11. SenatNV

BFH, Beschluss vom 25.07.2017 – XI B 29/17

Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens bei Klage gegen Änderungsbescheide nach Außenprüfungen
ECLI: DE:BFH:2017:B.250717.XIB29.17.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Legt ein Steuerpflichtiger gegen Umsatzsteuerbescheide, denen nach den Erläuterungen zu den Bescheiden die Feststellungen bzw. Ergebnisse einer Außenprüfung zugrunde liegen, Einspruch ein und beantragt er gleichzeitig AdV, so ist der Gegenstand des Klagebegehrens einer späteren Klage jedenfalls dann bereits mit Einreichung der Klageschrift ausreichend…

Leitsatz

NV: Legt ein Steuerpflichtiger gegen Umsatzsteuerbescheide, denen nach den Erläuterungen zu den Bescheiden die Feststellungen bzw. Ergebnisse einer Außenprüfung zugrunde liegen, Einspruch ein und beantragt er gleichzeitig AdV, so ist der Gegenstand des Klagebegehrens einer späteren Klage jedenfalls dann bereits mit Einreichung der Klageschrift ausreichend bezeichnet, wenn sich aus dem weiteren Verlauf des Einspruchsverfahrens ergibt, dass der Steuerpflichtige die Rückgängigmachung der Änderungen aufgrund der Außenprüfung erstrebt .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 23. Januar 2017 15 K 617/16 U aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Münster zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Münster, 23. Januar 2017, Az: 15 K 617/16 U, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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