BFH, Beschluss vom 02.03.2017 – XI B 81/16
Aus dem Leitsatz
1. NV: Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann grundsätzlich nicht auf die rechtswidrige Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs gestützt werden; anders ist dies lediglich dann, wenn ein Befangenheitsgesuch aus nicht nur fehlerhaften, sondern willkürlichen und/oder greifbar gesetzwidrigen Erwägungen heraus abgelehnt worden ist .
Leitsatz
- NV: Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann grundsätzlich nicht auf die rechtswidrige Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs gestützt werden; anders ist dies lediglich dann, wenn ein Befangenheitsgesuch aus nicht nur fehlerhaften, sondern willkürlichen und/oder greifbar gesetzwidrigen Erwägungen heraus abgelehnt worden ist .
- NV: Ist das Ablehnungsgesuch (wegen Rechtsmissbrauchs oder aus anderen Gründen) offensichtlich unzulässig, kann es in den Gründen der Hauptsacheentscheidung unter Mitwirkung des abgelehnten Richters zurückgewiesen werden .
- NV: Ein "Einlassen" i.S. des § 43 ZPO liegt bereits vor, wenn sich der Kläger in einem Schriftsatz zu dem Ergebnis eines vom FG anberaumten Erörterungstermins äußert .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 29. Juni 2016 1 K 441/13 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Thüringer Finanzgericht, 29. Juni 2016, Az: 1 K 441/13, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 51 Abs. 1 S. 1 FGOAllgemeine Verfahrensvorschriften
- § 42 ZPO
- § 43 ZPO
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
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