11. SenatNV

BFH, Beschluss vom 04.03.2020 – XI B 30/19

Zur Vorgreiflichkeit der Entscheidung
ECLI: DE:BFH:2020:B.040320.XIB30.19.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Wirtschaftliche Interessen (z.B. Möglichkeit der Aufrechnung mit Erstattungsansprüchen) reichen für einen Anspruch auf Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO nicht aus (Bestätigung der Rechtsprechung) .

Leitsatz

NV: Wirtschaftliche Interessen (z.B. Möglichkeit der Aufrechnung mit Erstattungsansprüchen) reichen für einen Anspruch auf Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO nicht aus (Bestätigung der Rechtsprechung) .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 13.03.2019 - 6 K 1030/18 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Hessisches Finanzgericht, 13. März 2019, Az: 6 K 1030/18, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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