Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165 Absatz 1 Satz 2 Abgabenordnung (AO)); Aussetzung der Steuerfestsetzung nach § 165 Absatz 1 Satz 4 AO; Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Grundfreibetrags nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG)
Zitierte Normen
Die folgenden Vorschriften sind im Datensatz dieses Schreibens genannt. Öffnen Sie eine Norm für den Gesetzeswortlaut und weitere Verweise.
- § 165 Abs. 1 S. 2 AOVorläufige Steuerfestsetzung, Aussetzung der Steuerfestsetzung
- § 165 Abs. 1 S. 4 AOVorläufige Steuerfestsetzung, Aussetzung der Steuerfestsetzung
- § 32a Abs. 1 S. 2 EStGEinkommensteuertarif
BFH-Entscheidungen zu § 165 AO
- BFH III R 10/25: Kindergeld; Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 nach dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Austrittsabkommen)18.03.2026
- BFH VI R 14/23: Keine Änderung zu Lasten des Steuerpflichtigen bei Vorläufigkeit nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO29.04.2025
- BFH III R 33/24 (III R 50/17), III R 33/24, III R 50/17: Vorteilsminderung bei der 1 %-Regelung, Sonderausgabenabzug von Kinderbetreuungskosten, Verfassungsmäßigkeit Kinderfreibetrag 201423.01.2025
- BFH VI R 3/22: Gewinnerzielungsabsicht bei Einbringung eines land- und forstwirtschaftlichen Einzelunternehmens in eine Personengesellschaft13.12.2023
Verwaltungsanweisungen zu § 165 AO
Wortlaut des BMF-Schreibens
POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Oberste Finanzbehörden der Länder TEL E-MAIL DATUM nachrichtlich: Wilhelmstraße 97 10117 Berlin +49 (0) 30 18 682-0 poststelle@bmf.bund.de 25. November 2024 Bundeszentralamt für Steuern Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165 Absatz 1 Satz 2 AO); Aussetzung der Steuerfestsetzung nach § 165 Absatz 1 Satz 4 AO; Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Grundfreibetrags nach § 32a Absatz 1 Satz 2 EStG BEZUG BMF-Schreiben vom 15. Januar 2018, BStBl I S. 2, zuletzt geändert durch das BMFSchreiben vom 28. März 2022, BStBl I S. 203 GZ IV D 1 - S 0338/19/10006 :001 DOK 2024/0967866 BETREFF (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben) Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes: In der Anlage zum BMF-Schreiben vom 15. Januar 2018, BStBl I S. 2, die zuletzt durch BMF-Schreiben vom 28. März 2022, BStBl I S. 203, neugefasst worden ist, wird Abschnitt A, I. wie folgt geändert: 1. nach der Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt: „4. Höhe des Grundfreibetrags nach § 32a Absatz 1 Satz 2 EStG“ 2. am Schluss des Abschnitts A, I. wird folgender Absatz ergänzt: „Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 4 ist sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2023 beizufügen.“ Dieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerverwaltung & Steuerrecht - Abgabenordnung - BMF-Schreiben / Allgemeines zum Download bereit. Im Auftrag Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
Wortlaut aus dem amtlichen BMF-Dokument. Zeilenumbrüche der PDF-Textfassung sind erhalten.
Amtliche Quelle
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