BFH, Beschluss vom 25.06.2025 – XI B 13/25
Aus dem Leitsatz
1. NV: Erklärt ein Prozessbevollmächtigter namens seines Mandanten, dass auf mündliche Verhandlung verzichtet wird, wird dieser Verzicht nicht durch eine spätere Mandatsniederlegung verbraucht.
Leitsatz
- NV: Erklärt ein Prozessbevollmächtigter namens seines Mandanten, dass auf mündliche Verhandlung verzichtet wird, wird dieser Verzicht nicht durch eine spätere Mandatsniederlegung verbraucht.
- NV: Haben die Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet, ist das Finanzgericht berechtigt, "ohne weiteres" im schriftlichen Verfahren zu entscheiden. Es ist weder verpflichtet, einen Zeitpunkt zu bestimmen, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, noch verpflichtet, den Zeitpunkt seiner bevorstehenden Entscheidung bekannt zu geben.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 30.01.2025 - 1 K 465/22 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Hessisches Finanzgericht, 30. Januar 2025, Az: 1 K 465/22
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
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