise.
- § 25 Abs. 1 S. 2 UStGBesteuerung von Reiseleistungen
- § 4 UStGSteuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
- § 25 Abs. 2 UStGBesteuerung von Reiseleistungen
- § 12 UStGSteuersätze
- § 4 Nr. 25 UStGSteuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
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- 1Klausurfrage · eigene Seite
Ein Kunde eines Malermeisters zahlt nach zwei Mahnungen den Rechnungsbetrag zuzüglich 80 € Verzugszinsen. Wie sind die Verzugszinsen zu behandeln?
Verzugszinsen werden nicht für eine Leistung gezahlt, sondern weil der Schuldner für die Folgen seines Verzugs einstehen muss. Es handelt sich um echten Schadensersatz (Abschn. 1.3 Abs. 6 UStAE); ein Leistungsaustausch fehlt, die Zinsen sind nicht steuerbar.
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BFH-Entscheidungen zu § 25 UStG
- BFH V R 30/23: Zur Anwendung der Margenbesteuerung auf "Kaffeefahrten"20.06.2024
- BFH V R 19/20: Unternehmereigenschaft bei planmäßigem An- und Verkauf im Rahmen eines Internethandels (hier: ebay)12.05.2022
- BFH XI R 23/21 (XI R 4/21), XI R 23/21, XI R 4/21: Besteuerung der Umsätze eines Freizeitparks17.03.2022
- BFH V R 12/19 (V R 9/16), V R 12/19, V R 9/16: Margenbesteuerung bei Überlassung von Ferienwohnungen22.08.2019
Verwaltungsanweisungen zu § 25 UStG
Wortlaut des BMF-Schreibens
Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Wilhelmstraße 97 10117 Berlin Tel. +49 30 18 682-0 poststelle@bmf.bund.de 13. März 2025 – E-Mail-Verteiler U 1 – – E-Mail-Verteiler U 2 – Betreff: Umsatzsteuer-Anwendungserlass; Anpassung des Abschnitts 25.1 Absatz 12 UStAE GZ: III C 2 - S 7419/00016/021/023 DOK: COO.7005.100.2.11465232 (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben) Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes: I. 1 Allgemeines Zur Klarstellung und Herstellung von Rechtssicherheit soll die Formulierung des Abschnitt 25.1 Absatz 12 UStAE konkreter gefasst werden. Es soll klargestellt werden, dass bei Vorliegen einer einheitlichen Reiseleistung nach § 25 Absatz 1 Satz 2 UStG die Anwendung einer Steuerbefreiung nach § 4 UStG der Anwendung des § 25 Absatz 2 UStG vorgeht, sofern die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. II. 2 Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses Im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 12. März 2025 - III C 3 - S 7133/00043/001/076 (COO.7005.100.3.11386078), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wird in Abschnitt 25.1 der Absatz 12 wie folgt gefasst: „(12) 1Für eine einheitliche Reiseleistung im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2 UStG kommt eine Steuerbefreiung nach § 4 UStG oder eine Steuerermäßigung nach § 12 UStG nur in Betracht, wenn diese insgesamt die Voraussetzungen erfüllt, wenn also eine Reiseleistung ihrer Art nach begünstigt werden kann. 2Erfüllt eine einheitliche Reiseleistung im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2 UStG auch die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung (z. B. § 4 Nr. 25 UStG), geht die Anwendung dieser Steuerbefreiung der Anwendung des § 25 Abs. 2 UStG vor.“ Anwendungsregelung 3 Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Schlussbestimmungen Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Im Auftrag Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
Wortlaut aus dem amtlichen BMF-Dokument. Zeilenumbrüche der PDF-Textfassung sind erhalten.
Amtliche Quelle
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