BFH, Beschluss vom 05.09.2018 – XI R 45/17
Aus dem Leitsatz
1. NV: Die gemeinsame Tätigkeit eines Richters am BFH und eines ehemaligen Richters und nunmehr im vorliegenden Revisionsverfahren Prozessbevollmächtigten in einem Senat bei einem FG begründet keine Besorgnis der Befangenheit, wenn kein engeres persönliches Verhältnis zwischen ihnen besteht.
Leitsatz
- NV: Die gemeinsame Tätigkeit eines Richters am BFH und eines ehemaligen Richters und nunmehr im vorliegenden Revisionsverfahren Prozessbevollmächtigten in einem Senat bei einem FG begründet keine Besorgnis der Befangenheit, wenn kein engeres persönliches Verhältnis zwischen ihnen besteht.
- NV: Der gemeinsame wöchentliche Sport in einem Fußballverein, den der Richter am BFH und der Prozessbevollmächtigte während dieser gemeinsamen Tätigkeit am FG ausgeübt haben, führt an sich ebenfalls nicht zu einer Besorgnis der Befangenheit.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Aus der Erklärung des Richters am Bundesfinanzhof A ergibt sich kein Grund, der die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigt.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Hessisches Finanzgericht, 18. Februar 2016, Az: 4 K 1928/14, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 51 Abs. 1 S. 1 FGOAllgemeine Verfahrensvorschriften
- § 42 Abs. 2 ZPO
- § 45 Abs. 1 ZPO
- § 46 Abs. 1 ZPO
- § 48 ZPO
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