BFH, Beschluss vom 02.04.2014 – XI B 16/14
Aus dem Leitsatz
1. NV: Es ist durch die Rechtsprechung des BFH bereits geklärt, dass die mit einer sog. "Coaster-Bahn", bei der die Fahrgäste auf schienengebundenen Schlitten zu Tal fahren, erbrachten Umsätze umsatzsteuerrechtlich keine Beförderungsleistungen sind und daher nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Dies gilt gleichermaßen für eine "Sommerrodelbahn", bei…
Leitsatz
- NV: Es ist durch die Rechtsprechung des BFH bereits geklärt, dass die mit einer sog. "Coaster-Bahn", bei der die Fahrgäste auf schienengebundenen Schlitten zu Tal fahren, erbrachten Umsätze umsatzsteuerrechtlich keine Beförderungsleistungen sind und daher nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Dies gilt gleichermaßen für eine "Sommerrodelbahn", bei der die Fahrgäste sich in einer Metallmulde auf Räder laufenden Schlitten talwärts bewegen .
- NV: Die Revisionszulassungsvoraussetzungen der Divergenz sind nicht dargetan, soweit sich der Beschwerdeführer insoweit lediglich auf weitere vor den FG anhängige Klageverfahren zu vergleichbaren Sachverhalten bezieht .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Thüringer Finanzgericht, 11. Dezember 2013, Az: 3 K 506/13, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 12 Abs. 1 UStGSteuersätze
- § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. a UStGSteuersätze
- § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGORevision
- § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 FGORevision
- § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGORevision
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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