Anrechnung kambodschanischer Steuer nach § 34c Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG)
Zitierte Normen
Die folgenden Vorschriften sind im Datensatz dieses Schreibens genannt. Öffnen Sie eine Norm für den Gesetzeswortlaut und weitere Verweise.
- § 34c Abs. 1 EStGSteuerermäßigung bei ausländischen Einkünften
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Ihr Mandant bezieht Dividenden aus den USA, von denen dort Quellensteuer einbehalten wurde. Wie wird eine Doppelbesteuerung vermieden?
- Die Dividenden gehören zu den Kapitalerträgen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG); Deutschland als Ansässigkeitsstaat besteuert, der Quellenstaat darf nach dem DBA eine begrenzte Quellensteuer erheben.
- Die abkommensrechtlich zulässige Quellensteuer wird angerechnet; bei Abgeltungsteuer erfolgt die Anrechnung nach § 32d Abs. 5 EStG je Kapitalertrag, höchstens 25 %.
- Eine über den Abkommenssatz hinaus einbehaltene Quellensteuer ist nicht anrechenbar, sondern im Quellenstaat zu erstatten.
- Außerhalb der Abgeltungsteuer gelten § 34c Abs. 1, 6 EStG (Anrechnung mit Höchstbetrag) bzw. § 34c Abs. 2 EStG (Abzug).
Typische Nachfrage: Was gilt, wenn die Dividenden einer GmbH zufließen?
BFH-Entscheidungen zu § 34c EStG
- BFH I R 16/20: Abzug ausländischer Steuern im gewerbesteuerrechtlichen Organkreis16.10.2024
- BFH I R 8/20: Anrechnung ausländischer Steuer nach § 34c EStG15.03.2023
- BFH I R 14/19: Anrechnung ausländischer Quellensteuer17.08.2022
- BFH I R 20/18: Vereinbarkeit der Verwaltungspraxis nach Abschn. I Nr. 4 ATE i.V.m. § 34c Abs. 5 EStG mit dem Unionsrecht13.07.2021
Verwaltungsanweisungen zu § 34c EStG
Wortlaut des BMF-Schreibens
POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT TEL Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Wilhelmstraße 97 10117 Berlin +49 (0) 30 18 682-0 E-MAIL poststelle@bmf.bund.de DATUM 11. November 2021 Bundeszentralamt für Steuern Bundesfinanzakademie im Bundesministerium der Finanzen BETREFF GZ DOK Anrechnung kambodschanischer Steuer nach § 34c Abs. 1 EStG; Verzeichnis ausländischer Steuern in Nicht-DBA-Staaten, die der deutschen Einkommensteuer entsprechen (Anhang 12 II Nr. 1 im Einkommensteuerhandbuch) IV B 5 - S 2293/19/10011 :001 2021/1160737 (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben) Die in Kambodscha erhobene „Withholding tax on salary“ (Quellensteuer auf Lohnzahlungen) entspricht im Wesentlichen den deutschen Regelungen zur Einkommensbesteuerung. Sie ist daher mit der deutschen Einkommensteuer im Sinne des § 34c Abs. 1 EStG vergleichbar. Sie wird zum nächstmöglichen Zeitpunkt in das Verzeichnis ausländischer Steuern in Nicht-DBA-Staaten, die der deutschen Einkommensteuer entsprechen, aufgenommen. In Kambodscha ansässige Arbeitnehmer unterliegen mit ihrem steuerpflichtigen Einkommen der Lohnsteuer nach einem progressiven Tarif mit Steuersätzen von 0 % bis 20 %. Für nichtansässige Arbeitnehmer gilt ein pauschaler Steuersatz von 20 %. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Lohnsteuer als Quellensteuer monatlich einzubehalten und im Namen und auf Rechnung der Arbeitnehmer an die Steuerverwaltung abzuführen. Die einbehaltene Steuer ist abgeltend. Arbeitnehmer müssen somit keine Steuererklärung einreichen. Postanschr ift Ber lin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Im Auftrag Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
Wortlaut aus dem amtlichen BMF-Dokument. Zeilenumbrüche der PDF-Textfassung sind erhalten.
Amtliche Quelle
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