10. SenatNV

BFH, Urteil vom 18.05.2010 – X R 1/09

Anwendung der sog. Öffnungsklausel bei den Renteneinkünften - Verfassungsmäßigkeit des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 2 EStG - Doppelbesteuerung

Aus dem Leitsatz

1. NV: Das sog. In-Prinzip ist im Rahmen der sog. Öffnungsklausel nicht uneingeschränkt anwendbar. Es kommt damit nicht allein darauf an, in welchem Jahr die Altersvorsorgebeiträge oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze gezahlt wurden, sondern auch darauf, für welche Jahre die Beiträge geleistet wurden.

Leitsatz

  1. NV: Das sog. In-Prinzip ist im Rahmen der sog. Öffnungsklausel nicht uneingeschränkt anwendbar. Es kommt damit nicht allein darauf an, in welchem Jahr die Altersvorsorgebeiträge oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze gezahlt wurden, sondern auch darauf, für welche Jahre die Beiträge geleistet wurden.
  2. NV: Die sog. Öffnungsklausel kann unabhängig davon angewandt werden, ob es im konkreten Einzelfall zu einer Doppelbesteuerung kommt.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Bremen, 6. November 2008, Az: 4 K 54/08 (6), Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a DBuchst bb S. 2 EStG
  • § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a DBuchst aa EStG
  • Art. 3 Abs. 1 GG

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