11. SenatNV

BFH, Beschluss vom 10.02.2020 – XI B 43/19

Nichtzulassungsbeschwerde; ladungsfähige Anschrift einer GmbH
ECLI: DE:BFH:2020:B.100220.XIB43.19.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Wird über eine Klage objektiv fehlerhaft nicht zur Sache, sondern durch Prozessurteil entschieden, liegt darin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

Leitsatz

  1. NV: Wird über eine Klage objektiv fehlerhaft nicht zur Sache, sondern durch Prozessurteil entschieden, liegt darin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.
  2. NV: Eine ordnungsgemäße Klageerhebung erfordert regelmäßig die Bezeichnung des Klägers unter Angabe seiner ladungsfähigen Anschrift bzw. bei juristischen Personen ihrer Geschäftsanschrift.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 04.04.2019 - 5 K 5091/17 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 4. April 2019, Az: 5 K 5091/17, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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