10. SenatNV
BFH, Urteil vom 17.06.2014 – X K 7/13
Entschädigungsklage
Aus dem Leitsatz
1. NV: Die Leitlinien des Senats zur Angemessenheit der Dauer finanzgerichtlicher Verfahren stehen nicht in Widerspruch zu der Rechtsprechung des BVerwG und des BSG .
Leitsatz
- NV: Die Leitlinien des Senats zur Angemessenheit der Dauer finanzgerichtlicher Verfahren stehen nicht in Widerspruch zu der Rechtsprechung des BVerwG und des BSG .
- NV: Umstände, die zwar für eine besondere Beschleunigung des Verfahrens sprechen können, die das FG aber nicht oder erst so spät erfährt, dass eine Beschleunigung des bereits kurz vor der Erledigung stehenden Verfahrens nicht mehr möglich ist, sind vom Entschädigungsgericht bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht zu berücksichtigen .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 14. März 2013, Az: 9 K 9048/10, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 198 Abs. 1 S. 2 GVG
- § 138 Abs. 4 ZPO
- § 198 Abs. 3 GVG
Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.
Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
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