BFH, Beschluss vom 13.05.2014 – XI B 129-132/13, XI B 129/13, XI B 130/13, XI B 131/13, XI B 132/13
Aus dem Leitsatz
NV: Existieren in einer Großstadt mehrere Finanzämter, deren Bezeichnung sich lediglich durch die Anfügung von Römischen Zahlen voneinander unterscheidet, ist eine Klage, in der versehentlich als Beklagter das Finanzamt mit der Zahl "II" statt "IV" genannt ist, jedenfalls dann nicht unzulässig, wenn in der Klageschrift der angefochtene Verwaltungsakt und…
Leitsatz
NV: Existieren in einer Großstadt mehrere Finanzämter, deren Bezeichnung sich lediglich durch die Anfügung von Römischen Zahlen voneinander unterscheidet, ist eine Klage, in der versehentlich als Beklagter das Finanzamt mit der Zahl "II" statt "IV" genannt ist, jedenfalls dann nicht unzulässig, wenn in der Klageschrift der angefochtene Verwaltungsakt und die Einspruchsentscheidung jeweils eindeutig identifizierbar benannt sind.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Hessisches Finanzgericht, 12. September 2013, Az: 10 K 2121/11, Urteil; vorgehend Hessisches Finanzgericht, 12. September 2013, Az: 10 K 2122/11, Urteil; vorgehend Hessisches Finanzgericht, 12. September 2013, Az: 10 K 2123/11, Urteil; vorgehend Hessisches Finanzgericht, 12. September 2013, Az: 10 K 2124/11, Urteil; nachgehend Hessisches Finanzgericht, 12. Juli 2016, Az: 10 K 1330/14, Beschluss; nachgehend Hessisches Finanzgericht, 12. Juli 2016, Az: 10 K 1329/14, Beschluss; nachgehend Hessisches Finanzgericht, 12. Juli 2016, Az: 10 K 1331/14, Beschluss; nachgehend Hessisches Finanzgericht, 12. Juli 2016, Az: 6 K 1328/14, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
- § 2 ZustV HE
- § 133 BGBAuslegung einer Willenserklärung
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