BFH, Beschluss vom 19.03.2014 – XI B 144/13
Aus dem Leitsatz
NV: Das Finanzgericht kann von der Erhebung eines angebotenen Beweises dazu, dass die rekonstruierte Buchführung den tatsächlichen Geschäftsvorfällen entsprochen habe, ohne Verfahrensverstoß jedenfalls dann absehen, wenn nach seiner Rechtsauffassung die noch verfügbare bzw. rekonstruierte Rechnungslegung aufgrund anfänglich unvollständiger Aufzeichnungen…
Leitsatz
NV: Das Finanzgericht kann von der Erhebung eines angebotenen Beweises dazu, dass die rekonstruierte Buchführung den tatsächlichen Geschäftsvorfällen entsprochen habe, ohne Verfahrensverstoß jedenfalls dann absehen, wenn nach seiner Rechtsauffassung die noch verfügbare bzw. rekonstruierte Rechnungslegung aufgrund anfänglich unvollständiger Aufzeichnungen nicht der Besteuerung zugrunde zu legen ist und die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen hat .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG München, 7. November 2013, Az: 14 K 2291/10, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 19 Abs. 1 S. 1 UStGBesteuerung der Kleinunternehmer
- § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGORevision
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
- § 158 AOBeweiskraft der Buchführung
- § 162 AOSchätzung von Besteuerungsgrundlagen
- Art. 103 Abs. 1 GG
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
Weitere Entscheidungen zu § 19 UStG
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Kleinunternehmer weist USt in seiner Rechnung aus – Vorsteuerabzug beim Empfänger?
Nein – seine Umsätze sind nach § 19 Abs. 1 UStG steuerfrei; der Ausweis ist ein unrichtiger Steuerausweis (§ 14c Abs. 1 UStG) und keine gesetzlich für die Leistung geschuldete Steuer (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG).
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