BFH, Beschluss vom 29.04.2025 – X S 2/25 (PKH)
Aus dem Leitsatz
1. NV: Die Frage, ob für die Beurteilung der Angemessenheit der Dauer einer auf die Gewährung von Kindergeld gerichteten Klage die für gewöhnliche finanzgerichtliche Klageverfahren entwickelte Zwei-Jahres-Regelvermutung gilt oder aber der vom Bundessozialgericht für Klagen auf existenzsichernde Leistungen zugrunde gelegte Zwölf-Monats-Zeitraum, ist bisher…
Leitsatz
- NV: Die Frage, ob für die Beurteilung der Angemessenheit der Dauer einer auf die Gewährung von Kindergeld gerichteten Klage die für gewöhnliche finanzgerichtliche Klageverfahren entwickelte Zwei-Jahres-Regelvermutung gilt oder aber der vom Bundessozialgericht für Klagen auf existenzsichernde Leistungen zugrunde gelegte Zwölf-Monats-Zeitraum, ist bisher ungeklärt.
- NV: Ebenfalls ungeklärt ist die Frage, ob der typisierende Regelzeitraum für die Beurteilung der Angemessenheit der Dauer eines finanzgerichtlichen Klageverfahrens zu verkürzen ist, wenn ein Verfahren der Prozesskostenhilfe vorangegangen ist, bei dem bereits eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage stattgefunden hat.
- NV: Ausführungen zu den Anforderungen an das Weglegen einer Gerichtsakte im Hinblick auf einen möglichen Mangel der Gerichtsorganisation.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Der Antragstellerin wird für die beabsichtigte Rechtsverfolgung im Wege der Erhebung einer Entschädigungsklage gegen das Land Schleswig-Holstein wegen unangemessener Dauer des vor dem Schleswig-Holsteinischen Finanzgericht geführten Klageverfahrens 3 K 113/21 Prozesskostenhilfe nach einem Streitwert von 1.400 € gegen Zahlung monatlicher Raten von 83 € unter Beiordnung von Rechtsanwalt … bewilligt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, 5. Juli 2024, Az: 3 K 113/21, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO
- § 198 Abs. 1 GVG
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