11. SenatNV

BFH, Beschluss vom 05.09.2018 – XI R 45/17

Besorgnis der Befangenheit eines Richters
ECLI: DE:BFH:2018:B.050918.XIR45.17.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die gemeinsame Tätigkeit eines Richters am BFH und eines ehemaligen Richters und nunmehr im vorliegenden Revisionsverfahren Prozessbevollmächtigten in einem Senat bei einem FG begründet keine Besorgnis der Befangenheit, wenn kein engeres persönliches Verhältnis zwischen ihnen besteht.

Leitsatz

  1. NV: Die gemeinsame Tätigkeit eines Richters am BFH und eines ehemaligen Richters und nunmehr im vorliegenden Revisionsverfahren Prozessbevollmächtigten in einem Senat bei einem FG begründet keine Besorgnis der Befangenheit, wenn kein engeres persönliches Verhältnis zwischen ihnen besteht.
  2. NV: Der gemeinsame wöchentliche Sport in einem Fußballverein, den der Richter am BFH und der Prozessbevollmächtigte während dieser gemeinsamen Tätigkeit am FG ausgeübt haben, führt an sich ebenfalls nicht zu einer Besorgnis der Befangenheit.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Aus der Erklärung des Richters am Bundesfinanzhof A ergibt sich kein Grund, der die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigt.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Hessisches Finanzgericht, 18. Februar 2016, Az: 4 K 1928/14, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 51 Abs. 1 S. 1 FGOAllgemeine Verfahrensvorschriften
  • § 42 Abs. 2 ZPO
  • § 45 Abs. 1 ZPO
  • § 46 Abs. 1 ZPO
  • § 48 ZPO

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