Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder zur Zurückweisung von Einsprüchen und Änderungsanträgen zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Ablehnung der Festsetzung eines rechnerisch auf das Körperschaftsteuerguthaben gemäß § 37 Absatz 5 Körperschaftsteuergesetz (KStG) entfallenden Solidaritätszuschlagguthabens
Zitierte Normen
Die folgenden Vorschriften sind im Datensatz dieses Schreibens genannt. Öffnen Sie eine Norm für den Gesetzeswortlaut und weitere Verweise.
- § 37 Abs. 5 KStGKörperschaftsteuerguthaben und Körperschaftsteuerminderung
- § 52a FGO
- § 52d FGONutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Bevollmächtigte
BFH-Entscheidungen zu § 37 KStG
- BFH I R 49/21 (I R 39/10), I R 49/21, I R 39/10: Kein Anspruch auf Festsetzung eines Anspruchs auf Auszahlung eines Solidaritätszuschlagguthabens auf das Körperschaftsteuerguthaben gemäß § 37 Abs. 5 KStG 2002 n.F. - Die Entscheidung wurde nachträglich zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt; sie war seit dem 16.05.2024 als NV-Entscheidung abrufbar.24.01.2024
- BFH VIII R 1/19: Besteuerung der Rückzahlung einer unter Nominalwert erworbenen Kapitalforderung25.10.2022
- BFH I R 56/16: Keine Gewinnerhöhung durch Aufzinsung des Körperschaftsteuerguthabens nach formwechselnder Umwandlung in eine Personengesellschaft28.11.2018
- BFH VII R 1/15: Kein Aufrechnungsverbot nach Beendigung des Insolvenzverfahrens13.12.2016
Wortlaut des BMF-Schreibens
Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder vom 4. März 2025 Aufgrund - des § 367 Absatz 2b und des § 172 Absatz 3 der Abgabenordnung, - des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Oktober 2021, 2 BvL 12/11, BVerfGE 159 S. 149, sowie - des Urteils des BFH vom 24. Januar 2024, I R 49/21 (I R 39/10), BStBl II S. 853 ergeht folgende Allgemeinverfügung: Am 4. März 2025 anhängige und zulässige Einsprüche gegen die Ablehnung der gesonderten Festsetzung eines Anspruchs auf Auszahlung eines rechnerisch auf das Körperschaftsteuerguthaben nach § 37 Absatz 5 KStG 2002 i.d.F. des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 entfallenden Solidaritätszuschlags werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die Ablehnung dieser Festsetzung verstoße gegen das Grundgesetz. Entsprechendes gilt für am 4. März 2025 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Festsetzung eines Anspruchs auf Auszahlung eines rechnerisch auf das Körperschaftsteuerguthaben nach § 37 Absatz 5 KStG 2002 i.d.F. des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 entfallenden Solidaritätszuschlags. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Allgemeinverfügung können die von ihr betroffenen Steuerpflichtigen Klage erheben. Ein Einspruch ist insoweit ausgeschlossen. Die Klage ist bei dem Finanzgericht zu erheben, in dessen Bezirk sich das Finanzamt befindet, das den von dieser Allgemeinverfügung betroffenen Verwaltungsakt erlassen hat. Sie ist schriftlich oder als elektronisches Dokument einzureichen oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Finanzgerichts zu erklären und gegen das zuständige Finanzamt zu richten. Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt ein Jahr. Sie beginnt am Tag nach der Herausgabe des Bundessteuerblattes, in dem diese Allgemeinverfügung veröffentlicht wird. Die Frist für die Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage innerhalb der Frist bei dem zuständigen Finanzamt angebracht oder zu Protokoll gegeben wird. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, den mit der Klage angegriffenen Verwaltungsakt und diese Allgemeinverfügung bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Ihr soll eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und eine Abschrift dieser Allgemeinverfügung beigefügt werden. Die Klageschrift soll in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden; dies gilt nicht, wenn die Klage als elektronisches Dokument eingereicht wird. Die Voraussetzungen zur elektronischen Einreichung bei dem jeweils örtlich zuständigen Finanzgericht regelt § 52a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Zur verpflichtenden Übermittlung elektronischer Dokumente siehe § 52d FGO. Nähere Informationen hierzu sind im Internet unter www.justiz.de und über die dort verlinkten Justizportale der Länder erhältlich. Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg FM3-S 2861-1/10 Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat 37/33 – S 0625-1/19 Senatsverwaltung für Finanzen Berlin S 0625-4/2024 Ministerium der Finanzen und für Europa des Landes Brandenburg 12-33-S 0625/2024-001/003 Der Senator für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen S 0625-621/2014-130696/2024 Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg S 0625 – 2024 / 003 – 51 Hessisches Ministerium der Finanzen S 0625 A – 010 – II 1a Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern IV-S 0625-00000-2024/002 Niedersächsisches Finanzministerium 33-S 0625/031-0002 Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen S 0625 – 000001 – 2024 – 0025195 – V A 2 Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz S 0625#2018/0001-0401 446 Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft Saarland S 0625-1#008 Sächsisches Staatsministerium der Finanzen 31-S 0625/33/2-2025/1666 Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt 44 – S 0625 – 5/9 Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein S 0625-038-19874/2024 Thüringer Finanzministerium S 0622/8
Wortlaut aus dem amtlichen BMF-Dokument. Zeilenumbrüche der PDF-Textfassung sind erhalten.
Amtliche Quelle
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