§ 18 AStG: Weitere Verlängerung von Fristen
Zitierte Normen
Die folgenden Vorschriften sind im Datensatz dieses Schreibens genannt. Öffnen Sie eine Norm für den Gesetzeswortlaut und weitere Verweise.
- § 18 AStGGesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
- § 18 Abs. 3 S. 2 AStGGesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
- § 8 Abs. 2 AStGEinkünfte von Zwischengesellschaften
- § 109 AOVerlängerung von Fristen
- § 18 Abs. 3 AStGGesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
- § 109 Abs. 1 AOVerlängerung von Fristen
- § 149 Abs. 3 AOAbgabe der Steuererklärungen
- § 149 Abs. 4 AOAbgabe der Steuererklärungen
- § 109 Abs. 2 AOVerlängerung von Fristen
- § 36 Abs. 3 Nr. 1 EGAO
BFH-Entscheidungen zu § 18 AStG
- BFH IX R 32/22: Zurechnungsbesteuerung bei ausländischen Familienstiftungen und Verstoß von § 15 Abs. 6 AStG gegen die Kapitalverkehrsfreiheit03.12.2024
- BFH I R 47/16: Umfang der Bindungswirkung eines Feststellungsbescheids i.S. des § 18 Abs. 1 Satz 1 AStG14.11.2018
- BFH I R 84/15: Anwendung des § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG auf nach § 3 Nr. 41 Buchst. a EStG steuerfreie Gewinnausschüttungen26.04.2017
- BFH I R 80/14: Unionsrecht und Hinzurechnungsbesteuerung von Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter im Drittstaatenfall12.10.2016
Wortlaut des BMF-Schreibens
POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: HAUSANSCHRIFT TEL FAX E-MAIL DATUM 18. Juni 2024 Bundeszentralamt für Steuern Bundesfinanzakademie im Bundesministerium der Finanzen BETREFF BEZUG GZ DOK Weitere Verlängerung der Fristen zur Abgabe der Feststellungserklärungen und Anzeigen nach § 18 Außensteuergesetz (AStG) für das Feststellungsjahr 2022, dem ein Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft zugrunde liegt, das nach dem 31. Dezember 2021 beginnt BMF-Schreiben vom 11. September 2023 - IV B 5 - S 1365/21/10001 :003 (2023/0869888) IV B 5 - S 1365/21/10001 :003 2024/0499711 (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben) Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes: Dieses BMF-Schreiben ergänzt die BMF-Schreiben vom 11. September 2023, BStBl I S. 1581, und vom 23. Juni 2022, BStBl I S. 938. In Anbetracht der umfassenden Änderungen der Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7 ff. AStG durch das Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD-Umsetzungsgesetz), die für Wirtschaftsjahre der Zwischengesellschaft anzuwenden sind, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen, und der infolgedessen erfolgten Neufassung der amtlichen Vordrucke zur Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung werden die Fristen für die Abgabe der Erklärungen zur gesonderten und ggf. einheitlichen Feststellung nach § 18 Absatz 1 bis 3 AStG und für die Abgabe der Anzeigen Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin nach § 18 Absatz 3 Satz 2 AStG, in denen nach § 8 Absatz 2 AStG geltend gemacht wird, dass eine Hinzurechnung unterbleibt, für das Feststellungsjahr 2022, d. h. für Wirtschaftsjahre der Zwischengesellschaft, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen, nach § 109 Abgabenordnung (AO) allgemein wie folgt verlängert: Feststellungserklärungen und Anzeigen nach § 18 Absatz 3 AStG, die sich auf das Feststellungsjahr 2022 beziehen und Wirtschaftsjahre der Zwischengesellschaft betreffen, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen, und nicht von einer Person, einer Gesellschaft, einem Verband, einer Vereinigung, einer Behörde oder einer Körperschaft im Sinne der §§ 3 und 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) erstellt werden (nicht beratene Fälle), sind nach § 149 Absatz 2 Satz 1 i. V. m. § 109 Absatz 1 AO spätestens bis zum 31. Oktober 2024 abzugeben. Sofern Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften im Sinne der §§ 3 und 4 StBerG mit der Erstellung der in § 149 Absatz 3 AO genannten Erklärungen beauftragt sind (beratene Fälle), sind diese Feststellungserklärungen – vorbehaltlich einer Vorabanforderung nach § 149 Absatz 4 AO – und Anzeigen nach § 18 Absatz 3 AStG spätestens bis zum 31. Oktober 2024 abzugeben (vgl. § 149 Absatz 3 i. V. m. § 109 Absatz 2 AO i. V. m. Artikel 97 § 36 Absatz 3 Nummer 1 EGAO), da allgemein davon ausgegangen wird, dass Steuerpflichtige bis zum vorgenannten Termin ohne Verschulden verhindert sind oder waren, die Erklärungsfrist einzuhalten. Die Fristverlängerungen sind von Amts wegen zu beachten. Eines gesonderten Antrags auf Fristverlängerung bedarf es insoweit nicht. Die Feststellungserklärungen und Anzeigen für die Feststellungsjahre ab 2022, die Wirtschaftsjahre der Zwischengesellschaft betreffen, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen, sind nach § 18 Absatz 3 AStG unter Verwendung der an die geänderte Rechtslage angepassten Vordrucke abzugeben. Diese werden in Kürze mit gesondertem BMF-Schreiben veröffentlicht. Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und auf den Internetseiten des BMF zur Ansicht und zum Herunterladen bereitgestellt. Im Auftrag
Wortlaut aus dem amtlichen BMF-Dokument. Zeilenumbrüche der PDF-Textfassung sind erhalten.
Amtliche Quelle
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