Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale gemäß § 18 Absatz 4 Investmentsteuergesetz (InvStG); Basiszins zum 2. Januar 2025
Zitierte Normen
Die folgenden Vorschriften sind im Datensatz dieses Schreibens genannt. Öffnen Sie eine Norm für den Gesetzeswortlaut und weitere Verweise.
- § 18 Abs. 4 InvStGVorabpauschale
- § 18 InvStGVorabpauschale
- § 16 Abs. 1 Nr. 2 InvStGInvestmenterträge
- § 18 Abs. 3 InvStGVorabpauschale
- § 18 Abs. 4 S. 3 InvStGVorabpauschale
BFH-Entscheidungen zu § 18 InvStG
- BFH VIII R 18/22: Zur Besteuerung der Erträge aus einem ausländischen Investmentfonds01.07.2025
- BFH I R 6/20: Berechnung des besitzzeitanteiligen Anleger-Aktiengewinns nach § 8 Abs. 3 InvStG 200408.05.2024
- BFH VIII R 55/12: Verrechnung von Altverlusten aus Termingeschäften mit Neuerträgen gemäß § 3 Abs. 4 InvStG17.11.2015
Wortlaut des BMF-Schreibens
Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Wilhelm straße 97 10117 Berlin Tel. +49 30 18 682-0 poststelle@bmf.bund.de 10. Januar 2025 Betreff: Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale gemäß § 18 Absatz 4 InvStG Basiszins zum 2. Januar 2025 Bezug: Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 5. Januar 2024, BStBl I S. 154 Anlagen: 1 GZ: IV C 1 - S 1980/00230/009/002 DOK: COO.7005.100.3.10978455 (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben) Der Anleger eines Investmentfonds hat als Investmentertrag unter anderem die Vorabpauschale nach § 18 InvStG zu versteuern (§ 16 Absatz 1 Nummer 2 InvStG). Die Vorabpauschale für 2025 gilt gemäß § 18 Absatz 3 InvStG beim Anleger als am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres – also am 2. Januar 2026 – zugeflossen. Die Vorabpauschale für 2025 ist unter Anwendung des Basiszinses vom 2. Januar 2025 zu ermitteln. Der Basiszins ist gemäß § 18 Absatz 4 InvStG aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abzuleiten. Dabei ist auf den Zinssatz abzustellen, den die Deutsche Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten jeweils auf den ersten Börsentag des Jahres errechnet. Das Bundesministerium der Finanzen hat den maßgebenden Zinssatz im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen. Hiermit gebe ich gemäß § 18 Absatz 4 Satz 3 InvStG den Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale bekannt, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet ist. Die Deutsche Bundesbank hat hierfür auf den 2. Januar 2025 anhand der Zinsstrukturdaten einen Wert von 2,53 Prozent für Bundeswertpapiere mit jährlicher Kuponzahlung und einer Restlaufzeit von 15 Jahren errechnet. Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht Im Auftrag Die ses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
Wortlaut aus dem amtlichen BMF-Dokument. Zeilenumbrüche der PDF-Textfassung sind erhalten.
Amtliche Quelle
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