11. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 29.04.2020 – XI R 14/19

Zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs
ECLI: DE:BFH:2020:U.290420.XIR14.19.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

"Wirtschaftsgut" i.S. des § 15a UStG und damit Berichtigungsobjekt ist bei einem in Abschnitten errichteten Gebäude der Teil, der entsprechend dem Baufortschritt in Verwendung genommen worden ist.

Leitsatz

"Wirtschaftsgut" i.S. des § 15a UStG und damit Berichtigungsobjekt ist bei einem in Abschnitten errichteten Gebäude der Teil, der entsprechend dem Baufortschritt in Verwendung genommen worden ist.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 25.04.2019 - 6 K 1630/16 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 25. April 2019, Az: 6 K 1630/16, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 15a Abs. 1 UStGBerichtigung des Vorsteuerabzugs
  • § 44 Abs. 2 UStDVVereinfachungen bei der Berichtigung des Vorsteuerabzugs
  • Art. 189 Buchst. a EGRL 112/2006
  • Art. 189 Buchst. b EGRL 112/2006
  • Art. 189 Buchst. d EGRL 112/2006
  • Art. 20 EWGRL 388/77
  • Art. 13b EUV

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

Weitere Entscheidungen zu § 15a UStG

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    Wissensfrage · eigene Seite

    Vorsteuer bei teilweise privat genutzten Grundstücken?

    Nur, soweit sie auf die unternehmerische Nutzung entfällt (§ 15 Abs. 1b UStG); Änderungen über § 15a UStG.

  2. Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG: Mehrbeträge = Betriebseinnahmen, Minderbeträge = Betriebsausgaben; AK/HK bleiben unberührt (§ 9b Abs. 2 EStG).

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