11. SenatNV

BFH, Beschluss vom 21.01.2015 – XI B 88/14

Keine Steuerermäßigung bei Vermietung von Räumen an Prostituierte zum Zweck der Prostitution - Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache - Ordnungsgemäße Besetzung des Gerichts auch bei zeitweise geschlossenen Augen des beisitzenden Richters

Aus dem Leitsatz

NV: Es ist geklärt, dass die Vermietung von Räumen an Prostituierte zum Zweck der Ausübung der Prostitution keine dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Vermietung von zur kurzfristigen Beherbergung bereitgehaltenen Wohn- und Schlafräumen i.S. von § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG darstellt .

Leitsatz

NV: Es ist geklärt, dass die Vermietung von Räumen an Prostituierte zum Zweck der Ausübung der Prostitution keine dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Vermietung von zur kurzfristigen Beherbergung bereitgehaltenen Wohn- und Schlafräumen i.S. von § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG darstellt .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Der Antrag auf Verfahrensruhe wird abgelehnt. Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 23. Juli 2014 3 K 2023/12 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG München, 23. Juli 2014, Az: 3 K 2023/12, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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