11. SenatNV

BFH, Beschluss vom 02.03.2017 – XI B 81/16

Selbstentscheidung über ein Ablehnungsgesuch - Schlüssige Darlegung der Verletzung der Sachaufklärungspflicht
ECLI: DE:BFH:2017:B.020317.XIB81.16.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann grundsätzlich nicht auf die rechtswidrige Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs gestützt werden; anders ist dies lediglich dann, wenn ein Befangenheitsgesuch aus nicht nur fehlerhaften, sondern willkürlichen und/oder greifbar gesetzwidrigen Erwägungen heraus abgelehnt worden ist .

Leitsatz

  1. NV: Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann grundsätzlich nicht auf die rechtswidrige Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs gestützt werden; anders ist dies lediglich dann, wenn ein Befangenheitsgesuch aus nicht nur fehlerhaften, sondern willkürlichen und/oder greifbar gesetzwidrigen Erwägungen heraus abgelehnt worden ist .
  2. NV: Ist das Ablehnungsgesuch (wegen Rechtsmissbrauchs oder aus anderen Gründen) offensichtlich unzulässig, kann es in den Gründen der Hauptsacheentscheidung unter Mitwirkung des abgelehnten Richters zurückgewiesen werden .
  3. NV: Ein "Einlassen" i.S. des § 43 ZPO liegt bereits vor, wenn sich der Kläger in einem Schriftsatz zu dem Ergebnis eines vom FG anberaumten Erörterungstermins äußert .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 29. Juni 2016 1 K 441/13 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Thüringer Finanzgericht, 29. Juni 2016, Az: 1 K 441/13, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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