11. SenatNV

BFH, Urteil vom 11.07.2018 – XI R 36/17

Aufspaltung einer unternehmerischen Tätigkeit zur Inanspruchnahme des § 19 UStG - Umsatzsteuersatz für Tauf-, Trauer- bzw. Hochzeitsrednertätigkeit
ECLI: DE:BFH:2018:U.110718.XIR36.17.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Werden Umsätze planmäßig aufgespalten und künstlich zwischen Unternehmen mit dem Ziel verlagert, die Kleinunternehmergrenze jeweils nicht zu überschreiten, liegt eine zweckwidrige Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung vor, die zu ihrer Versagung beim leistenden Unternehmer führt. Eine Zurechnung der Umsätze an einen Dritten scheidet…

Leitsatz

  1. NV: Werden Umsätze planmäßig aufgespalten und künstlich zwischen Unternehmen mit dem Ziel verlagert, die Kleinunternehmergrenze jeweils nicht zu überschreiten, liegt eine zweckwidrige Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung vor, die zu ihrer Versagung beim leistenden Unternehmer führt. Eine Zurechnung der Umsätze an einen Dritten scheidet grundsätzlich aus .
  2. NV: Die Umsätze eines Tauf-, Trauer- und Hochzeitredners unterliegen nicht dem ermäßigten Steuersatz des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG, wenn die vorgelegten Texte bezogen auf den jeweiligen Anlass nach gleichem Muster aufgebaut sind, teilweise wörtliche Übereinstimmungen aufweisen und der individuelle Bezug sich lediglich aus den dem Redner mitgeteilten Informationen über den Verstorbenen, das Brautpaar oder den Täufling und seine Eltern ergibt.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. September 2017 3 K 1461/16 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 15. März 2016 aufgehoben. Die Umsatzsteuer für 2007 bis 2013 wird unter Abänderung der Umsatzsteuerbescheide für 2007 bis 2011 vom 6. Januar 2014 und für 2012 vom 3. März 2014 sowie der Umsatzsteuerfestsetzung 2013 vom 13. Januar 2015 auf die Beträge festgesetzt, die sich bei Anwendung des Regelsteuersatzes auf die vom Finanzgericht festgestellten Nettoumsätze ergeben. Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Klägerin zu 40 % und der Beklagte zu 60 % zu tragen. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 26. September 2017, Az: 3 K 1461/16, Urteil

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    Kleinunternehmer weist USt in seiner Rechnung aus – Vorsteuerabzug beim Empfänger?

    Nein – seine Umsätze sind nach § 19 Abs. 1 UStG steuerfrei; der Ausweis ist ein unrichtiger Steuerausweis (§ 14c Abs. 1 UStG) und keine gesetzlich für die Leistung geschuldete Steuer (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG).

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