10. SenatNV

BFH, Urteil vom 20.08.2014 – X K 12/12

Anspruchspräklusion bei verspäteter Verzögerungsrüge in Übergangsfällen

Aus dem Leitsatz

1. NV: Eine Verzögerungsrüge ist "unverzüglich" im Sinne des Art. 23 Satz 2 ÜberlVfRSchG, wenn sie innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten des Gesetzes erhoben ist (Bestätigung der Rechtsprechung) .

Leitsatz

  1. NV: Eine Verzögerungsrüge ist "unverzüglich" im Sinne des Art. 23 Satz 2 ÜberlVfRSchG, wenn sie innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten des Gesetzes erhoben ist (Bestätigung der Rechtsprechung) .
  2. NV: Ist die Verzögerungsrüge entgegen Art. 23 Satz 2 ÜberlVfRSchG nicht fristgerecht erhoben, so sind alle Ansprüche zum Rügezeitpunkt präkludiert (Anschluss an die Rechtsprechung des BGH, Urteil vom 10. April 2014 III ZR 335/13, NJW 2014, 1967) .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 28. Juni 2006, Az: 5 K 604/03, Urteil; vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 18. Dezember 2012, Az: 5 K 3417/08, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 198 GVG
  • Art. 23 S. 2 ÜberlVfRSchG
  • Art. 23 S. 1 ÜberlVfRSchG
  • Art. 23 S. 3 ÜberlVfRSchG

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