Internationales Steuerrecht / Allgemeine Informationen

Vereinbarkeit des § 15 AStG mit EU-Recht

BMF-Schreiben vom 14.05.2008 aus dem Bereich Internationales Steuerrecht / Allgemeine Informationen. Den amtlichen Wortlaut und die Quelle finden Sie unten.
GZ: IV B 4 - S 1361/07/0001Amtliche Quelle

Zitierte Normen

Die folgenden Vorschriften sind im Datensatz dieses Schreibens genannt. Öffnen Sie eine Norm für den Gesetzeswortlaut und weitere Verweise.

  • § 15 AStGSteuerpflicht von Stiftern, Bezugsberechtigten und Anfallsberechtigten

BFH-Entscheidungen zu § 15 AStG

Wortlaut des BMF-Schreibens

Karl Wilhelm Christmann Unterabteilungsleiter IV B POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Bundeszentralamt für Steuern Bundesfinanzakademie im Bundesministerium der Finanzen BETREFF GZ DOK Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin TEL +49 (0) 1888 682-0 E-MAIL IVB4@bmf.bund.de TELEX 886645 DATUM 14. Mai 2008 Vereinbarkeit des § 15 AStG mit EU Recht; Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission IV B 4 - S 1361/07/0001 2007/0567188 (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben) Die EU-Kommission hat die Bundesregierung gemäß Artikel 226 Abs. 1 EG-Vertrags aufgefordert, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den durch § 15 AStG verursachten Verstoß gegen Verpflichtungen aus Artikel 56 und 18 EG-Vertrag und, soweit Island und Norwegen betroffen sind, aus Artikel 40 EWR-Vertrag zu beseitigen. Die Bundesregierung beabsichtigt, im Hinblick auf die von der Kommission getroffenen Beanstandungen den gesetzgebenden Körperschaften eine Änderung des § 15 AStG vorzuschlagen. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des § 15 AStG bis zu einer gesetzlichen Neuregelung Folgendes: Hat eine Familienstiftung Geschäftsleitung und Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens 1 , ist von der anteiligen Zurechnung ihres Einkommens an den unbeschränkt steuerpflichtigen Stifter bzw. die unbeschränkt steuerpflichtigen Personen, die bezugs- oder anfallsberechtigt sind, abzusehen, soweit nachgewiesen wird, dass das Stiftungsvermögen unwiderruflich auf die Stiftung übertragen und der Verfügungsmacht den in § 15 Abs. 2 und 3 AStG genannten Personen rechtlich und tatsächlich entzogen ist. Weitere Voraussetzung ist, dass zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem jeweiligen Mitgliedstaat auf Grund der Richtlinie 77/799/EWG des 1 Zu den Staaten des EWR gehören neben den Mitgliedstaaten der EU Island, Norwegen und Liechtenstein. Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Rates vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern und der Mehrwertsteuer (ABl. EG Nr. L 336 S. 15), die zuletzt durch Richtlinie 2006/98/EWG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 129) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder einer vergleichbaren zwei- oder mehrseitigen Vereinbarung, Auskünfte erteilt werden, die erforderlich sind, um die Besteuerung durchzuführen. 2 Die vorstehenden Grundsätze sind in allen Fällen anzuwenden, in denen die Einkommensteuer nicht bestandskräftig festgesetzt ist. Im Auftrag Christmann 2 Hierzu Hinweis auf das BMF-Schreiben zur zwischenstaatlichen Amtshilfe durch Auskunftsaustausch vom 25. Januar 2006, BStBl I S. 26.

Wortlaut aus dem amtlichen BMF-Dokument. Zeilenumbrüche der PDF-Textfassung sind erhalten.

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