11. SenatNV

BFH, Urteil vom 18.11.2015 – XI R 32/14

Ermäßigter Steuersatz für Stadtrundfahrten im nachträglich genehmigten Linienverkehr

Aus dem Leitsatz

NV: Der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG kommt auch dann in Betracht, wenn die nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderliche Genehmigung mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr rückwirkend erteilt wird .

Leitsatz

NV: Der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG kommt auch dann in Betracht, wenn die nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderliche Genehmigung mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr rückwirkend erteilt wird .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. Juni 2014 7 K 7090/13 aufgehoben. Die Umsatzsteuer für die Streitjahre wird unter Änderung der Umsatzsteuerbescheide für 2005 bis 2007 vom 19. Januar 2012 und für 2008 und 2009 vom 16. November 2011, in Gestalt der jeweiligen Einspruchsentscheidung vom 13. März 2013, sowie der Umsatzsteuerbescheide für 2010 und 2011 vom 18. November 2014 um ... € (2005), um ... € (2006), um ... € (2007), um ... € (2008), um ... € (2009), um ... € (2010) und um ... € (2011) herabgesetzt. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 11. Juni 2014, Az: 7 K 7090/13, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 2 Abs. 1 Nr. 3 PBefG
  • § 2 Abs. 2 Nr. 3 PBefG
  • § 43 PBefG
  • Art. 12 Abs. 3 Buchst. a UAbs 3 EWGRL 388/77
  • Art. 96 EGRL 112/2006
  • Art. 98 Abs. 2 EGRL 112/2006

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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