10. SenatNV
BFH, Beschluss vom 23.06.2014 – X R 13/14
Ablehnungsanträge gegen sämtliche BFH-Richter; frühere Tätigkeit in der Finanzverwaltung, keine Kostenentscheidung bei Zwischenverfahren
Aus dem Leitsatz
1. NV: Werden sämtliche Richter eines obersten Bundesgerichts abgelehnt, entscheidet der in der Hauptsache zuständige Senat über das Ablehnungsgesuch auch dann in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung, wenn es nicht rechtsmissbräuchlich ist (Anschluss an den BVerwG-Beschluss vom 29. Januar 2014 7 C 13/13, NJW 2014, 953).
Leitsatz
- NV: Werden sämtliche Richter eines obersten Bundesgerichts abgelehnt, entscheidet der in der Hauptsache zuständige Senat über das Ablehnungsgesuch auch dann in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung, wenn es nicht rechtsmissbräuchlich ist (Anschluss an den BVerwG-Beschluss vom 29. Januar 2014 7 C 13/13, NJW 2014, 953).
- NV: Ein Richter hat nur dann "der Vertretung einer Körperschaft angehört" --mit der Folge, dass gemäß § 51 Abs. 3 FGO ein Ablehnungsgesuch stets begründet ist--, wenn er als Minister den Bund oder ein Land vertreten, eine entsprechende Funktion in einer Gemeinde ausgeübt hat oder als gesetzlicher Vertreter einer an dem Rechtsstreit interessierten Kapitalgesellschaft tätig war; eine frühere Position in der Finanzverwaltung reicht hierfür nicht aus.
- NV: Allein die frühere Tätigkeit eines Richters in der Finanzverwaltung begründet nicht die Vermutung mangelnder Unabhängigkeit und damit die Besorgnis der Befangenheit.
- NV: Vermeintliche Rechtsfehler, die einem Richter in früheren Entscheidungen unterlaufen sein sollen, können grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund darstellen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Gründe dargelegt werden, die dafür sprechen, dass eine --ohne Weiteres feststellbare-- Fehlerhaftigkeit einer Entscheidung auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber dem Beteiligten oder auf Willkür beruht.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
nachgehend BFH, 23. November 2016, Az: X R 13/14, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 51 Abs. 2 FGOAllgemeine Verfahrensvorschriften
- § 42 Abs. 2 ZPO
- § 45 Abs. 1 ZPO
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