11. SenatNV

BFH, Beschluss vom 29.06.2010 – XI E 1/10

Streitwert eines Revisionsverfahrens bei Änderung des Verfahrensgegenstands nach § 68 FGO - Kein Vertretungszwang im Erinnerungsverfahren bei der Stellung von Anträgen und bei der Abgabe von Erklärungen

Aus dem Leitsatz

NV: Ergeht während des Revisionsverfahrens ein Umsatzsteuerjahresbescheid, der nach § 68 FGO Gegenstand des Verfahrens wird, ändert sich der kostenrechtliche Streitgegenstand erst dann, wenn das Revisionsbegehren durch Prozesserklärung an den geänderten Verfahrensgegenstand angepasst wird .

Leitsatz

NV: Ergeht während des Revisionsverfahrens ein Umsatzsteuerjahresbescheid, der nach § 68 FGO Gegenstand des Verfahrens wird, ändert sich der kostenrechtliche Streitgegenstand erst dann, wenn das Revisionsbegehren durch Prozesserklärung an den geänderten Verfahrensgegenstand angepasst wird .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 47 Abs. 1 S. 1 GKG
  • § 47 Abs. 2 S. 1 GKG
  • § 52 Abs. 1 GKG
  • § 52 Abs. 3 GKG
  • § 62 Abs. 4 GKG
  • § 66 Abs. 5 S. 1 GKG
  • § 66 Abs. 8 S. 1 GKG
  • § 66 Abs. 8 S. 2 GKG

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