10. SenatNV

BFH, Urteil vom 17.06.2014 – X K 7/13

Entschädigungsklage

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die Leitlinien des Senats zur Angemessenheit der Dauer finanzgerichtlicher Verfahren stehen nicht in Widerspruch zu der Rechtsprechung des BVerwG und des BSG .

Leitsatz

  1. NV: Die Leitlinien des Senats zur Angemessenheit der Dauer finanzgerichtlicher Verfahren stehen nicht in Widerspruch zu der Rechtsprechung des BVerwG und des BSG .
  2. NV: Umstände, die zwar für eine besondere Beschleunigung des Verfahrens sprechen können, die das FG aber nicht oder erst so spät erfährt, dass eine Beschleunigung des bereits kurz vor der Erledigung stehenden Verfahrens nicht mehr möglich ist, sind vom Entschädigungsgericht bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht zu berücksichtigen .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 14. März 2013, Az: 9 K 9048/10, Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 198 Abs. 1 S. 2 GVG
  • § 138 Abs. 4 ZPO
  • § 198 Abs. 3 GVG

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