10. SenatNV

BFH, Urteil vom 08.10.2019 – X K 1/19

Entschädigungsklage wegen überlanger Verfahrensdauer
ECLI: DE:BFH:2019:U.081019.XK1.19.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Wenn ein Verfahren bereits erheblich verzögert ist, kann es geboten sein, das Verfahren auch während eines Zeitraums, in dem die maßgebenden Akten an eine andere Stelle versandt werden mussten, weiter zu fördern und hierfür entsprechende Vorsorge zu treffen .

Leitsatz

  1. NV: Wenn ein Verfahren bereits erheblich verzögert ist, kann es geboten sein, das Verfahren auch während eines Zeitraums, in dem die maßgebenden Akten an eine andere Stelle versandt werden mussten, weiter zu fördern und hierfür entsprechende Vorsorge zu treffen .
  2. NV: Eine in einem finanzgerichtlichen Klageverfahren, das keine wesentlichen Besonderheiten aufweist, nach einem Jahr und acht Monaten erhobene Verzögerungsrüge ist jedenfalls dann nicht verfrüht --und daher wirksam--, wenn ein Parallelverfahren zu diesem Zeitpunkt bereits deutlich verzögert war und dadurch Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen werden kann .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an jeden der Kläger 1.200 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.03.2019 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 198 Abs. 1 GVG
  • § 198 Abs. 2 GVG

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