11. SenatNV

BFH, Urteil vom 16.10.2013 – XI R 40/12

Abziehbarkeit von Wohnheimkosten am Ausbildungsort als Werbungskosten

Aus dem Leitsatz

NV: Wohnt ein volljähriges Kind, das eine Ausbildung absolviert, in einem Wohnheim am Ausbildungsort und auch räumlich noch bei seinen Eltern am Familienwohnsitz, können die Kosten für die Unterkunft am Ausbildungsort als Kosten einer doppelten Haushaltsführung (§ 9 Abs 1. Satz 3 Nr. 5 EStG) oder als allgemeine Werbungskosten (§ 9 Abs.1 Satz 1 EStG)…

Leitsatz

NV: Wohnt ein volljähriges Kind, das eine Ausbildung absolviert, in einem Wohnheim am Ausbildungsort und auch räumlich noch bei seinen Eltern am Familienwohnsitz, können die Kosten für die Unterkunft am Ausbildungsort als Kosten einer doppelten Haushaltsführung (§ 9 Abs 1. Satz 3 Nr. 5 EStG) oder als allgemeine Werbungskosten (§ 9 Abs.1 Satz 1 EStG) abziehbar sein.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 17. Februar 2011, Az: 4 K 1286/10, Urteil; nachgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 9. Dezember 2014, Az: 4 K 1078/14, Beschluss

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