BFH, Urteil vom 06.11.2024 – X K 7/22
Aus dem Leitsatz
1. Bei einem finanzgerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren und dem sich gegebenenfalls anschließenden Erinnerungsverfahren handelt es sich um ein (einheitliches) Gerichtsverfahren im Sinne des § 198 Abs. 1, Abs. 6 Nr. 1 Halbsatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG). Das schließt eine Begrenzung des Klagebegehrens auf einen bestimmten…
Leitsatz
- Bei einem finanzgerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren und dem sich gegebenenfalls anschließenden Erinnerungsverfahren handelt es sich um ein (einheitliches) Gerichtsverfahren im Sinne des § 198 Abs. 1, Abs. 6 Nr. 1 Halbsatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG). Das schließt eine Begrenzung des Klagebegehrens auf einen bestimmten Verfahrensabschnitt nicht aus.
- Für dieses Verfahren gilt zum Zwecke der Typisierung und Rechtsvereinfachung die Vermutung einer noch angemessenen Dauer gemäß § 198 Abs. 1 GVG, sofern --in der Regel-- der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle bei der Kostenfestsetzung gut sechs Monate nach Einleitung des Verfahrens durch den Kostenfestsetzungsantrag, der Richter im Erinnerungsverfahren gut zwölf Monate nach Einlegung der Erinnerung mit Maßnahmen zur Vorbereitung einer Entscheidung beginnt und ab diesem Zeitpunkt nicht für nennenswerte Zeiträume inaktiv wird.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin wegen der unangemessenen Dauer des vor dem Finanzgericht Sachsen-Anhalt geführten Verfahrens 3 KO 212/17 eine weitere Entschädigung von 1.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2022 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens bis zum 11.03.2024 tragen der Beklagte zu 88 %, die Klägerin zu 12 %, vom 12.03.2024 an der Beklagte zu 63 %, die Klägerin zu 37 %.
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 198 Abs. 1 GVG
- § 198 Abs. 2 S. 1 GVG
- § 198 Abs. 3 GVG
- § 198 Abs. 4 GVG
- § 198 Abs. 6 Nr. 1 Halbs. 1 GVG
- Art. 2 Abs. 1 GG
- Art. 19 Abs. 4 GG
- Art. 20 Abs. 3 GG
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