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Reform der Schuldenbremse 2025: Bereichsausnahme Verteidigung und Sondervermögen Infrastruktur von 500 Mrd. Euro

Im März 2025 wurde die Schuldenregel des Grundgesetzes gelockert. Kredite für Verteidigungsausgaben, soweit sie ein Prozent des nominalen BIP übersteigen, werden bei der Schuldenbremse nicht mehr angerechnet; im Gesetzgebungsverfahren wurde das auf Zivil- und Bevölkerungsschutz, Nachrichtendienste, IT-Sicherheit und Hilfe für angegriffene Staaten ausgeweitet. Außerdem wurde der Bund ermächtigt, ein nicht der Schuldenbremse unterliegendes Sondervermögen für Infrastruktur mit bis zu 500 Mrd. Euro Kreditermächtigung zu errichten.

Datum: Stand: 13.10.2026

Stand des Verfahrens

Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 109, 115 und 143h) vom 22.03.2025, BGBl. 2025 I Nr. 94; in Kraft seit 25.03.2025

Das Wichtigste im Einzelnen

  • Art. 109, 115 GG: Verteidigungs- und Sicherheitsausgaben oberhalb von 1 Prozent des BIP von der Schuldenregel ausgenommen

  • Art. 143h GG: Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität, bis zu 500 Mrd. Euro, Laufzeit zwölf Jahre, Investitionen müssen zusätzlich sein

  • Davon 100 Mrd. Euro Zuführung an den Klima- und Transformationsfonds; Zweck auch Klimaneutralität bis 2045

  • Länder erhalten zusammen einen strukturellen Verschuldungsspielraum von 0,35 Prozent des BIP

  • Ausführungsgesetze von 2025: SVIKG (Errichtung des Sondervermögens) und LuKIFG (Mittel für Länder und Kommunen)

Warum das für die Prüfung zählt

Die Schuldenbremse mit ihrer 0,35-Prozent-Grenze, die neuen Ausnahmen und die Kritik der Institute an der Finanzpolitik sind ein Kernthema der VWL-Runde.

Betroffene Normen

Ohne eigene Seite (neue oder geplante Vorschriften bzw. Gesetze außerhalb unserer Sammlung): Art. 109 GG, Art. 115 GG, Art. 143h GG

Quellen

Kurzfassung von Steuerberaterexamen.io nach den genannten amtlichen Quellen, Stand 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.

Alle Änderungen für 2026/27 →

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