10. SenatNV

BFH, Urteil vom 09.06.2015 – X K 11/14

Unzulässigkeit der Erhebung einer Entschädigungsklage innerhalb der 6-Monatsfrist des § 198 Abs. 5 GVG

Aus dem Leitsatz

NV: Die 6-Monatsfrist des § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG ist auch anzuwenden, wenn lediglich die Instanz, auf deren Dauer das Entschädigungsverlangen gestützt wird, vor Ablauf von sechs Monaten nach Rügeerhebung abgeschlossen wird. In einem solchen Fall ist es noch möglich, das zunächst verzögerte Verfahren in einer höheren Instanz besonders zügig zu Ende zu…

Leitsatz

NV: Die 6-Monatsfrist des § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG ist auch anzuwenden, wenn lediglich die Instanz, auf deren Dauer das Entschädigungsverlangen gestützt wird, vor Ablauf von sechs Monaten nach Rügeerhebung abgeschlossen wird. In einem solchen Fall ist es noch möglich, das zunächst verzögerte Verfahren in einer höheren Instanz besonders zügig zu Ende zu führen .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Münster, 18. November 2014, Az: 6 K 1739/11 AO, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 198 Abs. 5 S. 1 GVG

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