Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften
Zitierte Normen
Die folgenden Vorschriften sind im Datensatz dieses Schreibens genannt. Öffnen Sie eine Norm für den Gesetzeswortlaut und weitere Verweise.
- § 147 Abs. 1 AOOrdnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen
- § 147 Abs. 2 Nr. 2 AOOrdnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen
- § 147 Abs. 6 AOOrdnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen
- § 14 UStGAusstellung von Rechnungen
- § 145 Abs. 1 AOAllgemeine Anforderungen an die Buchführung und Aufzeichnungen
- § 63 Abs. 1 UStDVAufzeichnungspflichten
- § 147 Abs. 1 Nr. 1 AOOrdnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen
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Welche Voraussetzungen hat der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG?
- Abzugsberechtigter Unternehmer.
- Leistung eines anderen Unternehmers für das Unternehmen.
- Gesetzlich geschuldete Steuer (kein Abzug von § 14c-Beträgen).
- Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung nach §§ 14, 14a UStG.
- Kein Ausschluss nach § 15 Abs. 1a, 1b, 2 UStG.
Typische Nachfrage: Was gilt bei einer Anzahlung vor Ausführung der Leistung?
BFH-Entscheidungen zu § 147 AO
- BFH XI R 15/23: (E-)Mails als vorzulegende Handels- und Geschäftsbriefe30.04.2025
- BFH IV R 34/18: Kein strukturelles Vollzugsdefizit bei bargeldintensiven Betrieben im Jahr 201516.09.2021
- BFH VIII R 24/18: Aufforderung zur Überlassung eines Datenträgers nach "GDPdU" zur Betriebsprüfung07.06.2021
- BFH II R 15/17: Spielvergnügungsteuer-Nachschau in Hamburg05.11.2019
Verwaltungsanweisungen zu § 147 AO
Wortlaut des BMF-Schreibens
POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT TEL Oberste Finanzbehörden der Länder BETREFF GZ DOK Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin +49 (0) 30 18 682-0 E-MAIL poststelle@bmf.bund.de DATUM 26. November 2010 Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften IV A 4 - S 0316/08/10004-07 2010/0946087 (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben) Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Aufbewahrung der mittels Registrierkassen, Waagen mit Registrierkassenfunktion, Taxametern und Weg streckenzählern (im Folgenden: Geräte) erfassten Geschäftsvorfälle Folgendes: Seit dem 1. Januar 2002 sind Unterlagen i. S. des § 147 Abs. 1 AO, die mit Hilfe eines Daten verarbeitungssystems erstellt worden sind, während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jeder zeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar aufzubewahren (§ 147 Abs. 2 Nr. 2 AO). Die vorgenannten Geräte sowie die mit ihrer Hilfe erstellten digitalen Unterlagen müssen seit diesem Zeitpunkt neben den „Grundsätzen ordnungsmäßiger DV-gestützter Buch führungssysteme (GoBS)“ vom 7. November 1995 (BStBl I S. 738) auch den „Grundsätzen zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU)“ vom 16. Juli 2001 (BStBl I S. 415) entsprechen (§ 147 Abs. 6 AO). Die Feststellungslast liegt beim Steuer pflichtigen. Insbesondere müssen alle steuerlich relevanten Einzeldaten (Einzelaufzeich nungspflicht) einschließlich etwaiger mit dem Gerät elektronisch erzeugter Rechnungen i. S. des § 14 UStG unveränderbar und vollständig aufbewahrt werden. Eine Verdichtung dieser Daten oder ausschließliche Speicherung der Rechnungsendsummen ist unzulässig. Ein ausschließliches Vorhalten aufbewahrungspflichtiger Unterlagen in ausgedruckter Form ist nicht ausreichend. Die digitalen Unterlagen und die Strukturinformationen müssen in einem auswertbaren Datenformat vorliegen. Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Ist die komplette Speicherung aller steuerlich relevanten Daten - bei der Registrierkasse ins besondere Journal-, Auswertungs-, Programmier- und Stammdatenänderungsdaten - innerhalb des Geräts nicht möglich, müssen diese Daten unveränderbar und maschinell auswertbar auf einem externen Datenträger gespeichert werden. Ein Archivsystem muss die gleichen Aus wertungen wie jene im laufenden System ermöglichen. Die konkreten Einsatzorte und -zeiträume der vorgenannten Geräte sind zu protokollieren und diese Protokolle aufzubewahren (vgl. § 145 Abs. 1 AO, § 63 Abs. 1 UStDV). Einsatzort bei Taxametern und Wegstreckenzähler ist das Fahrzeug, in dem das Gerät verwendet wurde. Außerdem müssen die Grundlagenaufzeichnungen zur Überprüfung der Bareinnahmen für jedes einzelne Gerät getrennt geführt und aufbewahrt werden. Die zum Gerät gehörenden Organisationsunterlagen müssen aufbewahrt werden, insbesondere die Bedienungsanleitung, die Programmieranleitung und alle weiteren Anweisungen zur Programmierung des Geräts (§ 147 Abs. 1 Nr. 1 AO). Soweit mit Hilfe eines solchen Geräts unbare Geschäftsvorfälle (z. B. EC-Cash, ELV - Elek tronisches Lastschriftverfahren) erfasst werden, muss aufgrund der erstellten Einzeldaten ein Abgleich der baren und unbaren Zahlungsvorgänge und deren zutreffende Verbuchung im Buchführungs- bzw. Aufzeichnungswerk gewährleistet sein. Die vorgenannten Ausführungen gelten auch für die mit Hilfe eines Taxameters oder Weg streckenzählers erstellten digitalen Unterlagen, soweit diese Grundlage für Eintragungen auf einem Schichtzettel im Sinne des BFH-Urteils vom 26. Februar 2004, XI R 25/02 (BStBl II S. 599) sind. Im Einzelnen können dies sein: • Name und Vorname des Fahrers • Schichtdauer (Datum, Schichtbeginn, Schichtende) • Summe der Total- und Besetztkilometer laut Taxameter • Anzahl der Touren lt. Taxameter • Summe der Einnahmen lt. Taxameter • Kilometerstand lt. Tachometer (bei Schichtbeginn und -ende) • Einnahme für Fahrten ohne Nutzung des Taxameters • Zahlungsart (z. B. bar, EC-Cash, ELV - Elektronisches Lastschriftverfahren, Kreditkarte) • Summe der Gesamteinnahmen • Angaben über Lohnabzüge angestellter Fahrer • Angaben von sonstigen Abzügen (z. B. Verrechnungsfahrten) • Summe der verbleibenden Resteinnahmen • Summe der an den Unternehmer abgelieferten Beträge • Kennzeichen der Taxe Dies gilt für Unternehmer ohne Fremdpersonal entsprechend. Soweit ein Gerät bauartbedingt den in diesem Schreiben niedergelegten gesetzlichen Anforde rungen nicht oder nur teilweise genügt, wird es nicht beanstandet, wenn der Steuerpflichtige dieses Gerät längstens bis zum 31. Dezember 2016 in seinem Betrieb weiterhin einsetzt. Das setzt aber voraus, dass der Steuerpflichtige technisch mögliche Softwareanpassungen und Speichererweiterungen mit dem Ziel durchführt, die in diesem Schreiben konkretisierten ge setzlichen Anforderungen zu erfüllen. Bei Registrierkassen, die technisch nicht mit Software anpassungen und Speichererweiterungen aufgerüstet werden können, müssen die Anforde rungen des BMF-Schreibens vom 9. Januar 1996 weiterhin vollumfänglich beachtet werden. Das BMF-Schreiben zum „Verzicht auf die Aufbewahrung von Kassenstreifen bei Einsatz elektronischer Registrierkassen“ vom 9. Januar 1996 (BStBl I S. 34) wird im Übrigen hiermit aufgehoben. Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Im Auftrag Dieses Dokument wurde elektronisch versandt und ist nur im Entwurf gezeichnet.
Wortlaut aus dem amtlichen BMF-Dokument. Zeilenumbrüche der PDF-Textfassung sind erhalten.
Amtliche Quelle
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