11. SenatNV

BFH, Urteil vom 13.07.2016 – XI R 23/12

Kindergeld: Vorrangige Anspruchsberechtigung des im anderen EU Mitgliedstaat lebenden Elternteils - Rechtsschutzbedürfnis
ECLI: DE:BFH:2016:U.130716.XIR23.12.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Der in einem anderen EU-Mitgliedstaat lebende Elternteil kann gegenüber dem im Inland lebenden Elternteil nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG i.V.m. Art. 67 der VO Nr. 883/2004, Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 vorrangig kindergeldberechtigt sein, wenn er sein Kind dort in seinen Haushalt aufgenommen hat (Anschluss an BFH-Urteil vom 4. Februar 2016…

Leitsatz

NV: Der in einem anderen EU-Mitgliedstaat lebende Elternteil kann gegenüber dem im Inland lebenden Elternteil nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG i.V.m. Art. 67 der VO Nr. 883/2004, Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 vorrangig kindergeldberechtigt sein, wenn er sein Kind dort in seinen Haushalt aufgenommen hat (Anschluss an BFH-Urteil vom 4. Februar 2016 III R 17/13, BFHE 253, 134, BStBl II 2016, 612).

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 10. Mai 2012 1 K 19/11 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Hamburg, 10. Mai 2012, Az: 1 K 19/11, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 64 Abs. 1 EStGZusammentreffen mehrerer Ansprüche
  • § 64 Abs. 2 S. 1 EStGZusammentreffen mehrerer Ansprüche
  • Art. 67 EGV 883/2004
  • Art. 68 EGV 883/2004
  • Art. 60 Abs. 1 S. 2 EGV 987/2009
  • § 40 FGOKlagearten, Klagebefugnis, Klagevoraussetzungen, Klageverzicht

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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