BFH, Beschluss vom 03.08.2022 – XI R 11/19
Aus dem Leitsatz
Ist mangels ausreichender Aufzeichnungen nicht nachvollziehbar, inwieweit tatsächlich Aufwand bei den einzelnen Sportlern angefallen ist, und ist deshalb nicht überprüfbar, ob bei allen Sportlern die ihnen jeweils geleistete Zahlung nicht über eine Aufwandsentschädigung hinausgeht, schließt dies die Annahme eines Zweckbetriebs nach § 67a Abs. 3 Satz 1 AO…
Leitsatz
Ist mangels ausreichender Aufzeichnungen nicht nachvollziehbar, inwieweit tatsächlich Aufwand bei den einzelnen Sportlern angefallen ist, und ist deshalb nicht überprüfbar, ob bei allen Sportlern die ihnen jeweils geleistete Zahlung nicht über eine Aufwandsentschädigung hinausgeht, schließt dies die Annahme eines Zweckbetriebs nach § 67a Abs. 3 Satz 1 AO aus.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 25.04.2019 - 11 K 134/17 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 25. April 2019, Az: 11 K 134/17, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStGSteuersätze
- § 67a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 AOSportliche Veranstaltungen
- § 67a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 AOSportliche Veranstaltungen
- § 67a Abs. 3 S. 2 AOSportliche Veranstaltungen
- § 67a Abs. 1 S. 1 AOSportliche Veranstaltungen
- Art. 98 EGRL 112/2006
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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