10. SenatNV
BFH, Urteil vom 20.08.2014 – X K 12/12
Anspruchspräklusion bei verspäteter Verzögerungsrüge in Übergangsfällen
Aus dem Leitsatz
1. NV: Eine Verzögerungsrüge ist "unverzüglich" im Sinne des Art. 23 Satz 2 ÜberlVfRSchG, wenn sie innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten des Gesetzes erhoben ist (Bestätigung der Rechtsprechung) .
Leitsatz
- NV: Eine Verzögerungsrüge ist "unverzüglich" im Sinne des Art. 23 Satz 2 ÜberlVfRSchG, wenn sie innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten des Gesetzes erhoben ist (Bestätigung der Rechtsprechung) .
- NV: Ist die Verzögerungsrüge entgegen Art. 23 Satz 2 ÜberlVfRSchG nicht fristgerecht erhoben, so sind alle Ansprüche zum Rügezeitpunkt präkludiert (Anschluss an die Rechtsprechung des BGH, Urteil vom 10. April 2014 III ZR 335/13, NJW 2014, 1967) .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 28. Juni 2006, Az: 5 K 604/03, Urteil; vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 18. Dezember 2012, Az: 5 K 3417/08, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 198 GVG
- Art. 23 S. 2 ÜberlVfRSchG
- Art. 23 S. 1 ÜberlVfRSchG
- Art. 23 S. 3 ÜberlVfRSchG
Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.
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