10. SenatNV

BFH, Urteil vom 25.03.2015 – X R 19/14

Keine Schätzung durch Zeitreihenvergleich bei formell ordnungsmäßigen Aufzeichnungen - Zulässigkeit der Revision ohne ausdrücklichen Revisionsantrag

Aus dem Leitsatz

1. NV: Bei Aufzeichnungen, die formell ordnungsgemäß oder nur mit geringfügigen formellen Mängeln behaftet sind, kann der Nachweis der materiellen Unrichtigkeit der Aufzeichnungen grundsätzlich nicht allein aufgrund der Ergebnisse eines Zeitreihenvergleichs geführt werden .

Leitsatz

  1. NV: Bei Aufzeichnungen, die formell ordnungsgemäß oder nur mit geringfügigen formellen Mängeln behaftet sind, kann der Nachweis der materiellen Unrichtigkeit der Aufzeichnungen grundsätzlich nicht allein aufgrund der Ergebnisse eines Zeitreihenvergleichs geführt werden .
  2. NV: Die Schätzungsmethode des Zeitreihenvergleichs setzt eine besonders sorgfältige Ermittlung der Tatsachengrundlagen voraus. Setzt der Betriebsprüfer irrig die Größen "Wareneinkauf" und "Wareneinsatz" gleich, liegt darin eine so gravierende methodische Schwäche des durchgeführten Zeitreihenvergleichs, dass seine Ergebnisse nicht verwertbar sind .
  3. NV: Auf eine "Warenbestands-Trendentwicklung", deren Schätzungsgrundlagen das Finanzamt nicht offenlegt, kann eine Hinzuschätzung nicht gestützt werden .
  4. NV: Bei einem Gewerbetreibenden, der Fleischwaren und Käse einkauft und sie ohne weitere Verarbeitung an Endverbraucher weiterverkauft, sind die betrieblichen Kennzahlen nicht anhand der Richtsätze für Schlachtereien, sondern anhand derjenigen für Lebensmittel-Einzelhändler zu verproben .
  5. NV: Das Fehlen eines ausdrücklichen Revisionsantrags steht der Zulässigkeit der Revision nicht entgegen, wenn das Begehren des Rechtsmittelführers aus seinen inhaltlichen Ausführungen eindeutig erkennbar wird .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision der Kläger werden die Urteile des Finanzgerichts Köln vom 9. Oktober 2013 10 K 2165/12, 10 K 2166/12, 10 K 2167/12 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Köln zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Köln, 9. Oktober 2013, Az: 10 K 2165/12, Urteil; vorgehend FG Köln, 9. Oktober 2013, Az: 10 K 2166/12, Urteil; vorgehend FG Köln, 9. Oktober 2013, Az: 10 K 2167/12, Urteil; nachgehend FG Köln, 22. Januar 2016, Az: 11 K 2577/15, Beschluss; nachgehend FG Köln, 22. Januar 2016, Az: 11 K 2677/15, Beschluss; nachgehend FG Köln, 22. Januar 2016, Az: 11 K 2678/15, Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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