BFH, Urteil vom 02.12.2015 – X K 6/14
Aus dem Leitsatz
1. NV: Der BFH hält an seiner bisherigen Rechtsprechung zur Überprüfung der angemessenen Verfahrensdauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens fest .
Leitsatz
- NV: Der BFH hält an seiner bisherigen Rechtsprechung zur Überprüfung der angemessenen Verfahrensdauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens fest .
- NV: Um das Erfordernis eines ausreichend bestimmten Klageantrags bei einer Entschädigungsklage zu erfüllen, muss ein Kläger die für die Bemessung der Höhe des Anspruchs erforderlichen Tatsachen benennen und die Größenordnung der geltend gemachten Entschädigung (etwa einen Mindestbetrag) angeben .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an jeden der Kläger wegen überlanger Dauer des Klageverfahrens 4 K 4075/09 beim Finanzgericht Berlin-Brandenburg für einen Zeitraum von 14 Monaten Entschädigung in Höhe von 1.400 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Juli 2014 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass das Verfahren im Umfang von weiteren acht Monaten verzögert war. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 20. Juni 2013, Az: 4 K 4075/09, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 198 GVG
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