10. SenatNV

BFH, Urteil vom 06.06.2018 – X K 2/16

Entschädigungsklage: Klageerhebung vor Beendigung des Ausgangsverfahrens, Bestimmtheit des Zahlungsantrags auf Geldentschädigung
ECLI: DE:BFH:2018:U.060618.XK2716.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Der Abschluss des Ausgangsverfahrens ist keine Zulässigkeitsvoraussetzung für die Erhebung der Entschädigungsklage.

Leitsatz

  1. NV: Der Abschluss des Ausgangsverfahrens ist keine Zulässigkeitsvoraussetzung für die Erhebung der Entschädigungsklage.
  2. NV: Die Entschädigungsklage kann jedoch frühestens sechs Monate nach einer --ggf. auch unwirksamen-- Verzögerungsrüge erhoben werden.
  3. NV: Bei einer auf die Zahlung einer Geldentschädigung gerichteten Entschädigungsklage ist dem Kläger grundsätzlich die Stellung eines bestimmten (bezifferten) Klageantrags zuzumuten. Etwas anderes gilt nur dann und insoweit, als der Kläger in Anwendung der Billigkeitsnorm des § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG die Zuerkennung eines anderen Betrags als den gesetzlichen Regelbetrag für Nichtvermögensnachteile begehrt.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger wegen unangemessener Dauer des beim Finanzgericht Berlin-Brandenburg geführten Verfahrens 4 K 4071/13 jeweils 600 € nebst seit dem 23. Juni 2016 zu berechnender Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 9. November 2017, Az: 4 K 4071/13, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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