10. SenatNV

BFH, Beschluss vom 13.05.2015 – X S 9/15

Aussetzung der Vollziehung beim BFH - Anwendbarkeit von § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO - Keine "Änderung der Rechtslage" durch bloße Revisionszulassung oder durch geänderte Beurteilung der Rechtslage

Aus dem Leitsatz

1. NV: Hatte das FG während des erstinstanzlichen Verfahrens bereits über einen Aussetzungsantrag entschieden, so ist ein Aussetzungsantrag beim BFH, wenn dieser das Gericht der Hauptsache geworden ist, nur unter den Voraussetzungen des § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO statthaft .

Leitsatz

  1. NV: Hatte das FG während des erstinstanzlichen Verfahrens bereits über einen Aussetzungsantrag entschieden, so ist ein Aussetzungsantrag beim BFH, wenn dieser das Gericht der Hauptsache geworden ist, nur unter den Voraussetzungen des § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO statthaft .
  2. NV: Umstände i.S.d. § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO sind auch Veränderungen der Rechtslage .
  3. NV: Die Zulassung der Revision stellt keine Änderung der Rechtslage dar. Das gilt unabhängig davon, ob das FG oder der BFH die Revision zugelassen hat .
  4. NV: Die Änderung der Aussetzungsentscheidung von Amts wegen nach § 69 Abs. 6 Satz 1 FGO ist zwar nicht an die Voraussetzungen des § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO geknüpft, bedarf aber erheblicher Gründe .
  5. NV: Die Entscheidung über einen Antrag nach § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO ist kostenrechtlich unselbständiger Bestandteil des Verfahrens nach § 69 Abs. 3 FGO .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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    Ihr Mandant hat Einspruch gegen einen hohen Nachzahlungsbescheid eingelegt. Muss er trotzdem zunächst zahlen?

    • Durch die Einlegung des Einspruchs wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts nicht gehemmt (§ 361 Abs. 1 S. 1 AO).
    • Aussetzung der Vollziehung auf Antrag, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen oder die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 361 Abs. 2 S. 2 AO).
    • Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden (§ 361 Abs. 2 S. 5 AO); bei Ablehnung Antrag beim Finanzgericht (§ 69 Abs. 3, 4 FGO).
    • Bleibt der Rechtsbehelf erfolglos, sind Aussetzungszinsen zu zahlen (§ 237 AO); alternativ kommt Stundung (§ 222 AO) in Betracht.
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