BFH, Urteil vom 09.06.2015 – X K 11/14
Aus dem Leitsatz
NV: Die 6-Monatsfrist des § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG ist auch anzuwenden, wenn lediglich die Instanz, auf deren Dauer das Entschädigungsverlangen gestützt wird, vor Ablauf von sechs Monaten nach Rügeerhebung abgeschlossen wird. In einem solchen Fall ist es noch möglich, das zunächst verzögerte Verfahren in einer höheren Instanz besonders zügig zu Ende zu…
Leitsatz
NV: Die 6-Monatsfrist des § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG ist auch anzuwenden, wenn lediglich die Instanz, auf deren Dauer das Entschädigungsverlangen gestützt wird, vor Ablauf von sechs Monaten nach Rügeerhebung abgeschlossen wird. In einem solchen Fall ist es noch möglich, das zunächst verzögerte Verfahren in einer höheren Instanz besonders zügig zu Ende zu führen .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Münster, 18. November 2014, Az: 6 K 1739/11 AO, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 198 Abs. 5 S. 1 GVG
Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.
Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche