10. SenatNV

BFH, Beschluss vom 10.08.2023 – X S 9/23

Befangenheit des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle; elektronische Übermittlung von Dokumenten
ECLI: DE:BFH:2023:B.100823.XS9.23.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Auch in einem finanzgerichtlichen Verfahren kann der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

Leitsatz

  1. NV: Auch in einem finanzgerichtlichen Verfahren kann der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
  2. NV: Die Entscheidung über diesen Antrag trifft der Senat als zuständiger Spruchkörper.
  3. NV: Mangels gesetzlicher Grundlage ist der BFH nicht verpflichtet, einem nicht durch einen Bevollmächtigten vertretenen Rügeführer Dokumente auf elektronischem Wege zu übermitteln.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Der Ablehnungsantrag des Rügeführers vom 03.04.2023 gegen den Urkundsbeamten wird abgelehnt.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend BFH, 28. März 2023, Az: X S 20/22, Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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