10. SenatNV
BFH, Beschluss vom 12.09.2013 – X S 30, 31/13, X S 30/13, X S 31/13
Ablehnung von Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit
Aus dem Leitsatz
1. NV: Ein Ablehnungsantrag muss als Prozesshandlung aus Gründen der prozessualen Klarheit eindeutig sein.
Leitsatz
- NV: Ein Ablehnungsantrag muss als Prozesshandlung aus Gründen der prozessualen Klarheit eindeutig sein.
- NV: Ein Ablehnungsantrag wird unzulässig, wenn der abgelehnte Richter (z.B. wegen seines Eintritts in den Ruhestand) nicht mehr mit der Sache befasst werden kann.
- NV: Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Ablehnungsantrag entfällt erst, wenn keine Entscheidung des Richters mehr aussteht, also die Instanz mit allen Nebenentscheidungen beendet ist und auch eine Abänderung der Entscheidung nicht mehr in Betracht kommt.
- NV: Verfahrensverstöße oder sonstige Rechtsfehler, die einem Richter unterlaufen sein sollen, stellen grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund dar. Eine Ausnahme gilt, wenn Gründe dargelegt werden, die dafür sprechen, dass eine ohne Weiteres feststellbare Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber dem ihn ablehnenden Beteiligten oder auf Willkür beruht.
- NV: Auf vermeintliche Mängel des Mitwirkungsplans für die Verteilung der Geschäfte innerhalb des Senats (§ 21g GVG) kann ein Ablehnungsantrag nicht gestützt werden, wenn die konkrete Senatsbesetzung dem Mitwirkungsplan sowie seiner ständigen Auslegung und Anwendung entspricht und daher willkürfrei zustande gekommen ist.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 42 Abs. 1 ZPO
- § 21g GVG
- § 51 Abs. 1 FGOAllgemeine Verfahrensvorschriften
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