10. SenatNV

BFH, Beschluss vom 29.08.2012 – X S 27/12

Offenbare Unrichtigkeit im Urteilstenor - Schätzung des FG

Aus dem Leitsatz

1. NV: Eine auf § 107 FGO gestützte Berichtigung eines Urteilstenors wegen einer offenbaren Unrichtigkeit ist ausgeschlossen, wenn dabei rechtliche Würdigungen angestellt werden müssten.

Leitsatz

  1. NV: Eine auf § 107 FGO gestützte Berichtigung eines Urteilstenors wegen einer offenbaren Unrichtigkeit ist ausgeschlossen, wenn dabei rechtliche Würdigungen angestellt werden müssten.
  2. NV: Hat das FG die Klage in vollem Umfang abgewiesen, weil es irrig davon ausging, das Ergebnis seiner eigenen Schätzung sei höher als die vom FA im angefochtenen Bescheid vorgenommene Hinzuschätzung, scheidet eine Berichtigung des Urteilstenors wegen einer offenbaren Unrichtigkeit jedenfalls dann aus, wenn das FG in den Urteilsgründen --nach Ermittlung des von ihm für zutreffend gehaltenen Schätzungsbetrags-- formuliert, die Buchführungsmängel hätten auch einen höheren Sicherheitszuschlag gerechtfertigt.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, 29. Mai 2012, Az: 3 K 102/10, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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