§ 18 AStG: Verlängerung von Fristen
Zitierte Normen
Die folgenden Vorschriften sind im Datensatz dieses Schreibens genannt. Öffnen Sie eine Norm für den Gesetzeswortlaut und weitere Verweise.
- § 18 AStGGesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
- § 18 Abs. 3 S. 2 AStGGesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
- § 109 Abs. 1 AOVerlängerung von Fristen
BFH-Entscheidungen zu § 18 AStG
- BFH IX R 32/22: Zurechnungsbesteuerung bei ausländischen Familienstiftungen und Verstoß von § 15 Abs. 6 AStG gegen die Kapitalverkehrsfreiheit03.12.2024
- BFH I R 47/16: Umfang der Bindungswirkung eines Feststellungsbescheids i.S. des § 18 Abs. 1 Satz 1 AStG14.11.2018
- BFH I R 84/15: Anwendung des § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG auf nach § 3 Nr. 41 Buchst. a EStG steuerfreie Gewinnausschüttungen26.04.2017
- BFH I R 80/14: Unionsrecht und Hinzurechnungsbesteuerung von Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter im Drittstaatenfall12.10.2016
Wortlaut des BMF-Schreibens
POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: HAUSANSCHRIFT TEL FAX E-MAIL DATUM 11. September 2023 Bundeszentralamt für Steuern Bundesfinanzakademie im Bundesministerium der Finanzen BETREFF GZ DOK Verlängerung der Fristen zur Abgabe der Feststellungserklärungen und Anzeigen nach § 18 Außensteuergesetz (AStG) für das Feststellungsjahr 2022 IV B 5 - S 1365/21/10001 :003 2023/0869888 (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben) Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes: 1. In Anbetracht der umfassenden Änderungen der Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7 ff. AStG durch das Gesetz zur Umsetzung der AntiSteuervermeidungsrichtlinie (ATAD-Umsetzungsgesetz), die ab dem 1. Januar 2022 anzuwenden sind, werden die Fristen für die Abgabe der Erklärungen zur gesonderten und ggf. einheitlichen Feststellung nach § 18 Absatz 1 bis 4 AStG und für die Abgabe der Anzeigen nach § 18 Absatz 3 Satz 2 AStG für das Feststellungsjahr 2022 nach § 109 Absatz 1 Abgabenordnung (AO) allgemein wie folgt verlängert: Feststellungserklärungen und Anzeigen nach § 18 AStG, die sich auf das Feststellungsjahr 2022 beziehen und nicht von einer Person, einer Gesellschaft, einem Verband, einer Vereinigung, einer Behörde oder einer Körperschaft im Sinne der §§ 3 und 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) erstellt werden (nicht beratene Fälle), sind spätestens bis 31. Juli 2024 abzugeben. Eines gesonderten Antrags auf Fristverlängerung bedarf es insoweit nicht. 2. Nach § 18 Absatz 3 und 4 AStG sind die Feststellungserklärungen und Anzeigen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Gegenwärtig werden diese Vordrucke an die durch das ATAD-Umsetzungsgesetz geänderte Rechtslage angepasst. Aufgrund der umfassenden Gesetzesänderungen sind die Feststellungserklärungen und Anzeigen nach § 18 AStG für die Feststellungsjahre ab 2022 nach den neuen Vordrucken abzugeben. Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und auf den Internetseiten des BMF zur Ansicht und zum Herunterladen bereitgestellt. Im Auftrag Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
Wortlaut aus dem amtlichen BMF-Dokument. Zeilenumbrüche der PDF-Textfassung sind erhalten.
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